Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr
Moderator: schutzmann_schneidig
Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr
Michi,
Richtig. Die Behörde legt fest was verboten ist.
Definiert ist Waffenverbotszone bzw die dort verbotenen Waffen nicht im Waffengesetz, sondern in der jeweiligen Verordnung der Waffenverbotszone
Es gibt viele Rechtsquellen für Waffen
Das Tierabwehrspray
WaffG: es unterliegt nicht dem WaffG. So einfach ist das. Egal zu welchem Zweck. Auch wenn irgendwelche Leute anderes behaupten. Behauptungen sollten belegt werden. Mein Beleg führte ich oben an §1 WaffG
VO Waffenverbotszone: in HH ist Tierabwehrspray in der WVZ verboten und kosten ein Ordnungsgeld von 150€ bis zu 10.000€.
StGB: in diversen Straftatbeständen kann das Tierabwehrspray als Waffe eine Qualifikation darstellen
VersammG: Tierabwehrspray als Bewaffnung verboten.
Edit
Kleiner redaktioneller Fehler
Richtig. Die Behörde legt fest was verboten ist.
Definiert ist Waffenverbotszone bzw die dort verbotenen Waffen nicht im Waffengesetz, sondern in der jeweiligen Verordnung der Waffenverbotszone
Es gibt viele Rechtsquellen für Waffen
Das Tierabwehrspray
WaffG: es unterliegt nicht dem WaffG. So einfach ist das. Egal zu welchem Zweck. Auch wenn irgendwelche Leute anderes behaupten. Behauptungen sollten belegt werden. Mein Beleg führte ich oben an §1 WaffG
VO Waffenverbotszone: in HH ist Tierabwehrspray in der WVZ verboten und kosten ein Ordnungsgeld von 150€ bis zu 10.000€.
StGB: in diversen Straftatbeständen kann das Tierabwehrspray als Waffe eine Qualifikation darstellen
VersammG: Tierabwehrspray als Bewaffnung verboten.
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Kleiner redaktioneller Fehler
Zuletzt geändert von vladdi am Fr 28. Dez 2018, 09:41, insgesamt 1-mal geändert.
- schutzmann_schneidig
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Re: Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr
Das ist falsch. Tierabwehrspray ist keine Schutzbewaffnung bzw. Schutzwaffe.
- It's a deadly stupid thing to point a gun (real or fake) at a police officer in the dark of night or the light of day -
Re: Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr
Stimmt.
Kann jedoch als gefährlicher Gegenstand eingestuft werden, was dann eine Straftat darstellen würde.
Gruß
MICHI
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- schutzmann_schneidig
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Re: Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr
Ja, natürlich. Schutzbewaffnung ist im Versammlungsrecht jedoch etwas anderes. Das sollte man auch als Angehöriger der BPol wissen, auch wenn man dort keine originäre Zuständigkeit hat.
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Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr
Stimmt. Natürlich Waffe im Sinne des VersammlG
Habe meinen Beitrag oben angepasst.
Kann ja mal passieren...
Habe meinen Beitrag oben angepasst.
Kann ja mal passieren...
Re: Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr
Eine Nichtwaffe ist also eine Waffe...vladdi hat geschrieben:
StGB: in diversen Straftatbeständen kann das Tierabwehrspray als Waffe eine Qualifikation darstellen
Interessant, wieder was in der CZ gelernt.
Zuletzt geändert von Diag am Fr 28. Dez 2018, 11:25, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr
Wohl eher der gefährliche Gegenstand...
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- schutzmann_schneidig
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Re: Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr
Ja, kann mal passieren. Aber auch dies ist falsch. Das Tierabwehrspray ist keine Waffe im Sinne des Versammlungsgesetzes, sondern kann ein "sonstiger Gegenstand, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen [...] geeignet und bestimmt ist" sein.
Und dies bedeutet, dass es nicht per se verboten ist, ein Tierabwehrspray bei einer Versammlung mitzuführen, sondern nur dann, wenn auch die subjektive Komponente ("bestimmt ist") erfüllt ist. Hier kommt es dann tatsächlich auf die Intention des Führenden an.
