Vito
öffentliches Interesse ist doch immer dann im Spiel,
wenn der Rechtsfrieden,
das Interesse der Allgemeinheit
ein wenig tangiert ist,
es sich also nicht mehr nur um reines Individualinteresse handelt,
sondern die Allgemeinheit sich für diese Belange zu interessieren beginnt.
Ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in verschiedensten Rechtsgebieten Einfluss ausübt.
In dem einen deiner Beispiel da
hat doch das Gericht der Stadt/Behörde (???) explizit den Wink gegeben, bzw. einen Weg gezeigt,
wie das Abschleppen zukünftig rechtmäßig sein könnte.
Nämlich immer dann, wenn ein ö.I. daran besteht, das
"nur" verkehrswidrig geparkte Fahrzeug zu entfernen,
weil z.B.
Hierzu hätte zumindest gehört, dass wegen des ordnungswidrig geparkten Fahrzeugs des Kl. zahlreiche andere Fahrzeuge den Parkplatz wieder unverrichteter Dinge hätten verlassen müssen und es hierdurch eventuell zu einem Stau gekommen wäre oder ähnliches.
Imho denke ich, dass Mainzel den Begriff ö.I. so wie er von dir verwendet wurde, missverstanden hat.