Neue Schichtzulage ab 10/2013

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Neue Schichtzulage ab 10/2013

Beitragvon mcbol » Mi 26. Jun 2013, 16:50

..gibt es da schon ein Entwurf oder Ähnliches irgendwo mal zum stöbern..? Oder nur die Mitteilungen von den Gewerkschaften? Irgendwie ist es wie immer: Keiner hat keine richtige, oder ähh, irgendwie überhaupt eine .. äh Vorstellung.. und sowieso wird es sehr PLÖTZLICH kommen.. Ihr wiss was ich meine..

Also BMI-Rundschreiben oder ähnliches wäre toll..

Danke! :kuss:

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Re: Neue Schichtzulage ab 10/2013

Beitragvon JoeArmstrong » Mi 26. Jun 2013, 17:17

Schau mal hier:
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downl ... cationFile

Allerdings: Plötzlich? Das Ganze wird nun schon seit 2011 diskutiert. Ich finde im Gegenteil, dass es langsam mal Zeit wurde. Daher begrüße ich es auch sehr, dass es nun schon im Oktober kommt und nicht wie erst angekündigt zum 1.1.14.

Bei der GdP findest Du auch irgendwo die Änderungsverordnung und einen Zulagenrechner.

Gruß

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Re: Neue Schichtzulage ab 10/2013

Beitragvon ostkev » Fr 28. Jun 2013, 23:15

mcbol hat geschrieben:..gibt es da schon ein Entwurf oder Ähnliches irgendwo mal zum stöbern..? Oder nur die Mitteilungen von den Gewerkschaften? Irgendwie ist es wie immer: Keiner hat keine richtige, oder ähh, irgendwie überhaupt eine .. äh Vorstellung.. und sowieso wird es sehr PLÖTZLICH kommen.. Ihr wiss was ich meine..

Also BMI-Rundschreiben oder ähnliches wäre toll..

Danke! :kuss:
oder schau mal hier:

http://www.zoll-board.de/board1-%C3%B6f ... enrechner/

u.a. findest du dort das:
Begründung des BMI zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten;


Mindestanforderungen an die Gewährung der Erschwerniszulage


Maßgeblich für den Umfang des Ausgleichs soll künftig die konkrete individuelle Belastung während
des jeweiligen Kalendermonats sein. Hierfür wird unter Beibehaltung des Erfordernisses eines
Wechsels entgegen dem Biorhythmus vor allem auf die Anzahl der geleisteten Nachtdienststunden
abgestellt. Die Zulage wird demnach künftig nicht mehr in Abhängigkeit von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Schichtmodell als fester Monatsbetrag gewährt, sondern kann je nach Umfang der tatsächlichen Belastung monatlichen Schwankungen unterliegen. Die Sätze 1 und 2 des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung EZulV (neu) regeln die Mindestanforderungen für die Gewährung der Zulage.
Die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger muss mehrmals im Kalendermonat zu
Diensten herangezogen werden, das heißt sie oder er muss zu Diensten eingeteilt sein und diese
Dienste auch tatsächlich leisten.
Es muss sich hierbei um Dienste zu wechselnden Zeiten handeln. Das setzt voraus, dass mindestens
viermal im Kalendermonat jeweils zwei Dienste vorliegen müssen, deren Anfangsuhrzeiten mindestens 7 Stunden au seinanderliegen. Da die Anfangsuhrzeiten zweier Dienste in beide Richtungen betrachtet 7 Stunden auseinanderliegen liegen müssen und dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, sofern die Differenz in eine Richtung betrachtet größer als 17 Stunden ist, stellt die Vorschrift klar,
dass die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17
Stunden betragen muss.
Diese mindestens 7 Stunden auseinanderliegenden Dienste müssen nicht unmittelbar aufeinanderfolgen. Es genügt vielmehr, dass sich über den Kalendermonat verteilt mindestens vier Dienstpaare(acht Dienste) finden lassen, die die nötigen Anforderungen aufweisen.
Die oben genannten Voraussetzungen werden beispielsweise bei einem Dienstpaar
erfüllt, bei dem der eine Dienst um 6 Uhr und der andere um 13 Uhr beginnt. Denn hier beträgt die Differenz zwischen den beiden Anfangsuhrzeiten 7 Stunden (von 6 Uhr bis 13 Uhr) bzw. 17 Stunden (von 13 Uhr bis 6
Uhr) und damit jeweils mindestens 7 Stunden.
Dagegen beträgt beispielsweise bei einem
Dienstbeginn um 4 Uhr und einem um 23 Uhr die Differenz 5 Stunden (von 23 Uhr bis 4 Uhr) und 19
Stunden (von 4 Uhr bis 23 Uhr). Da somit eine der beiden Zeitspannen kleiner als 7 Stunden und die andere größer als 17 Stunden ist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage hier nicht
erfüllt. Der Dienstbeginn kann sowohl nur zu zwei unterschiedlichen Uhrzeiten (im Kalendermonat beginnen
vier Dienste um 6 Uhr und weitere vier Dienste um 13 Uhr) als auch zu ganz unterschiedlichen
Uhrzeiten erfolgen, sofern sich mindestens vier Dienstpaare finden lassen, bei denen die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Beispiele:
Dienstbeginn
Differenz
1. Dienstpaar
6 Uhr und 15 Uhr
9 Stunden (von 6 Uhr bis
15 Uhr)
bzw.
15 Stunden (von 15 Uhr bis 6 Uhr)
2. Dienstpaar
12 Uhr und 20 Uhr
8 Stunden (von 12 Uhr bis 20 Uhr)
bzw.
16 Stunden (von 20 Uhr bis 12
Uhr)
3. Dienstpaar
10 Uhr und 2 Uhr
16 Stunden (von 10 Uhr bis 2 Uhr)
bzw.
8 Stunden (von 2 U
hr bis 10 Uhr)
4. Dienstpaar
16 Uhr und 9 Uhr
17 Stunden (von 16 Uhr bis 9 Uhr)
bzw.
7 Stunden (von 9 Uhr bis 16 Uhr)