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Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr
Richtig. Und damit unterfängt das Tierabwehrspray dem weiteren Waffenbegriff des VersammlG
Vergl. Rodorf, der sagt und überschreibt:
Waffen i. S. v. § 2 Abs. 3 VersG sind
Hiebwaffen
Stoßwaffen
Schusswaffen
Würgewaffen
Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, z. B. Bolzenschneider, Krähenfüße, Knüppel, Stangen, Werkzeuge, pyrotechnische Gegenstände, Eier, Tomaten, Wasserbeutel und andere.
http://www.rodorf.de/06_versr/01.htm#06
Bzgl Waffe des StGB
Der BGH umfasst die Waffen im Sinne des Waffenrechtes und die gefährlichen Gegenstände unter dem Oberbegriff Waffe.
Wenn ich das jedoch mache, kommen die Wortklauber der CZ und verschleppen das Thema.
BGH 2008: 3 StR 246/07
[Rn. 16:] (...)Unter den somit nach neuem Recht von dem Begriff des gefährlichen Werkzeugs mit umfassten Waffen sind nach einhelliger Meinung solche im technischen Sinne zu verstehen, das heißt Gegenstände, die nach ihrer Art für Angriffs- oder Verteidigungszwecke bestimmt und zur Verursachung erheblicher Verletzungen generell geeignet sind (...).
Auch wenn die CZ ein Fachforum für Polizei sein will, muss nicht jeder verwendete Begriff einer festen Definition folgen. Erst Recht ist es sinnbefreit, wenn es enge (legal definierte) Begriffe, weite Begriffe gibt bzw neben der gesetzlichen Definition noch weitere Definitionen (formelle und materielle) gibt, sich daran aufzureiben, wenn der Sinn durchaus verständlich ist. Der Waffenbegriff im VersammlG und im StGB unterscheidet sich zum WaffG
Hier im Thema ging es darum, dass Tierabwehrspray dort als Waffe im weitere Sinne betrachtet werden kann.
Kommt doch bitte wieder zum Thema zurück!
Vergl. Rodorf, der sagt und überschreibt:
Waffen i. S. v. § 2 Abs. 3 VersG sind
Hiebwaffen
Stoßwaffen
Schusswaffen
Würgewaffen
Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, z. B. Bolzenschneider, Krähenfüße, Knüppel, Stangen, Werkzeuge, pyrotechnische Gegenstände, Eier, Tomaten, Wasserbeutel und andere.
http://www.rodorf.de/06_versr/01.htm#06
Bzgl Waffe des StGB
Der BGH umfasst die Waffen im Sinne des Waffenrechtes und die gefährlichen Gegenstände unter dem Oberbegriff Waffe.
Wenn ich das jedoch mache, kommen die Wortklauber der CZ und verschleppen das Thema.
BGH 2008: 3 StR 246/07
[Rn. 16:] (...)Unter den somit nach neuem Recht von dem Begriff des gefährlichen Werkzeugs mit umfassten Waffen sind nach einhelliger Meinung solche im technischen Sinne zu verstehen, das heißt Gegenstände, die nach ihrer Art für Angriffs- oder Verteidigungszwecke bestimmt und zur Verursachung erheblicher Verletzungen generell geeignet sind (...).
Auch wenn die CZ ein Fachforum für Polizei sein will, muss nicht jeder verwendete Begriff einer festen Definition folgen. Erst Recht ist es sinnbefreit, wenn es enge (legal definierte) Begriffe, weite Begriffe gibt bzw neben der gesetzlichen Definition noch weitere Definitionen (formelle und materielle) gibt, sich daran aufzureiben, wenn der Sinn durchaus verständlich ist. Der Waffenbegriff im VersammlG und im StGB unterscheidet sich zum WaffG
Hier im Thema ging es darum, dass Tierabwehrspray dort als Waffe im weitere Sinne betrachtet werden kann.
Kommt doch bitte wieder zum Thema zurück!
