Weil es bei einem Eigensicherungshinweis in erster Linie auf die Gefährlichkeit eines Gegenstands ankommt, soll man in der rechtlichen Einordnung (und genau um die und nichts anderes geht es in diesem gesamten Thread!) gefälligst auch nicht mehr sauber differenzieren? Ernsthaft?vladdi hat geschrieben: ↑Sa 29. Dez 2018, 10:10Sich am Begriff (Oberbegriff) Waffe zu klammern, weil es ja ein gef. Gegenstand sein könnte.
Machst du das gleiche, wenn dein Streifenpartner dir den Hinweis gibt: Achtung Waffe, dass du ihn korrigierst, ne du, das ist ein Baseballschläger und nur ein Sportgerät, du hättest ‚Achtung Sportgerät‘ sagen müssen?
Nein, das tun sie nicht. Dass deine Ansicht/Auslegung oder was immer das auch sein soll falsch ist, wurde dir hier schon mehrfach gesagt.Meine Güte. Das StGB und VersammlG betrachtet Waffen im weiteren Sinne, dazu zählen Waffen gem. WaffG und weitere gefährliche Gegenstände. Baseballschläger und Tierabwehrspray demnach als Waffen zu betiteln ist komplett in Ordnung, auch wenn es im rechtstheoretischem Bereich noch feiner definiert werden kann.
Das Versammlungsgesetz differenziert sehr genau zwischen "Waffe" und "sonstigem Gegenstand". Und das aus gutem Grund.
"Das StGB" mit einer einheitlichen Linie gibt es in diesem Zusammenhang nicht. Einzelne Paragrafen des StGB unterscheiden sich in der Frage, was als "Waffe", als "gefährliches Wekzeug" oder "sonst ein Werkzeug oder Mittel" gilt. Auch ist "Waffe" hier mitunter nicht identisch mit "Waffe" gem. WaffG.
Hier ist es umso wichtiger ganz genau zu differenzieren, um was für einen Gegenstand es sich handelt und welcher Tatbestand betrachtet werden soll, und nicht alles zusammenzuschmeißen.