Beitragvon südwind » Mo 29. Okt 2012, 00:39
Hallo Kollegen / Hallo Mitleser,
schönen Dank für den konstruktiven und hilfreichen Meinungsaustausch! Offensichtlich teilen wir ein überwiegend gleiches Rechtsempfinden.
Demnach gilt es hier die Anordnung der Verkehrsbehörde auf deren Bestandsfähigkeit zu prüfen! Nochmal in aller Klarheit, es geht eben nicht darum, die Kollegen aus BB vorzuführen oä.. Aber wir müssen in einer mordernen Polizei auch bereit zum Umdenken sein und das beinhaltet nun mal auch Erlasse / Dienstanordnungen - handlungen konstruktiv in Frage stellen zu können. Und das der allgemeine Bürger nicht über das nötige Rechtsverständnis eines pot. unzulässigen Verwaltungsaktes verfügt, kann und darf ihm nicht zum Nachteil werden. Das ist zumindest meine Auffassung einer modernen Polizei.
Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, liegt die Eignung des Mittels hier in der Unterbindung von Geschwindigkeitsüberschreitungen und unzul. Lärms?
Dem stimme ich grdsl. zu, so dass dieses Mittel objektiv etwas zur Zweckerfüllung beitragen kann.
Prüfen wir an dieser stelle die Erforderlichkeit. Gibt es kein gleich geeignetes, den Bürger weniger beeiträchtigendes Mittel?
Das würde ich hier in dem bereits durch den Koll. Mainzelmann benannten Hinweisschild sehen. Schließlich sind dem gelegentlichen Pendler die ortsbedingt vorliegenden Probleme nicht bekannt und ein unzulässiges Drehen der Schilder durch Dritte kann ausgeschlossen werden. Der gelegentliche Pendler kann / darf (!) dem ortskundigen Anwohner nicht nachgestellt sein.
Wo wir bei der Verhältnismäßigkeit wären. Meines Erachtens, steht das Mittel mit dem angestrebten Zweck in einem krassen Misverhältnis. Schließlich ist den Ortskundigen, und somit auch der Tuningszene, das "freitagliche Wendemänöver" durchaus bekannt. Somit werden sich diese an die zul. Höchstgeschwindigkeit halten, egal ob das 30, 50, 100 km/h sind. Nun könnte man natürlich ganz weit ausholen und hoffen, dass sich dort auch der ein oder andere ortsunkundige Tuner verläuft, aber eine solch alberne Begründung, würde keiner rechtlichen Würdigung durch den Diensthund standhalten.
Und die Äußerung, dass alle bisherigen Versuche seitens der ortsansässigen Dst. fehlgelaufen sind, kann wohl keine ernsthaft gemeinte Erklärung sein.
Wie gesagt, ich teile euch mit, was die schriftliche Begründung offenbart.