Atypisches Bußgeldverfahren bei "Erlöschen der BE"

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Re: AW: Atypisches Bußgeldverfahren bei "Erlöschen der BE"

Beitragvon zulu » Di 5. Feb 2013, 22:26

Gibt auch bei uns wieder eine TBNr. dafür. Findest du wahrscheinlich schon mit dem BET Explorer oder spätestens im Intranet.

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Vito
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Re: Atypisches Bußgeldverfahren bei "Erlöschen der BE"

Beitragvon Vito » Mo 11. Feb 2013, 21:15

Nasenmann81 hat geschrieben:So, hier mal die vier neuen Auffangtatbestandsnummern für das Erlöschen der BE bei PKW:

919123 Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, obwohl die BE erloschen war. (50€ / B - 3)

919323 Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, obwohl die BE erloschen war. Die Verkehrssicherheit oder die Umwelt waren dadurch wesentlich beeinträchtigt. (90€ / B - 3)

919423 Sie ordneten die Inbetriebnahme des Fahrzeuges an, obwohl die BE erloschen war, bzw. ließen sie zu. (50€ / B - 1)

919623 Sie ordneten die Inbetriebnahme des Fahrzeuges an, obwohl die BE erloschen war, bzw. ließen sie zu. Die Verkehrssicherheit oder die Umwelt waren dadurch wesentlich beeinträchtigt. (135€ / B - 1)
Also ich hab mal nachschauen lassen. Bei uns über die ekom sind die Nummern wie folgt:

919123 Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, obwohl die BE erloschen war. (50€ / B - 3)

919323 Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, obwohl die BE erloschen war. Die Verkehrssicherheit oder die Umwelt waren dadurch wesentlich beeinträchtigt. (90€ / B - 3)

919421 Sie ordneten die Inbetriebnahme des Fahrzeuges an, obwohl die BE erloschen war, bzw. ließen sie zu. (50€ / B - 1)

919621 Sie ordneten die Inbetriebnahme des Fahrzeuges an, obwohl die BE erloschen war, bzw. ließen sie zu. Die Verkehrssicherheit oder die Umwelt waren dadurch wesentlich beeinträchtigt. (135€ / B - 1)
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Re: Atypisches Bußgeldverfahren bei "Erlöschen der BE"

Beitragvon Vito606 » So 10. Mär 2013, 20:15

Oh noch ein Vito der hier rum fährt :)

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Re: Atypisches Bußgeldverfahren bei "Erlöschen der BE"

Beitragvon MrRed » Do 18. Apr 2013, 16:09

Ich hätte da noch eine mir bisher noch nicht untergekommene Variante:

A (20 Jahre, Azubi) fährt seit ca. 2 Wochen ohne Endschalldämpfer. Ihm ist die Halterung durch einen defekt abgebrochen (alte Karre).
Da A kein Geld hat denk er sich- macht ja nix. Sound ist echt sportlich,...

Wie der Zufall es will, sieht ihn ein Streifenteam nach einer Woche- kann den Wagen aber nicht mehr anhalten (anderer Einsatz, Kennzeichen nur bruchstückhaft abgelesen).

Nach 2 Wochen fährt der gleiche Wagen wieder an besagter Streife vorbei- Anhaltesignale,...

Siehe da: Kein Endtopf. Erklärung siehe oben. A gibt auch zu schon länger so rum zu fahren.

Nach den Erläuterungen zum 19 II StVZO wird hier von einer Änderung gesprochen.
Eine Änderung ist das willentliche verändern/abschrauben,... am Kfz.

Wie kann man also A für sein Verhalten ggfls. sanktionieren? :polizei10:

Kreative Ideen sind erwünscht ;D

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Re: Atypisches Bußgeldverfahren bei "Erlöschen der BE"

Beitragvon Ghostrider1 » So 21. Apr 2013, 08:39

Was willst du da mit kreativen Ideen? In deinem Beispiel ist es völlig Hupe ob das Ding abgefault oder abgesägt wurde.
Wer seit 14 Tagen so rumfährt nimmt diesen Zustand in Kauf und somit hat er ein Fahrzeug geführt, dessen BE erloschen war. Wenn man diese Schiene fährt, kann er seine Argumente später der BG-Stelle schriftlich mitteilen oder vor Ort wenn er sich äußern möchte.

Oder du glaubst die Geschichte vom chronisch klammen Azubi und schickst ihn mit einer Mängelkarte auf die Reise. :pfeif:

Das ist fast schon Alltagsgeschäft solch klappernde Zwiebacksägen...

Kommentierung gut und schön, wer etwas willentlich ändert begeht es Vorsätzlich. Damit sind die 50€ nicht mehr gegeben und es müßten gem. VO mehr als 50€ verlangt werden.

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Re: Atypisches Bußgeldverfahren bei "Erlöschen der BE"

Beitragvon nameless-one » Di 23. Apr 2013, 02:14

Es bleibt jedoch, dass Verschleiß nichts mit den Tatbeständen zum Erlöschen der BE zu tun hat. Folglich sollten diese (neuen) Tatbestände dazu nicht genutzt werden.

Ich würde 349100 nehmen und dazu einen Hinweis an die Bußgeldbehörde machen, dass dieser Pkw bereits seit x-Tagen diesen Zustand hat und dennoch eine Inbetriebnahme des Pkws durch den Fz-Halter stattgefunden hat. Somit obliegt es der Bußgeldbehörde von ihrem Recht der Erhöhung vom Regelfallsatz Gebrauch zu machen.

Das dazu noch ein Mängelschein ausgegeben wird, versteht sich sicherlich von selbst.
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