Polizeivollzugsbeamte haben bei entsprechender Notwendigkeit Zugriff auf umfangreiche polizeiliche Datenbanken.
Vereinzelt gibt es Beamte, die diese Systeme missbräuchlich verwenden und Abfragen tätigen, die keine dienstliche Notwendigkeit erfordern.
Dass unbefugte Abfragen straf- und dienstrechtliche Konsequenzen haben können, zeigte sich in einem aktuellen Verfahren gegen einen Polizeivollzugsbeamten aus Baden-Württemberg.
In einem Berufungsverfahren in einer Strafsache wurde am 18. und 19. Dezember 2017 vor dem Landgericht Offenburg über einen Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei verhandelt.
In erster Instanz wurde der Polizeivollzugsbeamte wegen Verletzung des Privatgeheimnisses in zwei Fällen und wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in einem Fall zu zehn Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.
Die Daten aus der unbefugten Abfrage aus den polizeilichen Systemen hatte er an einen Freund aus dem Hells Angels-Umfeld weitergegeben.
Ziel des Berufungsverfahrens war die Milderung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe.
Das Landgericht Offenburg bestätigte jedoch die Freiheitsstrafe und verurteilte den Beamten zu neun Monaten auf Bewährung sowie einer Geldauflage von 4.000,- €.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dem Beamten droht nach Rechtskraft des Urteils die Entfernung aus dem Dienst.
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Unerlaubte Abfragen in polizeilichen Systemen
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