Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

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Moderator: schutzmann_schneidig

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Re: Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Beitragvon 1957 » Do 4. Apr 2013, 20:56

rafael,

diese von dir genannte befugnisnorm ist mir so zuwenig.
paragaphen aufschreiben kann jeder. da fehlt noch etwas.eine gefahrenlage des polizeigesetzes erlaubt doch nicht unmittelbaren zugriff auf eine andere gesetzesnorm.
ich bezweifle eine subsidiäre zuständigkeit der polizei bei der umsetzung des asylbewerberleistungsgesetzes. da könnten wir ja gleich auf das privatvermögen eines harzers sicherstellen.
es kann natürlich sein, dass es diese zuständigkeit gibt und das absprachen getroffen wurden.

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Re: Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Beitragvon RafaelGomez » Do 4. Apr 2013, 21:10

1957, Absprachen mit den Ausländerbehörden außerhalb derer Erreichbarkeit ist die Regel. Eine auf Kenntnissen aus Ermittlungsverfahren basierende Prognose über die Wahrscheinlichkeit, dass Barmittel 'verschwinden', gehört hier nicht her. Frag' bei den genannten Kollegen nach, die werden Dir interessante Sachen zu berichten wissen.

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Re: Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Beitragvon krisjugo » Fr 5. Apr 2013, 00:07

wie wärs denn mit einer Gefahr für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung? (dazu zählt auch die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, also auch das AsylbLG)

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Re: Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Beitragvon Beobachter » Fr 5. Apr 2013, 08:38

Die Rechtsordnung ist andauernd in der mehr oder weniger großen Gefahr verletzt zu werden. Sonst bräuchte man sie nicht. Mit der Begründung könnte man jedem H4-Empfänger seine gesammelten Pfandflaschen wegnehmen, weil nicht davon auszugehen ist, dass er die Erlöse als Einkünfte angibt. Mächtig "gefährlich".
Die Frage ist doch, ob nicht genau diese Rechtsordnung es im Gegensatz zu manchem "billig und gerecht Denkenden" es erlaubt, seine angesparten Reserven vor Antragstellung selbst aufzubrauchen.
Weil zu diesem Zeitpunkt noch gar kein irgendwie gearteter Kostenerstattungsanspruch entstanden ist.

Absprachen?
Wird's möglicherweise geben, wenngleich der Chef des TE dazu offenbar nix gesagt hat.
Und ob die nun immer rechtmäßig wären? :gruebel:
Wo kein Kläger...
Die Betroffenen werden grad andere Sorgen haben, als die "Wegnahme" dieses Geldes auf dem Rechtsweg zu beanstanden.
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Re: Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Beitragvon Controller » Fr 5. Apr 2013, 10:37

Er stellt sicher und lässt prüfen.
ich liebe es :zustimm:
Die Frage ist doch, ob nicht genau diese Rechtsordnung es im Gegensatz zu manchem "billig und gerecht Denkenden" es erlaubt, seine angesparten Reserven vor Antragstellung selbst aufzubrauchen.
Weil zu diesem Zeitpunkt noch gar kein irgendwie gearteter Kostenerstattungsanspruch entstanden ist.
hm

das wäre ja nun mal überdenkenswert - wird man da gefragt

oder geht das ungefragt, schwupp die Kohle weg. :gruebel:

Also bin ich gezwungen bei der Antragstellung auch Leistungen anzunehmen, obwohl ich die vlt. gar nicht möchte ?

Der Regimekritiker (international bekannt, vlt auch noch mit einem Preis aus Schweden) z.B. der hier Asyl beantragt und von Landsleuten aufgenommen und versorgt wird;
der russische Oligarch auf der Flucht ....etc.
Die wollen zwar Sicherheit vor Verfolgung und Schutz, das geht nur über den Asylaufenthalt,
möchten aber keine Leistungen.

Und, ich glaube schon, dass es Kollegen gibt die interessante Sachen zu berichten haben, nur..... :pfeif:
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Re: Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Beitragvon RafaelGomez » Fr 5. Apr 2013, 11:19

Controller hat geschrieben:

Also bin ich gezwungen bei der Antragstellung auch Leistungen anzunehmen, obwohl ich die vlt. gar nicht möchte ?
Ja. Gem. 47, 53 AsylVfG ist der Asylbewerber verpflichtet, in der ihm zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung bzw. Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.
7 AsylbLG regelt die zugehörige Kostenerstattung bei vorhandenem Einkommen bzw. Vermögen.