- schutzmann_schneidig
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Re: Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr
Das Versammlungsgesetz unterscheidet ausdrücklich zwischen Waffen und "sonstigen Gegenständen". Dies hat auch eine unmittelbare Bedeutung für die Bewertung einer etwaigen strafbaren Handlung, denn beim Führen einer Waffe i.S.d. VersG kommt es im Gegensatz zum "sonstigen Gegenstand" nicht auf die Verwendungsabsicht an.
Das hat auch nichts mit Wortklauberei zu tun, sondern ist ein elementarer Unterschied, der unmittelbare Auswirkungen auch auf polizeiliches Handeln in diesem Zusammenhang hat.
Das Tierabwehrspray als Waffe im Sinne des Versammlungsgesetzes zu bezeichnen, ist somit schlicht und ergreifend falsch.
Wenn wir uns über das Versammlungsgesetz unterhalten, ist es völlig unerheblich, wie Waffen im Zusammenhang mit anderen Gesetzen definiert werden.Bzgl Waffe des StGB
Der BGH umfasst die Waffen im Sinne des Waffenrechtes und dir gefährlichen Gegenstände unter dem Oberbegriff Waffe.
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- Ghostrider1
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Re: Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr
Ich meine es gibt im WaffG keinen " Bereithaltegrund". Da könnte ich sooooo viele Gegenstände zur Waffe deklarieren.
VersG:
Vladdi, Schutzbewaffnung ist dazu bestimmt und geeignet, polizeiliche Maßnahmen abzuwehren. Z.B. die lustigen Plastik-Dinger vorm Gesicht (massenhaft bei G20 gesehen) um den Pfeffersprayeinsatz ineffektiv zu machen.
Ein sonstiger Gegenstand ist es. Hier muss man sich den Träger ansehen. Ist es der bekannte Landfriedensbrecher, wird es wohl zu anderen Sachen bestimmt sein.
VersG:
Vladdi, Schutzbewaffnung ist dazu bestimmt und geeignet, polizeiliche Maßnahmen abzuwehren. Z.B. die lustigen Plastik-Dinger vorm Gesicht (massenhaft bei G20 gesehen) um den Pfeffersprayeinsatz ineffektiv zu machen.
Ein sonstiger Gegenstand ist es. Hier muss man sich den Träger ansehen. Ist es der bekannte Landfriedensbrecher, wird es wohl zu anderen Sachen bestimmt sein.
Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr
Ghostider
Ja. Weiß ich.
War ein Fehler im Schreibfluss.
Hab ich oben ja auch korrigiert gehabt.
Ja. Weiß ich.
War ein Fehler im Schreibfluss.
Hab ich oben ja auch korrigiert gehabt.
Re: Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr
Vladdi, das Thema hier ist Tierabwehrspray als Waffe. Du haust fehlerhafte Thesen raus, wirst darauf hingewiesen, unterstellst "Themenverschleppung" und möchtest, dass man zurück zum Thema kommt. Und das war? Ah ja..vladdi hat geschrieben:Bzgl Waffe des StGB
Der BGH umfasst die Waffen im Sinne des Waffenrechtes und die gefährlichen Gegenstände unter dem Oberbegriff Waffe.
Wenn ich das jedoch mache, kommen die Wortklauber der CZ und verschleppen das Thema.
BGH 2008: 3 StR 246/07
[Rn. 16:] (...)Unter den somit nach neuem Recht von dem Begriff des gefährlichen Werkzeugs mit umfassten Waffen sind nach einhelliger Meinung solche im technischen Sinne zu verstehen, das heißt Gegenstände, die nach ihrer Art für Angriffs- oder Verteidigungszwecke bestimmt und zur Verursachung erheblicher Verletzungen generell geeignet sind (...).
Auch wenn die CZ ein Fachforum für Polizei sein will, muss nicht jeder verwendete Begriff einer festen Definition folgen. Erst Recht ist es sinnbefreit, wenn es enge (legal definierte) Begriffe, weite Begriffe gibt bzw neben der gesetzlichen Definition noch weitere Definitionen (formelle und materielle) gibt, sich daran aufzureiben, wenn der Sinn durchaus verständlich ist. Der Waffenbegriff im VersammlG und im StGB unterscheidet sich zum WaffG
Hier im Thema ging es darum, dass Tierabwehrspray dort als Waffe im weitere Sinne betrachtet werden kann.
