Tattoo
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- Cadet
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Tattoo
Hallo, habe eine Tätowierung auf dem Oberarm. Sie geht von der Schulter bis kurz über den Ellenbogen,nicht schlimmes, aber halt nicht gerade klein. Kann mir jemand sagen ob ich im md eine Chance habe, oder eher nicht?
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- Corporal
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Re: Tattoo
Quatsch, derzeit sind sowohl im gd als auch im md Leute dabei, die ein Tatoo von deiner Größe und Stelle haben und es ist nicht schlimm.
Der Inhalt darf nicht rechtswidrig sein oder besonders anstößig, sonst ist es ok.
mfg
Der Inhalt darf nicht rechtswidrig sein oder besonders anstößig, sonst ist es ok.
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- Corporal
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Re: Tattoo
Jedenfalls war es mal so.Freeman12349 hat geschrieben:Tattoos dürfen nicht im sichtbaren Bereich liegen.
Ob es sich inzwischen geändert hat, keine Ahnung
Kein PVB
Klagt nicht, kämpft!
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- Cadet
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Re: Tattoo
Vielen Dank für die schnelle Antwort Tremør!
Mfg
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- Corporal
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Re: Tattoo
..gibt auch Kollegen, die tätowierte Unterarme haben.
DAS war aber nicht die Frage.. Bei Einstellung darf kein sichtbares Tattoo vorliegen.
Dass man nicht rausgeworfen wird, wenn man sich später (als BaL) im sichtbaren Bereich stechen lässt, steht auf einem anderen Blatt.
DAS war aber nicht die Frage.. Bei Einstellung darf kein sichtbares Tattoo vorliegen.
Dass man nicht rausgeworfen wird, wenn man sich später (als BaL) im sichtbaren Bereich stechen lässt, steht auf einem anderen Blatt.
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- Cadet
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Re: Tattoo
mein Tattoo ist ja nicht im sichtbaren Bereich, sondern endet oberhalb des Ellenbogens. Also wenn das kurze Hemd bis zum Ellenbogen geht wird es verdeckt. Aber das kann man halt auslegen wie man will.Gibt es denn hier jemand, oder kennt jemand jemanden,der bei der Einstellung ein großes Tattoo auf dem Oberarm hatte?
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- Lieutenant
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Re: Tattoo
Ja, gibt es. Mich.
Und das Resultat ist eine ca. 20cm lange Narbe bis zum Ellbogen. Kommt aber aufs Bundesland an.
Und das Resultat ist eine ca. 20cm lange Narbe bis zum Ellbogen. Kommt aber aufs Bundesland an.
Re: Tattoo
mir sind mehrere leute bekannt (in der ausbildung) die tattoos im deutlich sichtbaren bereich haben und die waren definitiv zur einstellung schon da
keine ahnung ob da beim päd jemand was versiebt hat, aber bei denen war es anscheinend nicht das problem
keine ahnung ob da beim päd jemand was versiebt hat, aber bei denen war es anscheinend nicht das problem
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- Cadet
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Re: Tattoo
Vielen Dank für die Antworten,aber ich verstehe nicht warum es hier so viele verschiedene Aussagen gibt. Es muss doch eine klare Richtlinie bei der Thüringer Polizei im Bezug auf Tattoos geben,oder etwa nicht?
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- Cadet
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Re: Tattoo
vom Oberarm oder Unterarm angefangen?Supa-Falli-1 hat geschrieben:Ja, gibt es. Mich.
Und das Resultat ist eine ca. 20cm lange Narbe bis zum Ellbogen. Kommt aber aufs Bundesland an.
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- Cadet
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Re: Tattoo
Habe heute meine Absage bekommen,da aufgrund der Größe und Sichtbarkeit der Tatowierung eine Einstellung nicht möglich sei.silvio1482 hat geschrieben:Hallo, habe eine Tätowierung auf dem Oberarm. Sie geht von der Schulter bis kurz über den Ellenbogen,nicht schlimmes, aber halt nicht gerade klein. Kann mir jemand sagen ob ich im md eine Chance habe, oder eher nicht?
Naja,vieleicht hilft dieser Beitrag ja dem Einen oder Anderen.
