Jo. Und da bedarf es genauerer Kenntnis des geistigen Zustandes der Dame. Vielleicht auch des körperlichen, um z. B. aus dem Keller 'schnell mal' oben nach dem Rechten zu schauen. Du wirst aber nicht abstreiten wollen, dass mit zunehmenden Alter die Urteilsfähigkeit abnimmt. Von der Geschwindigkeit des Umsetzens eines gefahrenbegründenden Urteils mal ganz ab. 90 Jahre sind schon mal ne Nummer.Controller hat geschrieben: hilflos ist doch eher der, der zur Tatzeit
verschuldet oder nicht, außerstande ist, sich ohne Hilfe anderer
gegen eine sein Leben oder seine Gesundheit bedrohende Gefahr zu schützen.
In der teleologischen Auslegung des Textes sollen doch genau die geschützt werden, die in der heutigen Gesellschaftsgeschwindigkeit nicht mehr so gut mitkommen. In meinen Augen genau richtig. Kinder und Alte sind 'besonders' schützenswert. Somit würde ICH mit entsprechender Argumentation 243 I 6 anzeigen. Wenn 'Bande' o. ä. begründbar ist, das natürlich auch. Und was StA dann draus macht, wird man sehen.
Gruß