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Re: Neue Schichtzulage ab 10/2013

Beitragvon Cologne » Di 2. Jul 2013, 20:35

Weiß jemand genau, wovon es abhängig ist, ob die pausenlose Arbeitszeit weiter angewandt wird?

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Re: Neue Schichtzulage ab 10/2013

Beitragvon mcbol » Mi 3. Jul 2013, 10:40

Cologne hat geschrieben:Weiß jemand genau, wovon es abhängig ist, ob die pausenlose Arbeitszeit weiter angewandt wird?
Also ich weiß es nicht genau..

Ich gehe davon aus, dass im Zusammenhang mit der neuen Schichtzulage das so zu verstehen ist, dass obwohl arbeitszeitrechtlich die Pause nicht angerechnet wird, sie für die Schichtzulage mitgerechnet wird.

Einheiten, die "pausenlose" Arbeitszeit haben (KE'en beispielsweise), werden m.E. natürlich auch weiterhin die Pause -arbeitszeittechnisch- nicht abgezogen bekommen.

Beispiel Zollamt: Nachtschicht 19-7
Hier wird den Kollegen sicherlich eine Pause (45 Minuten?) abgezogen, ergo blieben 9 Std. und 15 Minuten als Arbeitszeit über. So wie ich das verstehe, kann künftig auch die dort abgezogene Pause in die Berechnung der Schichtzulage einfließen.

Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass eine "Zulagenverordnung" plötzlich arbeitszeitrechtliche Angelegenheiten regeln will/soll..

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Re: Neue Schichtzulage ab 10/2013

Beitragvon mcbol » Mi 3. Jul 2013, 14:18

JoeArmstrong hat geschrieben:
Allerdings: Plötzlich? Das Ganze wird nun schon seit 2011 diskutiert. Ich finde im Gegenteil, dass es langsam mal Zeit wurde.
Erstmal DANKE (!) :zustimm: für den Link, auch wenn ich noch offene Fragen habe..