Gruß

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Re: Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Beitragvon RafaelGomez » Fr 5. Apr 2013, 12:33

Beobachter hat geschrieben: Die Frage ist doch, ob nicht genau diese Rechtsordnung es im Gegensatz zu manchem "billig und gerecht Denkenden" es erlaubt, seine angesparten Reserven vor Antragstellung selbst aufzubrauchen.
Der Antrag war aber schon gestellt.

Gruß

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Re: Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Beitragvon Beobachter » Fr 5. Apr 2013, 12:45

...was die Frage nach der "Wegnahmebefugnis" für mich immer noch nicht wirklich klärt.
Denn in § 7 AsylbLG steht erst mal "selber aufbrauchen".

Hätte es einen Unterschied gemacht, wenn die Betroffene die Kohle, statt sie im BH zu transportieren, sofort auf den Tisch gelegt hätte?

Oder ist es eine Art "standardisierte deutsche Willkommensgeste", sobald jemand "Asyl" ruft, erst mal all sein Geld einzusammeln?
Ich weiß es nicht, sonst würd ich nicht fragen.
Und wenn es so wäre, würd ich eben denken, das wäre auch gesetzlich geregelt.
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Re: Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Beitragvon RafaelGomez » Fr 5. Apr 2013, 13:07

Beobachter hat geschrieben: Hätte es einen Unterschied gemacht, wenn die Betroffene die Kohle, statt sie im BH zu transportieren, sofort auf den Tisch gelegt hätte?
Wohl nicht. Warum auch? Der Zweck (vielleicht hinterfragbar) der Norm ist doch, die Allgemeinheit nicht für die Kosten des Verfahrens aufkommen zu lassen, wenn der Antragsteller selbst diese Kosten (oder einen Teil davon) tragen könnte.
Oder ist es eine Art "standardisierte deutsche Willkommensgeste", sobald jemand "Asyl" ruft, erst mal all sein Geld einzusammeln?
Warum habe ich bei der Art der Fragestellung schon das Gefühl, dass Du eine bestimmte Richtung verfolgst? ;-) Außerdem wird der Bewerber nicht enteignet, sondern nur die Verfügbarkeit seines Vermögens eingeschränkt.
Es gibt ein standardisiertes Asylverfahren, dass sich vor allem in den letzten beiden Jahrzehnten erheblich verändert hat. Unter anderem deshalb, weil sich Missbrauchsfälle massiv häuften, die Quote der anerkannten Verfahren spricht da m. E. für sich.
Zusätzlich hat sich ein florierender Zweig der OK drumherum entwickelt, der mit menschenverachtenden Methoden teils lebensgefährliche Routings durchführt.

Gruß

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Re: Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Beitragvon Controller » Fr 5. Apr 2013, 13:17

Zusätzlich hat sich ein florierender Zweig der OK drumherum entwickelt, der mit menschenverachtenden Methoden teils lebensgefährliche Routings durchführt.
das ist sicherlich richtig !

Allerdings :polizei10:

geschleuste Personen auf diesen Routen haben mit Sicherheit keine 2000 Ocken mehr dabei !

Weder im BH noch sonst wo :polizei4:
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Re: Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Beitragvon Beobachter » Fr 5. Apr 2013, 13:21

Der Zweck (vielleicht hinterfragbar) der Norm
Welche Norm erlaubt nochmal die sofortige "Wegnahme" ???
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Re: Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Beitragvon RafaelGomez » Fr 5. Apr 2013, 13:22

Controller hat geschrieben: Allerdings :polizei10:

geschleuste Personen auf diesen Routen haben mit Sicherheit keine 2000 Ocken mehr dabei !

Weder im BH noch sonst wo :polizei4:
Oh doch...

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Re: Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Beitragvon RafaelGomez » Fr 5. Apr 2013, 13:26

Beobachter hat geschrieben:
Der Zweck (vielleicht hinterfragbar) der Norm
Welche Norm erlaubt nochmal die sofortige "Wegnahme" ???
Na, 7a schon vergessen? ;-)

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Re: Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Beitragvon Controller » Fr 5. Apr 2013, 13:38

oh :polizei1:

vlt. einen Schleuser erwischt, der dann vorgab geschleust worden zu sein ? :polizei10:
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum. :mrgreen: :zunge:

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Re: Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Beitragvon Beobachter » Fr 5. Apr 2013, 14:30

Na, 7a schon vergessen? ;-)
Nee, nicht vergessen.
Ich bin nur - wie noch andere hier - anderer Ansicht.
"Ich glaube an das Gute im Menschen, rate aber dazu, sich auf das Schlechte in ihm zu verlassen. "
Alfred Polgar


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