Auch ohne den Nachweis einer strafbaren Handlung sind nach dem Beschluss der Karlsruher Richter solche bundesweiten Stadionverbote zulässig.
Voraussetzung sei, dass die Behörde mit Tatsachen belegen könnte, dass der Verdacht bestehe, die entsprechenden Gäste könnten künftig im Stadion stören.
Im konkreten Fall ging es um einen Anhänger des FC Bayern München, der als 16-jähriger bei Auseinandersetzungen mit Duisburger Anhänger eine körperliche und verbale Auseinandersetzung hatte.
Das damalige eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt.
Dennoch sprach der MSV Duisburg auf Anregung der örtlichen Polizei bis 2008 ein bundesweites Stadionverbot aus.
Die Betroffenen sind grundsätzlich vorher anzuhören und ihnen ist auf Verlangen vorprozessual eine Begründung mitzuteilen.
Siehe BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. April 2018
- 1 BvR 3080/09 - Rn. (1-58),
http://www.bverfg.de/e/rs20180411_1bvr308009.html
Bundesweite Stadionverbote zulässig
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