SÄM Delikt: Trickdiebstahl

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RafaelGomez
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Re: SÄM Delikt: Trickdiebstahl

Beitragvon RafaelGomez » Di 30. Sep 2014, 18:04

Controller hat geschrieben: hilflos ist doch eher der, der zur Tatzeit
verschuldet oder nicht, außerstande ist, sich ohne Hilfe anderer
gegen eine sein Leben oder seine Gesundheit bedrohende Gefahr zu schützen.
Jo. Und da bedarf es genauerer Kenntnis des geistigen Zustandes der Dame. Vielleicht auch des körperlichen, um z. B. aus dem Keller 'schnell mal' oben nach dem Rechten zu schauen. Du wirst aber nicht abstreiten wollen, dass mit zunehmenden Alter die Urteilsfähigkeit abnimmt. Von der Geschwindigkeit des Umsetzens eines gefahrenbegründenden Urteils mal ganz ab. 90 Jahre sind schon mal ne Nummer.
In der teleologischen Auslegung des Textes sollen doch genau die geschützt werden, die in der heutigen Gesellschaftsgeschwindigkeit nicht mehr so gut mitkommen. In meinen Augen genau richtig. Kinder und Alte sind 'besonders' schützenswert. Somit würde ICH mit entsprechender Argumentation 243 I 6 anzeigen. Wenn 'Bande' o. ä. begründbar ist, das natürlich auch. Und was StA dann draus macht, wird man sehen.

Gruß

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Re: SÄM Delikt: Trickdiebstahl

Beitragvon Diag » Di 30. Sep 2014, 18:13

Das reichtfür die Hilflosigkeit trotzdem nicht. Beispiele dafür wären Ohnmacht, evtl. Blinde, "Verunfallte". Aber nicht die alte Omma.

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Re: SÄM Delikt: Trickdiebstahl

Beitragvon Controller » Di 30. Sep 2014, 18:20

In der teleologischen Auslegung des Textes sollen doch genau die geschützt werden, die in der heutigen Gesellschaftsgeschwindigkeit nicht mehr so gut mitkommen.
öhm sorry

sehe ich nicht so,
sondern es sollen genau diejenigen geschützt werden, die im wahrsten Sinne des Wortes hilflos sind.

Das bewusstlose Unfallopfer z.B.

Menschen, die

in der heutigen Gesellschaftsgeschwindigkeit nicht mehr so gut mitkommen.

hm...das wären dann ja Heerscharen :o

Die Seite:

http://www.polizei-beratung.de/themen-u ... ungen.html

gibt doch einige Auskünfte; ich würde damit versuchen eine Gewerbsmäßigkeit herzuleiten.

Also im Umfeld ermitteln, nachfragen, ob die Täter auch da auftauchten
Lagemeldungen auswerten etc

erscheint mir wesentlich erfolgreicher als der Versuch, eine Hilflosigkeit zu begründen, die schon an der strafrechtlichen Definition hier offensichtlich scheitert.
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
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Re: SÄM Delikt: Trickdiebstahl

Beitragvon Lone Soldier » Di 30. Sep 2014, 18:53

Habe gerade mal in die Erläuterungen des POLFAHA bezüglich des § 243 geschaut. Demzufolge ist die Liste der Regelbeispiele durch die Rechtsprechung als nicht abschließend eingestuft. Ein 243 kann auch vorliegen, wenn ohne Erfüllung der Regelbeispiele der Unrechtsgehalt über den des 242 hinausgeht. Als Beispiel wird dort die Trickdiebin genannt, die sich bei älteren Männern Zutritt verschafft. In die Richtung würde ich hier argumentieren und so den 243 begründen.
Zuletzt geändert von Lone Soldier am Di 30. Sep 2014, 19:16, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: SÄM Delikt: Trickdiebstahl

Beitragvon Controller » Di 30. Sep 2014, 19:04

Als Beispiel wird dort die Trickdiebin genannt, die sich bei älteren Männern Zutritt verschafft.

:idee:

:pfeif:
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Re: SÄM Delikt: Trickdiebstahl

Beitragvon Lone Soldier » Di 30. Sep 2014, 19:16

Ja, dass das Beispiel aus dem Polfaha hier nicht 1:1 passt, ist mir auch klar. Aber der 243 ist nunmal auch jenseits der Regelbeispiele begründbar. Und hier haben wir eine Tat bei der mit einer gewissen Planung / Vorbereitung (Verwendung des Namens einer Firma, die wirklich mal bei der GS war) und ein arbeitsteiliges Vorgehen beider Täter. Für mich wäre ein 243 hier auf dieser Grundlage zu begründen.