Das mit dem "plötzlich" meinte ich im Bezug auf die zeitnahe Umsetzung innerhalb der Zollverwaltung. Ich sehe es kommen, dass im Oktober ALLE (SG A und C) große Fragezeichen auf der Stirn haben werden (WER rechnet ab, WER füllt was aus..??) So war das gemeint. Ist ja irgendwie immer so.. ;D

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Re: Neue Schichtzulage ab 10/2013

Beitragvon mcbol » Mi 3. Jul 2013, 15:25

ostkev hat geschrieben:
Es muss sich hierbei um Dienste zu wechselnden Zeiten handeln. Das setzt voraus, dass mindestens
viermal im Kalendermonat jeweils zwei Dienste vorliegen müssen, deren Anfangsuhrzeiten mindestens 7 Stunden au seinanderliegen. Da die Anfangsuhrzeiten zweier Dienste in beide Richtungen betrachtet 7 Stunden auseinanderliegen liegen müssen und dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, sofern die Differenz in eine Richtung betrachtet größer als 17 Stunden ist, stellt die Vorschrift klar,
dass die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17
Stunden betragen muss.
Diese mindestens 7 Stunden auseinanderliegenden Dienste müssen nicht unmittelbar aufeinanderfolgen. Es genügt vielmehr, dass sich über den Kalendermonat verteilt mindestens vier Dienstpaare(acht Dienste) finden lassen, die die nötigen Anforderungen aufweisen.

Was sich der Verordnungsgeber da gadacht hat, erschließt sich mir nicht.

Wenn es in einem Kalendermonst ausreicht, dass 4x2 Dienste 7-17 Stunden auseinander liegen und ich gleichzeitig 35 Stunden zwischen 20-6 Uhr haben muss, so frage ich mich, wie ich ohne 4x früh und 4x Nacht das hinbekommen soll..??

4x 6.00 Uhr Dienstbeginn und 4x 20-6 Uhr reichen dann ja aus..

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Re: Neue Schichtzulage ab 10/2013

Beitragvon Cologne » Mi 3. Jul 2013, 18:24

Dann würde es ausreichen wenn ich in einem fiktiven Dienstplan eine Woche(5 Stück) Nachtschichten (22-6) und den Rest Frühdienst (6-14) mache, damit die Regelung über die pausenlose Arbeitszeit weiter angewandt wird.

Sobald in diesem Dienstplan ein Nachtdienst ausfällt, gilt für mich im Folgemonat die pausenlose Arbeitszeit nicht.

Dann müßte für solche Beamte(oder auch für die, welche diese "Vorgabe" nicht erfüllen) eine neue Schicht eingeführt werden, damit das Dienstmaßsoll der dann "42,5 bzw 43,5 Stunden Woche mit Pausen" erfüllt ist.

Schaun mer mal wie das BMF das regelt.

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Re: Neue Schichtzulage ab 10/2013

Beitragvon Cologne » Mi 9. Okt 2013, 17:57

Neues von der Schichtzulage


Dienst zu wechselnden Zeiten: Der Nebel lichtet sich



09.10.2013


Im Rahmen eines Arbeitsgespräches im Bundesministerium des Inneren hatten Wolfgang Kailer, stv. BDZ-Bundesvorsitzender und Hans Eich, Mitglied im Vorstand des Hauptpersonalrats heute Gelegenheit, sich zum Entwurf der Durchführungshinweise zur Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten zu äußern. Unterstützt durch Vertreter des dbb, der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) und des Deutschen Bundeswehrverbands (DBWV) gelang es, in Bezug auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten, den Zusatzurlaub für geleistete Nachtstunden und die Pausenregelung wichtige Hinweise und Impulse zu geben.

Die Behandlung der Teilzeitbeschäftigung nahm einen breiten Zeitraum ein, sollten doch die unterschiedlichsten Arbeitszeitmodelle Berücksichtigung finden. Bei reduziertem Stundenansatz müssen nach Auffassung des BDZ auch die Zulagenvoraussetzungen angepasst werden. Es kann nicht sein, dass bei einer Teilzeitbeschäftigung der Eindruck entsteht, dass das Erschwernis durch den erhöhten Freizeitanteil ausgeglichen werden soll und nicht durch die Anpassung des Wechselerfordernisses.

Der BDZ hat dem BMI vorgeschlagen, die Anzahl der Dienstpaare in drei Stufen einer Teilzeitbeschäftigung anzupassen. Je nach Teilzeitmodell könnten so entweder drei Dienstpaare (z.B. bei 75 Prozent Teilzeit) oder zwei Dienstpaare (z.B. bei 50 Prozent Teilzeit) als Anspruchsvoraussetzung herangezogen werden.

