Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr

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Officer André

Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr

Beitragvon Officer André » Do 27. Dez 2018, 21:06

Was für ein Video soll das genau werden?

Ich verstehe deine These nicht ganz. Wer sich nicht informiert und eine Straftat begeht, wird die Konsequenzen tragen.

Edit: erstmal muss ein Vorsatz nachgewiesen werden. Kann mitunter schwierig werden
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Fusle
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Re: Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr

Beitragvon Fusle » Do 27. Dez 2018, 21:06

Bärli, an deinen Äußerungen ist so ziemlich viel nicht richtig.

Die Verteidigunghandlung darf sehr wohl vor einem Angriff stattfinden.
Wird Person A von B bedroht indem er sagen wir mal mit erhobener Faust auf den A zugeht muss dieser nicht warten bis der Angriff an sich stattfindet. Das kann auch unmittelbar davor passieren.

Zweitens ist, gerade weil Markus Müller keine tiefgreifende rechtskenntnis besitzt, die VHM bei ihm weiter auszulegen.

Ich glaube auch nicht das jeder in einer Notwehrsituation zum Exzess neigt und der Bereithaltegrund bzw. der Grund warum so eine Pfefferpistole mitgeführt wird unter Berücksichtigung der Umstände ein Grund zur Beschlagnahme zur Gefahrenabwehr. Eine Straftat sehe ich hier nicht.

Und zu guter letzt. Eine Körperverletzung bleibt auch bei Notwehr eine Körperverletzung. Es ist lediglich ein Rechtfertigungsgrund vorhanden.



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Re: Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr

Beitragvon schutzmann_schneidig » Do 27. Dez 2018, 21:08

1957 hat geschrieben:
Do 27. Dez 2018, 21:00
Richtig Schutzmann. Das Tierabwehrspray ist anders bestimmt. Wenn aber der Sprayman das subjektiv umwidmet, ist das mit der Bestimmung hinfällig.
Das wäre nur dann der Fall, wenn er es dergestalt "umarbeiten" würde, dass er damit selbst zum Hersteller und der Gegenstand zu einer (so bestimmten) Waffe würde.
Im Falle der Rohrzange wäre das z.B. dann der Fall, wenn er die Griffe so mit rutschhemmendem Griffband umwickeln und die Spreizung der Griffe blockieren würde, damit sie beim Zuschlagen besser in der Hand liegt und sich zu diesem Zweck nun besser eignet. Hier hätte er durch Be- bzw. Umarbeitung eine Hiebwaffe hergestellt, die auch dem § 42a WaffG unterfallen würde.

Nutzt er das Pfefferspray hingegen völlig unverändert und genau so, wie es vom ursprünglichen Hersteller konzipiert wurde, dann bleibt es ein Tierabwehrspray und wird nicht zur Waffe. Auch dann nicht, wenn es bewusst und gewollt gegen Menschen eingesetzt wird.
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Re: Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr

Beitragvon winz » Do 27. Dez 2018, 21:45

Moin,

hier ein paar eventuell sehr klärende Worte...
Ich war dieses Jahr als ZEUGE einer gemeinschaftlichen KV vor Gericht.
Dort wurde der Pfeffer Einsatz (Tierabwehrspray, privat) genau hinterfragt und auch auseinander genommen.
Es wird vor Gericht ALLES erfragt und mehrfach in Frage gestellt, das sollte jedem klar sein!!
Auch der Mitführ Grund.
Jedes Wort wird einzeln auseinander genommen und auch insbesondere durch die Verteidiger der Gegenseite verdreht.
Fällt hier ein falsches Wort fällt (Führungsgrund wurde in dem Fall tatsächlich versucht zu verdrehen) hagelt es juristische Konsequenzen.
Wird man vor Ort oder sonst wo gefragt, ist es sofort Tatbestandsmäßig.

Vorsätzliches Führen zu Personenabwehr... ergibt sich hier.

Ach so, ich wurde logischerweise nicht belangt, da ein rechtmäßiges Führen und ein rechtmäßiger Einsatz vorlag. Über dies hinaus kann ich sagen, das der Einsatz 4 Menschen gerettet hat und äußerst effektiv war 1,33% Mayor Caps machen eine deutliche Wirkung auch bei Leuten unter BtM und Alk. ..... wen es interessiert..

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Re: Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr

Beitragvon Fusle » Do 27. Dez 2018, 21:53

Das vor Gericht eine komplette Beweisaufnahme stattfindet war mir jetzt neu...

