@martinba
martinba hat geschrieben:
...
Ganz einfache Frage:
Eine Owi, welche ein Verwarngeld von 25 Euro nach sich zieht, wird durch mich geahndet. Ich setze aus bestimmten Gründen als Einzelfallentscheidung jedoch nur 20 Euro an.
Auf welcher Rechtsgrundlage basiert das?
Peppermintpete hat geschrieben:...
Der
TBK sagt folgendes:
In Fällen, in denen anstatt der Regelgeldbuße mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nur eine Geldbuße in Höhe eines Verwarnungsgeldes verhängt wird, ist § 28a StVG anzugeben.
...
> Das gilt bei
Geldbußen (sprich ab 40 €), die reduziert werden. Das hat zur Folge, dass die Punkte der OWi und die Einteilung in A/B-Verstöße während der Probezeit und andere Nebenfolgen erhalten bleiben,
unabhängig von der Höhe der festgesetzten Geldbuße im Verwarnungsgeldbereich nach der Reduktion.
Soll ein Verwarngeld
über 20 € reduziert werden (25 €, 30 € oder 35 €) gilt u. a.:
§ 2 Abs. 5 BKatV
Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, so kann er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.
Inwieweit der Betroffene vor Ort die außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse glaubwürdig machen will, sei mal dahingestellt...