Mangels fehlender einheitlicher Software zur Erfassung und Abrechnung, der für die Zulageberechtigung und Zulagenhöhe erforderlichen Daten, sind derzeit die Dienststellen im Bereich der Zollverwaltung zum Teil auf „Eigenkreationen“ angewiesen. Das in einzelnen Dienststellen für die Stundenabrechnung genutzte IT-Verfahren „Grenze“ kann mit einem entsprechenden Rollout erst im 3. Quartal 2014 aufwarten. Der BDZ bemängelt diese Situation und weist nochmals auf die Notwendigkeit einer Abrechnungssoftware hin, die rechtlich und kassentechnisch den notwendigen Anforderungen entsprechen muss.

Die Vertreter des BMI haben auf ein selbstrechnendes Excel-Tool hingewiesen, welches im Auftrag des BMI von einer externen Firma zur Abrechnung der Erschwerniszulage erstellt wurde und verschiedenen Ressort bereits zur Verfügung gestellt wurde.

Warum sich das BMF diesem Tool bisher nicht bediente, konnte im Rahmen der Besprechung mangels Teilnehmer aus den entsprechenden Abteilungen nicht geklärt werden. Die BDZ Vertreter zeigten sich ohnehin überrascht von der Abwesenheit des BMF zu einem Themenkomplex, der gravierende Auswirkungen auch auf ihren nachgeordneten Geschäftsbereich hat.

In Bezug auf die Ruhepausenregelung nach § 5 Absatz 1 der Arbeitszeitverordnung haben die Vertreter des BDZ und der DPolG an ihrer grundsätzlichen Ausrichtung festgehalten. Bei der Anrechnung von „Pausen unter Bereithaltung “ auf die Arbeitszeit bzw. der pausenlosen Arbeitszeit gibt es keinen Spielraum. Unter Berücksichtigung einer rechtskonformen Bewertung der Pausendefinition erwartet der BDZ vom BMF an seiner Entscheidung zur allgemeinen Zulassung der pausenlosen Arbeitszeit festzuhalten (Erlass vom 26. Juli 2006).

Die Verordnung soll nach einem Jahr der Anwendung in der ersten Jahreshälfte 2015 unter Erhebung aller relevanter Daten evaluiert werden. Der Gedanke aus dem BMI, die Gewerkschaften in den Evaluierungsprozess einzubinden, wird vom BDZ begrüßt.

Am Rande der Besprechung haben sich die Vertreter des BDZ, der DPolG und dem dbb für ein gemeinsames Vorgehen in dieser Sache ausgesprochen.

Über die weiteren Schritte werden wir zeitnah informieren.

Quelle: www.bdz.eu


Für mich bleiben da noch einige Nebel, insbesondere bei der pausenlosen Arbeitszeit.
Angenommen ich erfülle einen Monat (wegen Krankheit) die Voraussetzungen nicht, dann hätte ich im Folgemonat durch die Pausen in einem fest vorgegebenem Schichtplan mit festen, nicht flexiblen Schichten(so ist es zumindest heute gang und gebe) automatisch ein Minus von ca. 10 Stunden. Wer soll das wie abrechnen?
Wir werden sehen.

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Re: Neue Schichtzulage ab 10/2013

Beitragvon Cologne » Di 15. Okt 2013, 19:36

Hoffen wir mal, dass sich unsere Gewerkschaften sich durchsetzen können.


BDZ-Initiative zur pausenlosen Arbeitszeit: dbb erwartet vom BMI Klarstellung

Der dbb hat auf Initiative des BDZ der Auslegung des neu gefassten Paragrafen 5 der Arbeitszeitverordnung durch das Bundesinnenministerium (BMI) widersprochen, wonach in operativen Vollzugsbereichen Pausen unter Bereithaltung nicht mehr grundsätzlich auf die Arbeitszeit angerechnet werden sollen. In einem Schreiben an Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) fordert der stellvertretende dbb-Bundesvorsitzende und Fachvorstand Beamtenpolitik, Hans-Ulrich Benra, eine Klarstellung.

Mit der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten ist auch die Regelung über Ruhepausen und Ruhezeit geändert worden. Künftig werden Ruhepausen auf die Arbeitszeit angerechnet, wenn die Voraussetzungen des Paragrafen 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden. Diese Änderung der Arbeitszeitverordnung hatten die Gewerkschaften grundsätzlich mitgetragen.