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Harkov

Re: Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr

Beitragvon Harkov » Do 27. Dez 2018, 21:58

....und natürlich nicht Vergessen, in Waffenverbotszonen darf man das Pfeffer schon gar nicht dabei haben. :pfeif:

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Re: Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr

Beitragvon Ghostrider1 » Fr 28. Dez 2018, 06:49

Die Leute die ich kenne und so ein Ding haben, verfolgen nur einen Hauptzweck.
Das Ding ist nicht vom WaffG erfasst, fertig.

Da in Deutschland die Hürde so hoch ist, und der Bürger ja angeblich nicht damit umgehen kann, finde ich die "Lücke" gut.

Wobei es auch ohne Weiteres möglich ist, sich geprüftes Pfefferspray zur Menschenabwehr zu kaufen. Dies ist legal und das Mindestalter beträgt 14 Jahre.

Wer ein Stück massives Kabel im Auto hat, will auch keine Strombrücke herstellen.

Der Schläger , wenn er unauffällig ist, darf es auch führen. Habe ich den Steitsuchenden oder voll durchgeknallten Btm-Hasi / Suffkopp, den nehme ich es zur Gefahrenabwehr weg. Kann er sich mit kühlen Kopf abholen.

Versammlungen / Aufzüge / Sportveranstaltungen sind gesondert zu betrachten.

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Re: Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr

Beitragvon MICHI » Fr 28. Dez 2018, 07:09

Ghostrider1 hat geschrieben:Die Leute die ich kenne und so ein Ding haben, verfolgen nur einen Hauptzweck.
Das Ding ist nicht vom WaffG erfasst, fertig.

Da in Deutschland die Hürde so hoch ist, und der Bürger ja angeblich nicht damit umgehen kann, finde ich die "Lücke" gut.

Wobei es auch ohne Weiteres möglich ist, sich geprüftes Pfefferspray zur Menschenabwehr zu kaufen. Dies ist legal und das Mindestalter beträgt 14 Jahre.

Wer ein Stück massives Kabel im Auto hat, will auch keine Strombrücke herstellen.

Der Schläger , wenn er unauffällig ist, darf es auch führen. Habe ich den Steitsuchenden oder voll durchgeknallten Btm-Hasi / Suffkopp, den nehme ich es zur Gefahrenabwehr weg. Kann er sich mit kühlen Kopf abholen.

Versammlungen / Aufzüge / Sportveranstaltungen sind gesondert zu betrachten.
Bist du sicher, das es PTB geprüftes Pfefferspray gibt?
Da dieses Tierversuche durchlaufen müsste und dieser in diesem Zusammenhang verboten sind, kann es eigentlich keines geben.

Somit sind alle hier frei verkäuflichen Pfeffersprays Tierabwehrsprays und als solche auch deklariert.
Gruß
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Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr

Beitragvon vladdi » Fr 28. Dez 2018, 08:28

Bereithaltegrund


Eine interessante These.


So wie das halt im Recht ist, es gibt Meinungen, Gegenmeinungen, herrschende Ansichten, Urteile und andere Urteile.



Das WaffG definiert welche Gegenstände Waffen sind und somit unter das Waffengesetz fallen.
Nebenher gibt es noch andere gesetzliche Definitionen / Waffenbegriffe (z.b. im StGB, VersammlG).


Tierabwehrspray ist nicht dem Wesen nach dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, sondern es ist dazu bestimmt die Angriffsfähigkeit von Tieren zu beseitigen.
Es ist ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen seiner Wirkungsweise geeignet, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen aber es ist nicht im WaffG genannt

Der Bereithaltegrund ist im Waffengesetz nicht genannt.

Somit unterfällt es nicht dem WaffG (§1WaffG)

Jeder kann Tierabwehrspray kaufen, um es im Fall eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs, zur Verteidigung, gegen den menschlichen Angreifer anzuwenden.

Es liegt kein Verstoß im Sinne des WaffG vor.
Keine Straftat oder Owi aus dem WaffG ist erfüllt, wenn man das Tierabwehrspray kauft und führt, um es gegen Menschen einzusetzen.

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Re: Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr

Beitragvon MICHI » Fr 28. Dez 2018, 09:02

Harkov hat geschrieben:....und natürlich nicht Vergessen, in Waffenverbotszonen darf man das Pfeffer schon gar nicht dabei haben. :pfeif:
Warum nicht?

Fällt nicht unter das WaffG (wenn als Tierabwehrspray deklariert, kein Reizstoff im Sinne der Bestimmungen) und somit auch nicht unter solche oder andere Bestimmungen, die sich auf Gegenstände aus dem WaffG beziehen.