Re: Tattoo
diesbezüglich gibt es nun schon gegenteilige Gerichtsurteile:
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 31.07.2012
- 1 L 277/12 -
Tätowierungen an beiden Armen stehen einer Teilnahme am Auswahlverfahren für den Polizeidienst nicht entgegen
Angesichts des gesellschaftlichen Wandels stellt Tätowierung nicht zwingend Grund für mangelnde Eignung dar
Ein Bewerber für den Polizeidienst darf nicht deshalb aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, weil er an beiden Armen großflächige Tätowierungen vom Schulterbereich bis zu den Unteramen aufweist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.
Diskutiere diese Entscheidung im Forum ...
Im zugrunde liegenden Streitfall wies das zuständige Landesamt für die Polizeiausbildung in Selm (Kreis Unna) den Einstellungsbewerber unter Hinweis auf dessen mangelnde Eignung wegen der Tätowierungen ab und berief sich u.a. darauf, dass deutlich sichtbare Tätowierungen mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen seien. Nach einem Erlass des Innenministeriums aus dem Jahre 1995 stellten Tätowierungen, die beim Tragen der Sommeruniform mit kurzärmeligem Hemd zu sehen seien, einen Eignungsmangel dar.
Berufen auf 17 Jahre alten Erlass des Innenministeriums als Begründung für mangelnde Eignung nicht ausreichend
Das Verwaltungsgericht Aachen sah dies anders und betonte in seiner Entscheidungsbegründung, dass dem Antragsteller nicht bereits die Gelegenheit genommen werden dürfe, dass Testverfahren für die am 1. September 2012 beginnende Polizeiausbildung zu durchlaufen. Die ablehnende Entscheidung des Landesamtes mache nicht deutlich, welche konkreten Eignungsmängel dem Antragsteller vorgehalten würden. Die Vorgaben eines 17 Jahre alten Erlasses dürften angesichts des gesellschaftlichen Wandels nicht ohne nähere Prüfung eine mangelnde Eignung begründen können. Ob in großflächigen Tätowierungen im sichtbaren Hautbereich tatsächlich eine "überzogene Individualität" zum Ausdruck komme, wie das Landesamt angenommen habe, müsse in einem Hauptsacheverfahren näher untersucht werden. Ob der Antragsteller tatsächlich die Voraussetzungen für die spätere Übernahme in den Polizeidienst erfülle, könne nun in dem anstehenden Testverfahren festgestellt werden.
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 31.07.2012
- 1 L 277/12 -
Tätowierungen an beiden Armen stehen einer Teilnahme am Auswahlverfahren für den Polizeidienst nicht entgegen
Angesichts des gesellschaftlichen Wandels stellt Tätowierung nicht zwingend Grund für mangelnde Eignung dar
Ein Bewerber für den Polizeidienst darf nicht deshalb aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, weil er an beiden Armen großflächige Tätowierungen vom Schulterbereich bis zu den Unteramen aufweist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.
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Im zugrunde liegenden Streitfall wies das zuständige Landesamt für die Polizeiausbildung in Selm (Kreis Unna) den Einstellungsbewerber unter Hinweis auf dessen mangelnde Eignung wegen der Tätowierungen ab und berief sich u.a. darauf, dass deutlich sichtbare Tätowierungen mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen seien. Nach einem Erlass des Innenministeriums aus dem Jahre 1995 stellten Tätowierungen, die beim Tragen der Sommeruniform mit kurzärmeligem Hemd zu sehen seien, einen Eignungsmangel dar.
Berufen auf 17 Jahre alten Erlass des Innenministeriums als Begründung für mangelnde Eignung nicht ausreichend
Das Verwaltungsgericht Aachen sah dies anders und betonte in seiner Entscheidungsbegründung, dass dem Antragsteller nicht bereits die Gelegenheit genommen werden dürfe, dass Testverfahren für die am 1. September 2012 beginnende Polizeiausbildung zu durchlaufen. Die ablehnende Entscheidung des Landesamtes mache nicht deutlich, welche konkreten Eignungsmängel dem Antragsteller vorgehalten würden. Die Vorgaben eines 17 Jahre alten Erlasses dürften angesichts des gesellschaftlichen Wandels nicht ohne nähere Prüfung eine mangelnde Eignung begründen können. Ob in großflächigen Tätowierungen im sichtbaren Hautbereich tatsächlich eine "überzogene Individualität" zum Ausdruck komme, wie das Landesamt angenommen habe, müsse in einem Hauptsacheverfahren näher untersucht werden. Ob der Antragsteller tatsächlich die Voraussetzungen für die spätere Übernahme in den Polizeidienst erfülle, könne nun in dem anstehenden Testverfahren festgestellt werden.
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