Lkw-Fahrer Aserbaidschan befördert Güter

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micha-85
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Lkw-Fahrer Aserbaidschan befördert Güter

Beitragvon micha-85 » Mo 29. Okt 2012, 12:40

Ein aserbaidschanischer Lkw-Fahrer transportiert Waren im gewerblichen Güterkraftverkehr von Deutschland nach Aserbaidschan.

Fahrer:
- aserbaidschanisch

zeigt vor:
- gültigen Pass mit gültigem Schengen Visum vor
- Fahrzeugschein / Fahrzeugbrief
- Lieferscheine und Rechnungen für transportierte Ware

kann nicht vorzeigen:
- Arbeitsgenehmigung / Negativtest

Fahrzeug:
- 3,5 t (technisch zulässiges Gesamtgewicht) -> oder ist damit damit GüKG schon ausgeschloßen, da nicht mehr als 3,5 t?
- deutsches Ausfuhrkennzeichen

Unternehmen:
Fahrer ist bei aserbaidschanischem Unternehmen angestellt


Was begeht der Fahrer / was begeht das Unternehmen?

Hinweise:
Im GüKG habe ich bisher immer nur Vorschriften (z. B. § 7b GüKG) gefunden, in denen sich die Vorschriften auf EU/EWR-Unternehmen beziehen. Aserbaidschan ist aber (noch) nicht in der EU.
Unternehmer mit Sitz in einem EU/EWR-Staat dürfen Fahrer aus Drittstaaten nur dann in Deutschland einsetzen, wenn diese die im Sitzstaat des Unternehmens vorgeschriebene Arbeitsgenehmigung besitzen. Ist für das Fahrpersonal eine Arbeitsgenehmigung nicht erfor-derlich, so benötigt der Fahrer hierüber eine amtliche Bescheinigung (sog. Negativattest). Die jeweils vorgeschriebenen Unterlagen (Arbeitsgenehmigung oder Negativattest) sind im Original sowie erforderlichenfalls mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache während der Fahrt in Deutschland mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen.
Ein Negativattest, das den gesetzlichen Anforderungen genügt, liegt nur dann vor, wenn der Fahrer die Tätigkeit, die er in Deutschland ausführen will, auch im Sitzstaat des Unterneh-mens erlaubnisfrei ausüben darf. Ergibt sich aus dem Inhalt der Bescheinigung, dass ein Fahrer nur im Ausland, also außerhalb des Staatsgebietes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eingesetzt wird und hierfür keine Arbeitsgenehmigung benötigt, so genügt dies nicht den Anforderungen des § 7 b Abs. 2 GüKG. Die Tatsache, dass Fahrpersonal im Sitzstaat des Unternehmens keine Arbeitsgenehmigung besitzen muss, wenn es dort nicht arbeitet, ist eine Selbstverständlichkeit und rechtlich ohne Bedeutung.
Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung:
Durch die gesetzliche Verpflichtung des Unternehmers mit Sitz in EU/EWR-Staaten, Fahr-personal aus Drittstaaten nur dann in Deutschland einzusetzen, wenn ihm die im Staat des Unternehmenssitzes vorgeschriebene Arbeitsgenehmigung erteilt ist, soll vor allem die Schwarzarbeit bekämpft werden. Dem Unternehmer soll es erschwert werden, Wettbe-werbsvorteile daraus zu ziehen, dass er weder Sozialabgaben abführt noch dem Fahrperso-nal die nach dem jeweils maßgeblichen Recht vorgeschriebenen Löhne zahlt. Die aus-schließliche Beschäftigung außerhalb des Sitzstaates des Unternehmens ist in den Mitglied-staaten in der Regel aufenthalts- und arbeitsgenehmigungsfrei und somit jeglicher Kontrolle staatlicher Einrichtungen des Sitzstaates sowie der jeweiligen Durchfahrtsstaaten entzogen.
. .
Kann mir jemand weiterhelfen? Oder liege ich völlig falsch und andere Gesetze sind betroffen?

Peppermintpete
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Re: Lkw-Fahrer Aserbaidschan befördert Güter

Beitragvon Peppermintpete » Mo 29. Okt 2012, 13:19

Und es wird kein Führerschein vorgezeigt? :polizei13:
:keks:

micha-85
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Re: Lkw-Fahrer Aserbaidschan befördert Güter

Beitragvon micha-85 » Mo 29. Okt 2012, 13:33

Den Führerschein zeigt er natürlich auch vor! :-)

mercedes19
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Re: Lkw-Fahrer Aserbaidschan befördert Güter

Beitragvon mercedes19 » Mi 7. Nov 2012, 22:42

Die Arbeitsgenehmigung/Negativtest betrifft Fahrer von Transportunternehmen etc. innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, die aus einem Drittstaat kommen, worauf Du schon hingewiesen hast.

M.E. bedarf der Fahrer und das Unternehmen aus einem Drittstaat, hier Aserb., der einen LKW mit Ausfuhrkennzeichen in sein Heimatland überführt, keiner Arbeitsgenehmigung/Negativtest.

Mir stellt sich nur die Frage, ob er mit Ausfuhrkennzeichen Waren transportieren darf.

Und zur Durchführung des gewerblichen Güterverkehrs benötigt er eine bilaterale Genehmigung.

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Re: Lkw-Fahrer Aserbaidschan befördert Güter

Beitragvon micha-85 » Do 8. Nov 2012, 17:02

Und zur Durchführung des gewerblichen Güterverkehrs benötigt er eine bilaterale Genehmigung.
Benötigt er mit seinem Fahrzeug (3,5 t) überhaupt diese Genehmigung (über gewerblichen Güterkraftverkehr)? Oder brauchen die wirklich nur die Fahrzeuge über 3,5 t?

mercedes19
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Re: Lkw-Fahrer Aserbaidschan befördert Güter

Beitragvon mercedes19 » Do 8. Nov 2012, 20:15

Schau mal hier:
http://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Re ... _node.html

oder hier:
VO EG 1072/ 2009


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