Auf massive Ablehnung stößt bei dbb und BDZ aber die Auslegung des Paragrafen 5 der Arbeitszeitverordnung durch das BMI, wonach eine bloße Bereithaltung während der Pause nicht zu einer Anrechnung als Arbeitszeit führt. Das BMI argumentiert, dass gesonderte Regelungen für operativ tätige Beamtinnen und Beamte nicht bestünden.

Demgegenüber stellen dbb und BDZ fest, dass es sich bei Pausen unter Bereithaltung, die in operativen Vollzugsbereichen der Regelfall seien, nicht um Ruhepausen im Sinn der Arbeitszeitverordnung handelt. Paragraf 2 Nummer 3 der Arbeitszeitverordnung definiert eine Ruhepause als Zeitraum, in dem Beamtinnen und Beamte keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereit halten müssen.

Darüber hinaus ist nach Ansicht von dbb und BDZ Paragraf 15 der Arbeitszeitverordnung einschlägig. Hiernach kann von Regelungen der Arbeitszeitverordnung abgewichen werden, soweit Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten es bedingen. Diese Voraussetzungen seien auch in den Vollzugsbereichen des Zolls erfüllt.

Die bisherige Praxis stehe auch nicht im Widerspruch zur Arbeitszeitrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates, die ausdrücklich Abweichungen bei Tätigkeiten zugelässt, die dadurch gekennzeichnet sei, dass die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein müsse. Eine grundsätzliche Anrechnung der Pausen unter Bereithaltung in operativen Vollzugsbereichen auf die Dienstzeit bewege sich im Rahmen der Arbeitszeitrichtlinie.

Abschließend macht Benra in dem Schreiben an Bundesinnenminister Friedrich deutlich, dass die für 2015 vorgesehene Evaluation der praktischen Erfahrungen mit den neugefassten Vorschriften nicht abgewartet werden kann. Die neue Auslegung der Vorschrift durch das BMI führe bereits jetzt zu massiven Schwierigkeiten und rufe verbreitet Unsicherheit bei den Betroffenen in den operativen Vollzugsbereichen hervor.

Quelle: http://www.bdz.eu



Wie bereits im Klartext aus dem HPR-BMF – Ausgabe 8/13 – dargestellt, hat das für dienstrechtliche Angelegenheiten zuständige Bundesministerium des Inneren (BMI) dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 20.08.2013 mitgeteilt, dass die in 2006 novellierte Verordnung über die Arbeitszeit eine pausenlose Arbeitszeit nicht mehr zulasse und bestehende Regelungen für die Kontrolleinheiten des Zolls aufzuheben seien. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Arbeitszeitverordnung (AZV) könne zwar eine Ausnahme zugelassen werden und angeordnet werden, dass sich Beamtinnen und Beamte in den Pausen zur Dienstleistung bereithalten müssen. Es handele sich hierbei jedoch um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung, die zwingende dienstliche Gründe voraussetze. Des Weiteren wird mitgeteilt, dass für den Bereich Bundespolizei im Rahmen eines Erlasses festgelegt wurde, dass eine Pause nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AZV (Pause unter Bereithaltung) nach wie vor eine Ruhepause sei und auf die Arbeitszeit angerechnet würde. Eine bloße Bereithaltung während der Pause führe noch zu keiner Anrechnung als Arbeitszeit. Vor dem Hintergrund gemeinsamer Dienstverrichtungen von Bundespolizei und Zoll wird das BMF gebeten, für eine rechtskonforme Anwendung der AZV zu sorgen.

„Mit dieser Einschätzung begibt sich das BMI auf den Holzweg“, stellt Gerd Hamacher, Listenführer der Gewerkschaft der Polizei (GdP) im Hauptpersonalrat beim BMF fest. „Bei dem Verweis auf Änderungen, die sich im Zusammenhang mit der Neuregelung der Schichtzulage ergeben haben, übersieht das BMI, dass in den in Rede stehenden Bereichen keine echten Ruhepausen genommen werden können.“

Zur Veranschaulichung zunächst ein Blick auf die fraglichen Änderungen:


§ 5 Abs. 1 AZV Alt

„Ruhepausen werden außer bei Wechselschichtdienst nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.“

§ Abs.1 AZV Neu

„Ruhepausen werden auf die Arbeitszeit angerechnet, wenn die Voraussetzungen des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden“.