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Re: SÄM Delikt: Trickdiebstahl

Beitragvon Lone Soldier » Di 30. Sep 2014, 19:32

Gewerbsmäßigkeit oder Bandendiebstahl sind schwer zu begründen, wenn ich den beiden keine weiteren Taten oder das dritte Bandenmitglied nachweisen kann. Sicher würden die weiteren Ermittlungen in die Richtung gehen. Dass die beiden sowas nicht zum ersten Mal abziehen und noch andere dabei sind, kann ich mir denken. Aber das alleine reicht halt nicht. Außer es kommen im Zuge der Ermittlungen noch belastende Beweise zustande.

Der sonstige Fall des 243 wäre hier für mich die rechtlich sauberste Lösung.

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Re: SÄM Delikt: Trickdiebstahl

Beitragvon naredo » Di 30. Sep 2014, 19:38

Bei uns würde auch regelmäßig ein 243 gepinnt werden...
schwerer diebstahl außerhalb der regelbeispiele.

analog schreiben wir bei "klautüte" etc auch immer einen 243. und die kriminelle energie dafür stufe ich niedriger ein.

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Re: SÄM Delikt: Trickdiebstahl

Beitragvon Hessen78 » Di 30. Sep 2014, 20:29

Wie bereits oben geschrieben ist der § 242 auf jeden Fall und der § 243 aufgrund der Hilflosigkeit nur im begründeten Einzelfall gegeben.

Da kann meiner Meinung nach bereits eine eingeschränkte Mobilität ausreichen, wenn sich die Täter in der Wohnung der Geschädigten aufteilen und dabei ausnutzen, dass die Oma rein körperlich schlicht nicht in der Lage ist, das Handeln des zweiten Täters in ihrer Wohnung zu überwachen wie es ein jüngerer Mensch ohne körperliche Einschränkungen könnte. Gemäß BGH NStZ 01,532 wird beim § 243 StGB die Hilflosigkeit auch aufgrund von Krankheit bzw. Gebrechlichkeit angenommen, nicht jedoch allein aufgrund des Alters.

Diese Deliktsform zielt eben gerade auf diese Schwächen ab.

Banden- und gewerbsmäßiges Handeln ist oft der Fall, aber auch das muss erst mal stichhaltig begründet werden. Den Verdacht diesbezüglich würde ich auf jeden Fall aufnehmen, da dies der normalen Berufserfahrung bei Enkeltricks bzw. "falschen Handwerkern" entspricht.

In unserem Beritt stellten sich Fälle dieser Art eigentlich immer als Serie heraus. Zumeist geschahen die Taten gehäuft in einem Viertel und traten dann einige Zeit später ebenso massiert in einem anderen Teil der Stadt auf.

Der § 263 StGB kommt für mich allenfalls in Betracht, wenn die Geschädigte noch die geforderten 50 € freiwillig für die nicht erbrachte Dienstleistung herausrückt. Ansonsten würde keine Vermögensverfügung aufgrund eines durch Täuschung erzeugten Irrtums vorliegen und der Betrug tatbestandsmäßig ausscheiden.

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Re: SÄM Delikt: Trickdiebstahl

Beitragvon DerLima » Di 30. Sep 2014, 22:31

Ich denke auch, dass die Hilflosigkeit hier nicht zu begründen ist.
Man muss sich die Frage stellen, ob ein jüngerer, nicht gebrechlicher oder langsamer Mensch die Chance gehabt hätte, beide Täter zu beobachten und den Diebstahl zu vermeiden (unabhängig von der Gutgläubigkeit des Einlassens).
Ich denke das wäre nicht möglich gewesen, gleich welchen Alters oder welcher körperlichen Konstitution man ist.
Der eine Täter lenkt im Keller ab, der "holt mal eben ein Werkzeug". Diesen begleitet man ja nicht zwangsläufig. Der Diebstahl hätte dann ebenfalls geschehen können.

Gewerbsmäßig ist hier definitiv anzunehmen. Allein die gesamte Vorbereitung der Tat deutet mindestens auf Gewerbsmäßig hin. Das ist problemfrei zu subsumieren und positiv zu prüfen.

