Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt StPO

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Moderator: schutzmann_schneidig

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Re: Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt StPO

Beitragvon beni » Do 7. Jun 2012, 18:25

Lila Pause hat geschrieben:Also,
- wenn ich vor Ort einen Verstoß gegen das BtMG festgestellt habe, dann kann ich nach der 1.Alt eine ED durchführen (auch mit Zwang). Hierzu müsste ich dann auf der Dienststelle die 2.Alt prüfen (Wiederholungsgefahr) um die Daten zu speichern.

- wenn ich die ED Behandlung auf Grund der Lage nicht sofort durchführen kann, dann schicke ich ihm eine Vorladung zur ED Behandlung. Wenn er kommt ist gut, wenn nicht dann könnte man es durchsetzen über VA. (dauert jedoch und kostet, falls es schief geht)


Seh ich das richtig so ?

Muss man reinschreiben,dass er freiwillig zur ED Behandlung kommen soll ?!
bei uns in NRW gibt es hierzu diverse Formblätter die ausgefüllt werden müssen,wo der Verwaltungsakt und die rechtlichen Möglichkeiten bis ins kleinste erläutert sind

Gruß
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Re: Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt StPO

Beitragvon Hombre » Do 7. Jun 2012, 19:51

nicht über VA durchsetzten. Die 81b 2 Alt. ist von Anfang an ein VA. Zur Durchsetzung bestehen die Möglichkeiten der Zwangsmittel nach § 9 VwVG (Ersatzvornahme, Zwangsgeld, unmittelbarer Zwang wobei die Ersatzvornahme für eine ED-Behandlung ungeeignet wäre.)
DIe Verwendung von Formblättern wird bei der 2. Alternative nicht funktionieren bzw. im zu erwartenden Widerspruchsverfahren schnell gekippt werden, da eine auf den Einzelfall bezogene
Negativprognose niemals in ein Formblatt gegossen werden kann.
Sowas kann sehr schnell die Rechtwidrigkeit der Maßnahme zur Folge haben mit der Konsequenz (Freiheitsberaubung im Amt, Nötigung und KV im Amt)
Wird nicht lange dauern bis sich der ein oder andere Anwalt diese Geschichten zum Steckenpferd macht.
Schließlich wollen wir die Jungs und Mädels sauber in Wiesbaden "eingestellt" wissen und daher empfiehlt sich immer auch eine "saubere" Negativprognose.
Aus diesem Grund nochmals meine Frage, wie begründet man am besten den Sofortvollzug ?
In Deutschland gilt derjenige als viel gefährlicher, der auf den Schmutz hinweist, als der, der ihn gemacht hat. (Carl von Ossietzky)

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Re: Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt StPO

Beitragvon Gast » Do 7. Jun 2012, 20:41

am besten ist es eben immer die Maßnahmen gleich vor Ort durchzusetzen.

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Re: Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt StPO

Beitragvon Buford T. Justice » Do 7. Jun 2012, 20:46

Lila Pause hat geschrieben:am besten ist es eben immer die Maßnahmen gleich vor Ort durchzusetzen.
Das wäre dann ja die sofortige Vollziehung der Maßnahme.
:applaus:

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Re: Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt StPO

Beitragvon beni » Do 7. Jun 2012, 20:57

Hombre hat geschrieben:

DIe Verwendung von Formblättern wird bei der 2. Alternative nicht funktionieren bzw. im zu erwartenden Widerspruchsverfahren schnell gekippt werden, da eine auf den Einzelfall bezogene
Negativprognose niemals in ein Formblatt gegossen werden kann.
Sowas kann sehr schnell die Rechtwidrigkeit der Maßnahme zur Folge haben mit der Konsequenz (Freiheitsberaubung im Amt, Nötigung und KV im Amt)
natürlich muss die Maßnahme ausführlich begründet werden und die Prognose selber geschrieben werden
Die Fristen des Einspruch,das zuständige Gericht etc. Sind aber ausführlich in diesen Formularen.....von nichts anderem schrieb ich vorher

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Re: Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt StPO

Beitragvon Gast » Do 7. Jun 2012, 21:02

letztenendes geht es darum denjenigen vorzuladen, um seine photos usw. zu aktualisieren.Dies war am Tattag leider nicht möglich.

nun hab ich ihn geschrieben, dass es sich mit dem Erkennungsdienst in Verbindung setzen soll

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Re: Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt StPO

Beitragvon DocSnuggles » Fr 8. Jun 2012, 09:55

Buford T. Justice hat geschrieben:
Lila Pause hat geschrieben:am besten ist es eben immer die Maßnahmen gleich vor Ort durchzusetzen.
Das wäre dann ja die sofortige Vollziehung der Maßnahme.
Die meisten scheinen hier davon auszugehen, dass der BS die ED-Behandlung sofort ablehnt. Ich teile den Leuten mit, dass ich für eventuelle künftige Ermittlungsverfahren Photos und Dakty machen möchte. Anschließend frage ich sie, ob das in Ordnung ist. Im Regelfall kann ich sie dann ohne Probleme ed-behandeln. Erfolgsqoute liegt bei ca. +/- 95%.

