GSG 9 der Bundespolizei trotz Laserbehandlung
Verfasst: So 17. Nov 2019, 19:39
In der Vergangenheit konnten sich Polizeivollzugsbeamte als Brillenträger oder mit gelaserten Augen nicht für ein Eignungsauswahlverfahren der GSG 9 bewerben.
Diese Regelung wurde nun nach hier vorliegenden Informationen dahingehend geändert, dass Polizeivollzugsbeamte, welche sich einer Augenlaserung unterzogen haben und die geforderten Sehwerte erreichen, an einem Eignungsauswahlverfahren der GSG 9 teilnehmen können.
Der Eingriff muss aber zum Zeitpunkt der Bewerbung zwei Jahre zurückliegen und erfolgreich sowie ohne Folgeschäden verlaufen sein. Außerdem erfolgt für die Augenlaserung keine Kostenerstattung seitens der Bundespolizei.
Auf der Seite der Bundespolizei sind noch Informationen enthalten, die dies nicht erlauben (Stand 17.11.2019):
Diese Regelung wurde nun nach hier vorliegenden Informationen dahingehend geändert, dass Polizeivollzugsbeamte, welche sich einer Augenlaserung unterzogen haben und die geforderten Sehwerte erreichen, an einem Eignungsauswahlverfahren der GSG 9 teilnehmen können.
Der Eingriff muss aber zum Zeitpunkt der Bewerbung zwei Jahre zurückliegen und erfolgreich sowie ohne Folgeschäden verlaufen sein. Außerdem erfolgt für die Augenlaserung keine Kostenerstattung seitens der Bundespolizei.
Auf der Seite der Bundespolizei sind noch Informationen enthalten, die dies nicht erlauben (Stand 17.11.2019):
Bei Interesse bitte daher den zuständigen Einstellungsberater der Bundespolizei um Auskunft bitten.Korrigierte Sehschwächen durch eine Laserbehandlung sind für die GSG 9 auch nicht zugelassen, unabhängig von der neu erreichten Sehstärke.