Fahrer:
- aserbaidschanisch
zeigt vor:
- gültigen Pass mit gültigem Schengen Visum vor
- Fahrzeugschein / Fahrzeugbrief
- Lieferscheine und Rechnungen für transportierte Ware
kann nicht vorzeigen:
- Arbeitsgenehmigung / Negativtest
Fahrzeug:
- 3,5 t (technisch zulässiges Gesamtgewicht) -> oder ist damit damit GüKG schon ausgeschloßen, da nicht mehr als 3,5 t?
- deutsches Ausfuhrkennzeichen
Unternehmen:
Fahrer ist bei aserbaidschanischem Unternehmen angestellt
Was begeht der Fahrer / was begeht das Unternehmen?
Hinweise:
Im GüKG habe ich bisher immer nur Vorschriften (z. B. § 7b GüKG) gefunden, in denen sich die Vorschriften auf EU/EWR-Unternehmen beziehen. Aserbaidschan ist aber (noch) nicht in der EU.
Kann mir jemand weiterhelfen? Oder liege ich völlig falsch und andere Gesetze sind betroffen?Unternehmer mit Sitz in einem EU/EWR-Staat dürfen Fahrer aus Drittstaaten nur dann in Deutschland einsetzen, wenn diese die im Sitzstaat des Unternehmens vorgeschriebene Arbeitsgenehmigung besitzen. Ist für das Fahrpersonal eine Arbeitsgenehmigung nicht erfor-derlich, so benötigt der Fahrer hierüber eine amtliche Bescheinigung (sog. Negativattest). Die jeweils vorgeschriebenen Unterlagen (Arbeitsgenehmigung oder Negativattest) sind im Original sowie erforderlichenfalls mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache während der Fahrt in Deutschland mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen.
Ein Negativattest, das den gesetzlichen Anforderungen genügt, liegt nur dann vor, wenn der Fahrer die Tätigkeit, die er in Deutschland ausführen will, auch im Sitzstaat des Unterneh-mens erlaubnisfrei ausüben darf. Ergibt sich aus dem Inhalt der Bescheinigung, dass ein Fahrer nur im Ausland, also außerhalb des Staatsgebietes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eingesetzt wird und hierfür keine Arbeitsgenehmigung benötigt, so genügt dies nicht den Anforderungen des § 7 b Abs. 2 GüKG. Die Tatsache, dass Fahrpersonal im Sitzstaat des Unternehmens keine Arbeitsgenehmigung besitzen muss, wenn es dort nicht arbeitet, ist eine Selbstverständlichkeit und rechtlich ohne Bedeutung.
Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung:
Durch die gesetzliche Verpflichtung des Unternehmers mit Sitz in EU/EWR-Staaten, Fahr-personal aus Drittstaaten nur dann in Deutschland einzusetzen, wenn ihm die im Staat des Unternehmenssitzes vorgeschriebene Arbeitsgenehmigung erteilt ist, soll vor allem die Schwarzarbeit bekämpft werden. Dem Unternehmer soll es erschwert werden, Wettbe-werbsvorteile daraus zu ziehen, dass er weder Sozialabgaben abführt noch dem Fahrperso-nal die nach dem jeweils maßgeblichen Recht vorgeschriebenen Löhne zahlt. Die aus-schließliche Beschäftigung außerhalb des Sitzstaates des Unternehmens ist in den Mitglied-staaten in der Regel aufenthalts- und arbeitsgenehmigungsfrei und somit jeglicher Kontrolle staatlicher Einrichtungen des Sitzstaates sowie der jeweiligen Durchfahrtsstaaten entzogen.
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