Jedoch vermutlich nur, wenn es auch erforderlich ist. Womit man dann schnell bei 2. ist.Diag hat geschrieben:Nach 1. nach ich eh [...]
Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt StPO
Moderator: schutzmann_schneidig
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Re: AW: Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt St
Re: Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt StPO
Entzug pol. bzw. gerichtl. Maßnahmen durch häufigen Wechsel des tatsächlichen Aufenthaltsortes. Hohe kriminelle Aktivität und häufiger Anfall in kurzer Zeit - häufig i.V.m. BTM bzw. Beschaffungskriminalität. z.B.Aus diesem Grund nochmals meine Frage, wie begründet man am besten den Sofortvollzug ?
Kernpunkt ist klarzumachen, dass man froh ist den Typen einmal zu haben und die Maßnahmen am besten sofort durchzieht, weil es wahrscheinlich eine ganze Weile dauern wird bis er wieder mal gefasst ist. In dieser Zeit begeht er höchstwahrscheinlich weiter munter böse Sachen (lässt sich bei BTM eigentlich immer begründen) die dann aber wenigstens teilweise durch die ED Behandlung geklärt werden können - sofern dabei relevante Spuren anfallen ( ist z.B. bei Ladie ja nun nicht unbedingt der Fall ). Schönes Argument ist auch immer wieder ein häufig wechselndes äußeres Erscheinungsbild um gezielt die Daten der ED Behandlung zu entwerten (Glatze statt vorher Rasta, Haarfarbe und-länge etc. )
Loewe
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