Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?
Moderator: schutzmann_schneidig
Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?
Jedenfalls haben uns unsere Dozenten vermittelt, dass die Kontaktaufnahme mit dem Richter erst auf der Wache i.O. ist. Ich gehe mal davon aus, dass sie auf nem halbwegs aktuellen Stand sind. Jedenfalls was BB betrifft. Alle anderen Fälle wären doch eh nicht ohne weiteres anwendbar, oder?
Ab 4.10.2011 PKA in BB =)
Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?
Dozenten sind auch nur menschen .
bei uns kommen auch anhörungsunfähige personen ins pg. bewusstlose, kranke oder sonst nicht ansprechbare kommen ins krankenhaus. anhörungsfähigkeit ist nicht gleichzusetzen mit
absoluter,alkohol- oder drogenbedingter hilflosigkeit. da spielen auch gemütszustände eine rolle.
ansonsten möchte ich michi nur beipflichten. 2001 erging hinsichtlich der "gefahr im verzug" ein wichtiges urteil : ( 2 Bvr 1444/00 v. 20.02.01)
das urteil beruht auf der klage eines polizeibeamten, der gegen die durchsuchung seiner wohnung klagte.
seither ist die gefahr im verzuge neu determiniert - in den folgejahren wurden durch die justiz entsprechende bereitschaft mehr oder weniger erfolgreich installiert.
bei uns kommen auch anhörungsunfähige personen ins pg. bewusstlose, kranke oder sonst nicht ansprechbare kommen ins krankenhaus. anhörungsfähigkeit ist nicht gleichzusetzen mit
absoluter,alkohol- oder drogenbedingter hilflosigkeit. da spielen auch gemütszustände eine rolle.
ansonsten möchte ich michi nur beipflichten. 2001 erging hinsichtlich der "gefahr im verzug" ein wichtiges urteil : ( 2 Bvr 1444/00 v. 20.02.01)
das urteil beruht auf der klage eines polizeibeamten, der gegen die durchsuchung seiner wohnung klagte.
seither ist die gefahr im verzuge neu determiniert - in den folgejahren wurden durch die justiz entsprechende bereitschaft mehr oder weniger erfolgreich installiert.
Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?
Slepner hat geschrieben:Nach den Erfahrungen die ich im Praktikum machen durfte läuft es so in BB (PD N):
Alkoholisierte Personen, die nicht Anhörungsfähig sind kommen nicht ins Gewahrsam.
Stimmt so nicht. Wenn die Rettung diese nicht übernimmt, die Person aber trotzdem hilflos ist, dann kommt sie ins Gewahrsam. Auch in der PD N.
Übrigens: Durchsuchungen (auch einfache nach § 102 StPO) stehen auch unter Richtervorbehalt. Kümmert bloß niemanden, dass seit Jahrzehnten dagegen verstoßen wird. Nur so als Anregung, ist sonst zu sehr offtopic.
Welche Durchsuchung meinst du? Ich kann mich an keinen Fall erinnern, bei dem ich dabei war, wo dagegen verstoßen wurde...
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Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?
1957: Ich glaube, dass es ihm primär um andere Durchsuchungen ging. Wer macht denn heutzutage noch Wohnungsdurchsuchungen zumindest ohne StA ohne triftigen Grund?
Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?
Ich denke auch, dass er Durchsuchungen eines TV meint. Diese werden ja im Allgemeinen nach den Regeln des PolG durchgeführt und führen so zu Zufallsfunden...
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Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?
@ Potion,
ich meine damit u.a. den Hinweis auf die Fallzahlen bzgl. der Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes - sicherlich nicht auf das hier diskutierte Problem übertragbar, da es sich um verfassungsrechtlich abgesicherten Richtervorbehalt handelt.
Siehe die die vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf Wohnungsdurchsuchungen festgestellte Pflicht zur Einrichtung eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes.
Und ergibt sich damit vlt. auch, dass man sich Gedanken bzgl der Rechtmäßigkeit machen muss/kann/soll, wenn man dann im Weiteren lesen kann:
Manche Stimmen in der Wissenschaft konstatieren eine zunehmende Tendenz der Gerichte, Beweisverwertungsverbote anzunehmen
dabei das Wort Beweisverwertungsverbote durch Rechtmäßigkeit ersetzend ?
nebenbei ist der Absatz mit der Gefahr im Verzug sehr lesenswert.
ich meine damit u.a. den Hinweis auf die Fallzahlen bzgl. der Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes - sicherlich nicht auf das hier diskutierte Problem übertragbar, da es sich um verfassungsrechtlich abgesicherten Richtervorbehalt handelt.
Siehe die die vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf Wohnungsdurchsuchungen festgestellte Pflicht zur Einrichtung eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes.
Und ergibt sich damit vlt. auch, dass man sich Gedanken bzgl der Rechtmäßigkeit machen muss/kann/soll, wenn man dann im Weiteren lesen kann:
Manche Stimmen in der Wissenschaft konstatieren eine zunehmende Tendenz der Gerichte, Beweisverwertungsverbote anzunehmen
dabei das Wort Beweisverwertungsverbote durch Rechtmäßigkeit ersetzend ?
Ein treffender Satz wie ich findeDenn "[w]elchen Wert hat der Richtervorbehalt[…], wenn er ohne eigenes Ansehen ergeht?
nebenbei ist der Absatz mit der Gefahr im Verzug sehr lesenswert.
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
- Verstorben am 09.08.2021 -
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
- Verstorben am 09.08.2021 -
Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?