Kommt doch bitte wieder zum Thema zurück!
Wenn Du Urteile aufführst, liest Du die auch komplett oder pickst Du Dir nur das raus, was Dir gefällt (ja, rhetorische Frage)...
Wie so oft: Viele pseudofachliche Worte von Dir ohne tatsächlichen Inhalt...
Re: Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr
Den gibt es auch nicht. Ist es nicht in Anlage 1 als Waffe definiert, Ist es auch keine.Ghostrider1 hat geschrieben:Ich meine es gibt im WaffG keinen " Bereithaltegrund". Da könnte ich sooooo viele Gegenstände zur Waffe deklarieren.
Hier gibt es keine subjektive Komponente.
Wie bereits gesagt. Der Bereithaltegrund (den ich bisher nur aus Internetrecherche kenne) wäre aus meiner Sicht maximal eine begründung zur Gefahrenabwehrrechtlichen Beschlagnahme, sofern wie oben beschrieben hier keine spezielle VO oder das evtl. VersG (welchesmir allerdings nicht geläufig ist) das führen an gewissen Örtlichkeiten untersagt.
Hat der TE denn noch Fragen zum Thema? Der hat sich länger nicht mehr geäussert.
Edit: Das das StGB Waffen im waffenrechtlichen Sinne sowie gefährliche Gegenstände zusammenfasst wäre mir neu.
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Re: Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr
Diag
Ich schrieb oben dass Tierabwehrspray nach dem WaffG kein Problem ist, egal zu welchem Zweck man es bereithält hält
Und dass es im StGB, VersammlG anders aussieht.
-Punkt-
Dieser andere Cirkus nervt.
Sich am Begriff (Oberbegriff) Waffe zu klammern, weil es ja ein gef. Gegenstand sein könnte.
Machst du das gleiche, wenn dein Streifenpartner dir den Hinweis gibt: Achtung Waffe, dass du ihn korrigierst, ne du, das ist ein Baseballschläger und nur ein Sportgerät, du hättest ‚Achtung Sportgerät‘ sagen müssen?
Meine Güte. Das StGB und VersammlG betrachtet Waffen im weiteren Sinne, dazu zählen Waffen gem. WaffG und weitere gefährliche Gegenstände. Baseballschläger und Tierabwehrspray demnach als Waffen zu betiteln ist komplett in Ordnung, auch wenn es im rechtstheoretischem Bereich noch feiner definiert werden kann. Jedoch ist die normale Kommunikation entspannter. Also entspann dich.
Ich schrieb oben dass Tierabwehrspray nach dem WaffG kein Problem ist, egal zu welchem Zweck man es bereithält hält
Und dass es im StGB, VersammlG anders aussieht.
-Punkt-
Dieser andere Cirkus nervt.
Sich am Begriff (Oberbegriff) Waffe zu klammern, weil es ja ein gef. Gegenstand sein könnte.
Machst du das gleiche, wenn dein Streifenpartner dir den Hinweis gibt: Achtung Waffe, dass du ihn korrigierst, ne du, das ist ein Baseballschläger und nur ein Sportgerät, du hättest ‚Achtung Sportgerät‘ sagen müssen?
Meine Güte. Das StGB und VersammlG betrachtet Waffen im weiteren Sinne, dazu zählen Waffen gem. WaffG und weitere gefährliche Gegenstände. Baseballschläger und Tierabwehrspray demnach als Waffen zu betiteln ist komplett in Ordnung, auch wenn es im rechtstheoretischem Bereich noch feiner definiert werden kann. Jedoch ist die normale Kommunikation entspannter. Also entspann dich.
Zuletzt geändert von schutzmann_schneidig am Sa 29. Dez 2018, 10:16, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Beitrag gesperrt, damit dieser Unsinn nach Hinweis nicht wieder verschwindet.
Grund: Beitrag gesperrt, damit dieser Unsinn nach Hinweis nicht wieder verschwindet.
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