Zwei gravierende Änderungen ergeben hieraus. Da nunmehr die Zeit schon ab 20.00 Uhr zum „Nachtdienst“ gehört, werden die Dienststunden für eine Ruhepausenanrechnung schneller erreicht. Zum anderen wird jedoch nicht mehr wie bisher auf eine „durchschnittliche“ Dienstleistung von 40 Nachtdienststunden in fünf Wochen abgestellt, sondern auf eine „spitze“ Dienstleistung von 35 Nachtdienststunden im Kalendermonat. Das bedeutet, im Einzelfall kann erst nach Ablauf des Kalendermonats abschließend beurteilt werden, ob eine (Ruhe)pause auf die Arbeitszeit angerechnet wird.


Beispiel:

160 Stunden sei das Dienstmaß für den Monat.

20 Schichten a 8 Stunden mit 35 Nachtdienststunden = 160 Stunden = +/- 0

20 Schichten a 8 Stunden mit 34 Nachtdienststunden = 150 Stunden = 10 Stunden minus

Abgesehen davon, das die meisten im Wechselschichtdienst tätigen Kolleginnen und Kollegen im Regelfall deutlich mehr als 35 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr leisten, dürften diese Regelungen im Bereich des Zolls keine Auswirkungen haben.

Das BMF hat zu Recht nach Absatz 41 der OrgDV für die Bediensteten des Sachgebiets C eine pausenlose Arbeitszeit im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 AZV generell zugelassen, soweit nicht Bürodienst oder Zolltraining verrichtet wird.

Was sind eigentlich Ruhepausen?

Eine Ruhepause ist der Zeitraum, in dem Beamtinnen und Beamte keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten müssen (§ 2 Nr. 3 AZV, so auch: BAG, Urteil v. 23.9.1992, 4 AZR 562/91). Ruhepausen müssen schon vor dem Arbeitsantritt festgelegt werden und dabei einer gewissen Mindestdauer unterliegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Verwaltungsgerichte für die Beamten angeschlossen haben, sind Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitrechts Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen. Es muss sich um im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit handeln, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat. Er muss frei darüber entscheiden können, wo und wie er diese Zeit verbringen will. Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist. Außerhalb der normalen Arbeitstätigkeit unterliegt es allein der Willensbestimmung des Einzelnen, was er mit seiner Zeit anfängt.

In § 5 Abs. 4 Satz 1 AZV heißt es:

„Wenn dienstliche Gründe es zwingend erfordern, kann eine Ausnahme von Absatz 2 zugelassen und angeordnet werden, dass Beamtinnen und Beamte sich in den Pausen zur Dienstleistung bereithalten müssen.“

Mit der Anordnung von gleichzeitiger Dienstbereithaltung wird dann zwar immer noch eine „Pause“ gemacht, d.h. die Arbeit unterbrochen, etwas gegessen, etwas getrunken. Es kann sich jedoch nicht mehr um eine „Ruhepause“ handeln, da diese schon kraft Definition frei ist von der Dienstbereithaltung. Die Verordnung spricht deshalb in der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 4 AZV ausdrücklich auch nicht davon, dass man sich aus dienstlichen Gründen in der „Ruhepause“ zum Dienst bereithalten müsste (wie im BMI-Schreiben aufgeführt), sondern dass „abweichend“ von den Festlegungen zur Gewährung von Ruhepausen dienstlich festgelegt werden kann, dass man „sich in den Pausen zur Dienstleistung bereithalten“ müsse.

Da das BMF erkannt hat, dass die Beamtinnen und Beamte keine Ruhepause im Sinne des Gesetzes nehmen können, weil sie sich zum Dienst bereithalten müssen, hat es von der Ausnahmeregelung gebrauch gemacht.

Es liegt damit für die Zeit der Arbeitsunterbrechung keine echte „Ruhepause“ im Sinne des § 5 Abs. 1 AZV mehr vor, weshalb sich die Frage der Anrechenbarkeit auf die Arbeitszeit erübrigt, denn die mit Bereithaltung zum Dienst belasteten Arbeitsunterbrechungen sind Arbeitszeit.

Auf Anregung der GdP wird sich die Bundesbeamtenkommission des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) der Sache annehmen.