Wenn sich einer verweigert, werde ich die ED-Bahandlung (zumindest die Fotos) nicht mit körperlichem Zwang umsetzen. Die Qualität ist idR hinter für'n Ar..h!
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Re: Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt StPO

Beitragvon Hombre » Sa 9. Jun 2012, 08:32

Die Freiwilligkeitsschiene ist natürlich genial.
Furchtbar wie sehr einem manchmal die gesetzlichen Scheuklappen die Sicht
nehmen. :)
In Deutschland gilt derjenige als viel gefährlicher, der auf den Schmutz hinweist, als der, der ihn gemacht hat. (Carl von Ossietzky)

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Re: Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt StPO

Beitragvon Buford T. Justice » So 10. Jun 2012, 08:09

DocSnuggles hat geschrieben:
Buford T. Justice hat geschrieben:
Lila Pause hat geschrieben:am besten ist es eben immer die Maßnahmen gleich vor Ort durchzusetzen.
Das wäre dann ja die sofortige Vollziehung der Maßnahme.
Die meisten scheinen hier davon auszugehen, dass der BS die ED-Behandlung sofort ablehnt
Nein, ich habe mich nur an dem Wort "durchsetzen" hochgezogen.

Deshalb bin ich auch nach wie vor neugierig auf das "Begründungsmuster" für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ich habe keine Erfahrung damit.

Vorstellen könnte ich es mir momentan nur bei Adressaten ohne festen Wohnsitz.
:applaus:

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Re: Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt StPO

Beitragvon grenzwertig » So 10. Jun 2012, 21:47

Buford T. Justice hat geschrieben: Nein, ich habe mich nur an dem Wort "durchsetzen" hochgezogen.

Deshalb bin ich auch nach wie vor neugierig auf das "Begründungsmuster" für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ich habe keine Erfahrung damit.

Vorstellen könnte ich es mir momentan nur bei Adressaten ohne festen Wohnsitz.
Wo soll denn das Problem für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sein :polizei13:
Nach dem Gesetzestext und der einschlägigen Kommentierung kann die Maßnahme gegen den Willen des BES durchgesetzt werden.

Nach der 1. Alt. aufgrund der Tatsache, dass gegen ihn ein konkretes Strafverfahren läuft, allerdings ggfs. ohne die Möglichkeit, die Daten dauerhaft zu speichern (Rechtslage Zollverwaltung).

Nach der 2. Alt. als VA, gegen den der BES zwar Rechtsmittel einlegen kann, diese aber nach § 80 (2) Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfalten. So sieht es auch die einschlägige Kommentierung. :verweis:

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AW: Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt StPO

Beitragvon Diag » So 10. Jun 2012, 22:04

So sieht es aus.

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Re: Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt StPO

Beitragvon Buford T. Justice » Mo 11. Jun 2012, 07:24

grenzwertig hat geschrieben:Wo soll denn das Problem für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sein :polizei13:
Von einem Problem war keine Rede. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bei uns dennoch gesondert zu begründen. Aus diesem Grund fragte ich.

Vor allem ist möglicherweise die Unaufschiebbarkeit nicht in allen Fällen gegeben.
:applaus:

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AW: Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt StPO

Beitragvon Diag » Mo 11. Jun 2012, 07:35

Der Verwaltungsweg dauert mitunter sehr lange. Bringt mir also für das aktuelle Verfahren nichts.

Wie sagte es mal ein Rechtslehrer von mir: Bilder machen nach 1, speichern nach 2. Und wenn der Knilch von seiner Seite aus erfolgreich die Löschung durchsetzt: So what? Kommt seltenst vor. Und eine ED-Behandlung nur nach der 2. Alternative? Wann kommt das denn in der Praxis vor? Und dann hätte ich genug Zeit, das ohne uZ durchzusetzen...

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Re: AW: Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt St

Beitragvon DocSnuggles » Mo 11. Jun 2012, 07:46

Diag hat geschrieben:Und eine ED-Behandlung nur nach der 2. Alternative?
Unsere K-aktenführende Dst. hat in Absprache mit dem Justizministerium verfügt, dass wir entweder nach der 1. Alt. oder nach der 2. Alt. behandeln.
Diag hat geschrieben:Wann kommt das denn in der Praxis vor?
In geschätzten 99% aller Fälle. Bei uns ist bei Abschluss des Verfahrens ein Merkblatt für die KA zu schreiben, nach dem bewertet wird, ob die Daten auf Dauer gespeichert werden oder halt nicht.

Wie ich bereits zuvor ausführte, bringt der unmittelbare und körperliche Zwang rein gar nichts.
Diag hat geschrieben:Bringt mir also für das aktuelle Verfahren nichts.
Wenn das aktuelle Verfahren im Vordergrund steht und sich der BS weigert, dann greift natürlich die unaufschiebbare Anordnung. Ich habe es bisher aber noch nie erlebt - und ich habe schon sehr viele Leute ed-behandelt -. dass sich einer wirklich weigert.
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AW: Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt StPO

Beitragvon Diag » Mo 11. Jun 2012, 08:33

Hmmm... Bei uns wird in der Regel bei entsprechenden Voraussetzungen nach 1. UND 2. behandelt.

Wie gesagt: Nach 1. nach ich eh, über die 2. soll er den Rechtsstreit anfangen...


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