Klingt moderat, andere Ansicht heißt ja auch 'offen für weitere'.Beobachter hat geschrieben:Nee, nicht vergessen.Na, 7a schon vergessen? ;-)
Ich bin nur - wie noch andere hier - anderer Ansicht.
Meine Meinung, kurz ausgedrückt: Polizei in Teilen des Asylverfahrens zuständig (sonst wohl nicht als verpflichtende Anlaufstelle, z. B. 13 AsylVfG explizit erwähnt), AsylbLG basiert auf dem AsylVfG, 7a AsylbLG gibt keine Einschränkung auf die anordnungsbevollmächtigte Behörde her.
Einschränkend füge ich hinzu, dass ich mit Aufgriffen im Inland nur am Rande befasst bin und daher lediglich meine Meinung wiedergebe. Lasse mich gerne überzeugen.
Gruß