Gruß
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Re: Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr

Beitragvon vladdi » Fr 28. Dez 2018, 09:08

Michi


Hier mal am hamburger Beispiel

https://www.polizei.hamburg/service/682 ... sgebiet-a/



Das Pfefferspray ist dort verboten, weil es unter die in der Regelung der Waffenverbotszone genannten Gegenstände fällt.


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Re: Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr

Beitragvon MICHI » Fr 28. Dez 2018, 09:16

vladdi hat geschrieben:Michi


Hier mal am hamburger Beispiel

https://www.polizei.hamburg/service/682 ... sgebiet-a/



Das Pfefferspray ist dort verboten, weil es unter die in der Regelung der Waffenverbotszone genannten Gegenstände fällt.
Dort ist es explizit aufgeführt, genau wie Glasflaschen in einer entsprechenden Verbotszone, die ja auch nicht unter eine gesetzliche Regelungen fallen.
Deshalb sind dort auch andere, nicht dem Gesetz unterliegende Gegenstände aufgeführt, wie z. B. Baseballschläger und Handschuhe mit Quarzsandfüllung.

Grundsätzlich heißt Waffen-Verbotszone Verbot von Gegenständen, die dem Waffengesetz unterliegen.
Auch auf Veranstaltungen ist das Mitführen, wenn nicht speziell geteilt, nicht verboten.




Gruß
MICHI


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Re: Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr

Beitragvon vladdi » Fr 28. Dez 2018, 09:18

Hallo


Gibt es grundsätzliche Waffenverbotszonen?

Ich dachte, dass Waffenverbotszonen immer auf einer örtlichen Rechtsverordnung fußen und dort dann bestimmt ist, welche Gegenstände erfasst sind.

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Re: Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr

Beitragvon schutzmann_schneidig » Fr 28. Dez 2018, 09:21

winz hat geschrieben:
Do 27. Dez 2018, 21:45
Es wird vor Gericht ALLES erfragt und mehrfach in Frage gestellt, das sollte jedem klar sein!!
Auch der Mitführ Grund.
Jedes Wort wird einzeln auseinander genommen und auch insbesondere durch die Verteidiger der Gegenseite verdreht.
Fällt hier ein falsches Wort fällt (Führungsgrund wurde in dem Fall tatsächlich versucht zu verdrehen) hagelt es juristische Konsequenzen.

Was ein Verteidiger vor Gericht erzählt, ist erst einmal egal. Der versucht, seinen Mandanten gut aussehen zu lassen und in diesem Zusammenhang nicht selten ein Fehlverhalten des Opfers zu suggerieren.
Dass ein Richter den Grund des Mitführens hinterfragt, um für sich einordnen zu können, ob sich das Opfer bereits im Vorfeld mit einer möglichen Notwehrhandlung auseinandergesetzt hat oder ob es eine ganz spontane Handlung war, ist auch nicht ungewöhnlich.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Notwehrhandlung an sich ist es jedoch unerheblich, ob der zur Notwehr genutzte Gegenstand legal geführt wurde. Ein etwaiger waffenrechtlicher Verstoß (z.B. gegen ein Führungsverbot) bleibt natürlich bestehen und kann gesondert geahndet werden (das könnten dann genannte juristische Konsequenzen sein), hat aber keinerlei Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Notwehrhandlung unter Verwendung dieses Gegenstands.
Im Fall des Pfeffersprays gibt es jedoch kein Führungsverbot und daher auch keine juristischen Konsequenzen bei "einem falschen Wort".
Wird man vor Ort oder sonst wo gefragt, ist es sofort Tatbestandsmäßig.
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Re: Tierabwehrspray ausnahmslos zur Menschenabwehr

Beitragvon MICHI » Fr 28. Dez 2018, 09:23

vladdi hat geschrieben:Hallo


Gibt es grundsätzliche Waffenverbotszonen?

Ich dachte, dass Waffenverbotszonen immer auf einer örtlichen Rechtsverordnung fußen und dort dann bestimmt ist, welche Gegenstände erfasst sind.
Das Land oder die Gemeinde kann doch festlegen, was es dort verbietet.

Den Begriff WAFFENverbot darf man dann nicht so eng auslegen, wenn man Gegenstände zusätzlich verbietet, die keine Waffen sind.

Genaugenommen ist es eine Verbotszone für Waffen und andere gefährliche Gegenstände.

Gruß
MICHI


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