Das mit der Hilflosigkeit der Person im allgemeinen nicht allein das Alter gemeint ist, ergibt sich auch aus der Gesamtaufzählung der nr. 6:
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder

Es wird auf Unglücks- und Katastrophenfälle abgestellt. Die logische Schlussfolgerung daraus ist, das mit der hilflosen Person gemeinhin eine solche gemeint ist, die durch eine Verhaltensänderung zur Abwehr der Gefahr (des Diebstahles) gar nicht in der Lage war.
Als Beispiel wäre ein Rollstuhlfahrer zu benennen, welche die Stockwerke nicht wechseln kann und daher allein gar nicht in der Lage gewesen wäre die Gefahr zu bannen.
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Re: SÄM Delikt: Trickdiebstahl

Beitragvon zulu » Di 30. Sep 2014, 23:22

Hilflosigkeit ist wie schon erläutert zu verneinen. Ich würde jedoch auch die Gewerbsmäßigkeit verneinen. Angenommen die beiden Täter sind bisher nie aufgefallen und das ist deren erste Tat. Da besteht zwar die Möglichkeit, dass die das nun gewerbsmäßig weiterführen wollen, aber dafür gibt es keinen Beweis.

Ich würde einen sonstigen 243 anzeigen. Da die kriminelle Energie schon höher ist, als bei einem 242. In solchen Fällen hilft auch ein Anruf bei der örtlichen StA. Die geben hier immer recht schnell Auskunft. Passt es dem Richter am Ende nicht, kann er immernoch von einem 242 ausgehen.

Dass der DGL einen Betrug annimmt, spricht nicht gerade für ihn. Das bekommt man auch ohne Studium hin.

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Re: SÄM Delikt: Trickdiebstahl

Beitragvon Hessen78 » Mi 1. Okt 2014, 01:08

zulu hat geschrieben:Ich würde jedoch auch die Gewerbsmäßigkeit verneinen. Angenommen die beiden Täter sind bisher nie aufgefallen und das ist deren erste Tat. Da besteht zwar die Möglichkeit, dass die das nun gewerbsmäßig weiterführen wollen, aber dafür gibt es keinen Beweis.
Ausgangssachverhalt war, dass die Täter unbekannt waren. Ob sie Ersttäter waren ist absolut spekulativ und nach kriminalistischer Erfahrung ziemlich unwahrscheinlich (wenn auch nicht unmöglich).

Aufgrund des Modus operandi und der gezeigten kriminellen Energie würde ich davon definitiv nicht ausgehen. Es ist daher meiner Meinung nach absolut unschädlich im Rahmen der Anzeigenaufnahme den § 243 StGB zumindest als Verdacht zu pinnen und den Rest dem zuständigen SÄM-Sachbearbeiter im Rahmen der Ermittlung zu überlassen.

Warum jemand im Rahmen der Vorgangskontrolle da meckert und lediglich den § 242 StGB geschrieben sehen möchte kann ich überhaupt nicht nachvollziehen. Dazu kommt noch, dass wie oben geschildert der Aspekt der Hilflosigkeit als Tatbestandsmerkmal je nach gesundheitlichem Gesamtzustand unter Umständen noch erschwerend hinzukommt und unabhängig von der gewerbsmäßigen Begehung allein schon ausreichend sein kann.

Beim vorliegenden Sachverhalt allein auf den § 263 StGB zu verweisen und den Diebstahl (egal ob normal oder im besonders schweren Fall) komplett auszuklammern ist... mit Verlaub ... eine ganz dünne Leistung. Die Abgrenzung von der Wegnahme zur freiwilligen Vermögensverfügung sind absolute Grundlagen im Strafrecht. Das erwarte ich von jedem Anwärter im großen Praktikum.

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Re: SÄM Delikt: Trickdiebstahl

Beitragvon Lone Soldier » Mi 1. Okt 2014, 09:18

Gewerbsmäßigkeit ohne weitere Taten zuordnen zu können ist nicht möglich. Wenn es nach kriminalistischer Erfahrung geht, müssten die gleich wegen Wiederholungsgefahr in U-Haft, wenn man sie ermittelt. Aber das ist doch nicht der Maßstab. Mit dem sonstigen Fall des 243 steht einem eine deutlich leichter zu begründende Variante offen um zum Ziel zu kommen. Den kann man hier deutlich gerichtsfester anführen als eine vermutete, nicht bewiesene Gewerbsmäßigkeit. 263 ist ne ganz schwache Leistung.

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Re: SÄM Delikt: Trickdiebstahl

Beitragvon Diag » Mi 1. Okt 2014, 09:58

Aus genau dem Grund der Erfahrung wird in der Regel die Vorführung auch angestrebt.

Lone Soldier

Re: SÄM Delikt: Trickdiebstahl

Beitragvon Lone Soldier » Mi 1. Okt 2014, 10:23

Vorführung zur Haftprüfung beim Ersttäter (und nichts anderes sind die, wenn ich das Gegenteil nicht nachweisen kann) ohne weitere belastende Beweise? Dann müssen eure Haftanstalten sehr voll sein.


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