Quelle: http://www.gdp-zoll.de

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Re: Neue Schichtzulage ab 10/2013

Beitragvon Cologne » Fr 1. Nov 2013, 13:28

Neues von der pausenlosen Arbeitszeit.


..........Gatzer führt unter anderem aus, dass die Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten vom 5. Juni 2013 nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums die geltenden Erlasse vom 27. April und 26. Juli 2006 nicht tangiere, da deren Grundlagen Paragraf 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung bilde, der unverändert gültig sei und sich nicht auf den geänderten Paragrafen 5 Absatz 1 der Arbeitszeitverordnung stütze. Gatzer weist jedoch darauf hin, dass die Rechtsauslegung unterschiedlichen Bewertungen des Bundesinnenministeriums und des Bundesfinanzministeriums unterliege.

Weiter schreibt Gatzer, dass für die Kontrolleinheiten der Zollverwaltung, den Grenzabfertigungsdienst, das Sachgebiet E der Hauptzollämter und den Zollfahndungsdienst der Ausnahmetatbestand des Paragrafen 5 Absatz 4 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung mit der Anrechnung der Pausenzeiten auf die Arbeitszeit eine praxisgerechte und seit vielen Jahren bewährte und von den Betroffenen akzeptierte Arbeitszeitregelung darstelle.

Es sei deshalb nicht beabsichtigt, die entsprechenden Erlasse des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2006 aufzuheben. Eine redaktionelle Überarbeitung schließt Gatzer jedoch unter Berücksichtigung der Neufassung des Paragrafen 5 Absatz 1 der Arbeitszeitverordnung nicht aus.

Quelle: http://www.bdz.eu

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Re: Neue Schichtzulage ab 10/2013

Beitragvon Cologne » Fr 20. Dez 2013, 23:16

Die Beibehaltung der pausenlosen Arbeitszeit ist wohl erst einmal gesichert.
Gewerkschaftlicher Erfolg: Verschlechterungen bei Pausenregelung abgewendet!
Quelle: http://www.bdz.eu
GdP setzt sich durch – Pausenfrage endlich geregelt!
Quelle: http://www.gdp-zoll.de

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Re: Neue Schichtzulage ab 10/2013

Beitragvon ostkev » So 22. Dez 2013, 19:55

Beschämend im Zusammenhang mit dem Versagen der federführenden Abteilungen (in welchem hohen MinisterienHaus auch immer) bei der Bereitstellung eines entsprechenden Erfassungs- und Bearbeitungstools, finde ich das Gezerre, welches sich in dem drei Spalten einnehmenden Artikel zum Thema in der BDZ-Postille(Ausgabe 12/2013 Seiten 29,30) widerspiegelt.
Da wird langatmig über eine Exceldatei und deren Blattschutz geschwafelt, die jeder halbwegs Computerbegabte an der Basis in einem halben Tag zusammenfriemelt, welche im Mysterium aber nicht "zeitnah" erstellt werden konnte.

Man möchte meinen, kein Wunder in einem Land, wo selbst die Regierung DAS INTERNET im Jahre 2013 noch als Neuland bezeichnet. :pfeif:

Ich darf in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass uns auch begleitend zur bereits ein Jahr gültigen Org-DV kein entsprechendes offizielles Tool je erreicht hat. :lupe:

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Re: Neue Schichtzulage ab 10/2013

Beitragvon ostkev » Fr 17. Jan 2014, 18:39

Es stehen nun jeweils für die neue Wechselschichtzulage als auch für die neue Zusatzurlaubsberechnung ein Tool zur Verfügung, wobei letzteres scheinbar mit zu heißer Nadel gestrickt worden ist, da es den zustehenden Urlaub zum Nachteil der Betreffenden falsch berechnet, wie man einer Diskussion im Intranetforum entnehmen kann. :pfeif:

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Re: Neue Schichtzulage ab 10/2013

Beitragvon Cologne » Sa 18. Jan 2014, 09:36

Der Zusatzurlaub wird doch erst ab dem Jahr 2014 nach der neuen Regelung berechnet.
Wie koennen da durch ein neues Tool Nachteile entstehen?

Oder wurde die alte Regel mit dem neuen Tool berechnet?
Dann kann's natuerlich nur schief gehen :polizei1:


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