Diag, klar, allerdings wurde in diesem Urteil erstmals der Begriff " Gefahr im Verzuge" derart deutlich definiert und bestimmt, dass seitdem nichts mehr so ist, wie es vorher war.
diese auslegung gilt für alle maßnahmen der stpo, die eine anordnungsbefugnis bei gefahr im verzuge erlauben.
diese auslegung gilt für alle maßnahmen der stpo, die eine anordnungsbefugnis bei gefahr im verzuge erlauben.
Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?
@ DerLima
Danke für die Ergänzung, hab ja dazugeschrieben dass es halt aus dem Praktikum war, da konnte ich natürlich nicht alle Fälle haben.
Einmal hatten wir jedoch einen Notarzt vor Ort. Der wollte ihn erst uns aufdrücken. Als wir ihn dann gebeten hatten die Gewahrsamstauglichkeit festzustellen haben sie ihn dann doch mitgenommen... Ich denke, die Grenze in der eine Person nicht vernehmungsfähig, aber Gewahrsamstauglich ist, ist sehr sehr gering. Zumeist brauchen die Leute dann halt medizinische Aufsicht.
Zu der Durchsuchung: Alle Druchsuchungen nach der StPO stehen unter Richtervorbehalt. z.B. Durchsuchen des Autos nach Marihuana bei wahrnehmen eines Geruches. Durchsuchen eines Rucksackes des TV nach Werkzeugen. IDF nach StPO. Wegen der Trasmissionsklausel gilt das ganze lustigerweise auch bei Durchsuchungen für OwI's^^
Allerdings geht man natürlich oftmals über das PolG da man die Person verbringt.
Im übrigen ist § 108 StPO auf Durchsuchungen nach PolG nicht anwendbar. Schließlich wird durch die Formulierung "sie zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten" klar, dass nur auf Durchsuchungen nach der StPO bezug genommen wird.
Dies führt dazu, dass (umgangssprachliche) "Zufallsfunde" bei Durchsuchungen nach PolG keiner Inbeschlagnahme nach § 108, sondern einer Beschlagnahme nach § 94 unterliegen. Somit besteht (anders als bei der Inbeschlagnahme) ein Richtervorbehalt!
Isn bissl abstruß, aber die StPO ist halt schon ein wenig älter =D
Danke für die Ergänzung, hab ja dazugeschrieben dass es halt aus dem Praktikum war, da konnte ich natürlich nicht alle Fälle haben.
Einmal hatten wir jedoch einen Notarzt vor Ort. Der wollte ihn erst uns aufdrücken. Als wir ihn dann gebeten hatten die Gewahrsamstauglichkeit festzustellen haben sie ihn dann doch mitgenommen... Ich denke, die Grenze in der eine Person nicht vernehmungsfähig, aber Gewahrsamstauglich ist, ist sehr sehr gering. Zumeist brauchen die Leute dann halt medizinische Aufsicht.
Zu der Durchsuchung: Alle Druchsuchungen nach der StPO stehen unter Richtervorbehalt. z.B. Durchsuchen des Autos nach Marihuana bei wahrnehmen eines Geruches. Durchsuchen eines Rucksackes des TV nach Werkzeugen. IDF nach StPO. Wegen der Trasmissionsklausel gilt das ganze lustigerweise auch bei Durchsuchungen für OwI's^^
Allerdings geht man natürlich oftmals über das PolG da man die Person verbringt.
Im übrigen ist § 108 StPO auf Durchsuchungen nach PolG nicht anwendbar. Schließlich wird durch die Formulierung "sie zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten" klar, dass nur auf Durchsuchungen nach der StPO bezug genommen wird.
Dies führt dazu, dass (umgangssprachliche) "Zufallsfunde" bei Durchsuchungen nach PolG keiner Inbeschlagnahme nach § 108, sondern einer Beschlagnahme nach § 94 unterliegen. Somit besteht (anders als bei der Inbeschlagnahme) ein Richtervorbehalt!
Isn bissl abstruß, aber die StPO ist halt schon ein wenig älter =D
Ab 4.10.2011 PKA in BB =)
Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?
Und du willst nach der Ausbildung sicher direkt Ausbilder werden, wa?
Da würde ich aber mein Wissen noch etwas feintunen...
Da würde ich aber mein Wissen noch etwas feintunen...
Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?
slepner, das ganze istnicht abstrus, sondern handwerkszeug - deine ausflüge diesbezüglich gehören aber nicht zum thema.
im übrigen ist vernehmungsfähigkeit nicht gleich anhörungsfähigkeit.wer nicht anhörungsfähig ist, ist nicht gleich automatisch gewahrsamsunfähig. aus der praxis - für die praxis.
im übrigen ist vernehmungsfähigkeit nicht gleich anhörungsfähigkeit.wer nicht anhörungsfähig ist, ist nicht gleich automatisch gewahrsamsunfähig. aus der praxis - für die praxis.
Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?
Interessant, was hier (und in den anderen Themen) für spannende Rechtsmeinungen vertreten werden.
Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?
das ist natürlich ein äußerst sinnvoller beitrag. hilft echt weiter.
Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?
Wenn man drüber nachdenkt und die richtigen Schlüsse zieht, kann es tatsächlich dem einen oder anderen weiterhelfen.1957 hat geschrieben:das ist natürlich ein äußerst sinnvoller beitrag. hilft echt weiter.
Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?
ich halte es da für besser, wenn jemand sagt war er meint - wobei auch dann noch offen ist, ob sich daraus die "richtigen" schlüsse ziehn lassen.
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