bei uns in NRW gibt es hierzu diverse Formblätter die ausgefüllt werden müssen,wo der Verwaltungsakt und die rechtlichen Möglichkeiten bis ins kleinste erläutert sindLila Pause hat geschrieben:Also,
- wenn ich vor Ort einen Verstoß gegen das BtMG festgestellt habe, dann kann ich nach der 1.Alt eine ED durchführen (auch mit Zwang). Hierzu müsste ich dann auf der Dienststelle die 2.Alt prüfen (Wiederholungsgefahr) um die Daten zu speichern.
- wenn ich die ED Behandlung auf Grund der Lage nicht sofort durchführen kann, dann schicke ich ihm eine Vorladung zur ED Behandlung. Wenn er kommt ist gut, wenn nicht dann könnte man es durchsetzen über VA. (dauert jedoch und kostet, falls es schief geht)
Seh ich das richtig so ?
Muss man reinschreiben,dass er freiwillig zur ED Behandlung kommen soll ?!
Gruß
Nicole