Strafbarkeit wegen Betrugs durch sog. Ping-Anrufe

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Strafbarkeit wegen Betrugs durch sog. Ping-Anrufe

Beitragvon Controller » Mi 1. Okt 2014, 20:14

BGH, Urt. v. 27.3.2014 – 3 StR 342/13
Das Tätigen eines sog. Ping-Anrufs, d.h. das kurzzeitige
Anwählen eines Mobiltelefons, bei dem in der Anrufliste
eine Mehrwertdienstnummer hinterlassen wird, stellt eine
konkludente Täuschung dar, da auf diese Weise nach der
objektiv zu bestimmenden Verkehrsanschauung zum einen
die Erklärung übermittelt wird, der Anrufer habe mit dem
Angerufenen kommunizieren wollen, und zum anderen
die Möglichkeit vorgespiegelt wird, einen Rückruf zu dem
mit dem jeweiligen Netzbetreiber vereinbarten Tarif ohne
darüber hinausgehend Kosten durchführen zu können.
:zustimm: finde ich i.O.

Quelle und Entscheidungsanmerkung dazu.

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2014_5_844.pdf
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Re: Strafbarkeit wegen Betrugs durch sog. Ping-Anrufe

Beitragvon homer » Mi 1. Okt 2014, 22:42

Controller hat geschrieben:BGH, Urt. v. 27.3.2014 – 3 StR 342/13
... und zum anderen
die Möglichkeit vorgespiegelt wird, einen Rückruf zu dem
mit dem jeweiligen Netzbetreiber vereinbarten Tarif ohne
darüber hinausgehend Kosten durchführen zu können.
Diese Auffassung teile ich nicht. Ein weiterer Baustein für
die Vollkaskomentalität, die hierzulande zunehmend vorherrscht.
Im Kontext mit den "Nannystaat-Diskussionen" hier m.E. auch eine
"Nannyjustiz".
Haben die Täter mit hoher, krimineller Energie gearbeitet? In der
reinen Absicht, sich illegeal zu bereichern? Keine Frage.
Aber eben der oben zitierte Abschnitt ist für mich entscheidend,
ob es zu einem strafbaren Handeln kommt. Und hier wird wieder
mal jegliche Eigenverantwortung des Handelns der Geschädigten
abgelehnt. Eine Entwicklung, die sich ja auch in anderen Bereichen
der Justiz, z.B. Haftung das Verkehrsbaulastträgers, zeigt.
Finde ich ärgerlich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass diejenigen,
die auf hohe Regulierungsdichte schimpfen, sie eben in bigotter Art
anderswo einfordern.

Aber was soll´s, der BGH hat entschieden.

@ Controller: Interessantes Ding! Danke fürs Einstellen! :zustimm:
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Re: Strafbarkeit wegen Betrugs durch sog. Ping-Anrufe

Beitragvon Challenger » Do 2. Okt 2014, 10:44

@Homer:

Du siehst es als "Vollkaskomentalität", ich würde es spontan Opferschutz nennen.
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Re: Strafbarkeit wegen Betrugs durch sog. Ping-Anrufe

Beitragvon homer » Do 2. Okt 2014, 11:05

Ja, so kann man es nennen. Und eben das ist der Punkt, an dem die Meinungen sicher auseinandergehen: Wann und wieweit ist Opferschutz bei leichtfertigem Verhalten gerechtfertigt, bzw. erforderlich?
Eine Frage der persönlichen Einstellung (politisch und sozial), wo man die Grenze ziehen möchte. Und inwieweit ist die strafrechtliche Bewertung und Ahndung hier Opferschutz? Oder wäre da der zivilrechtliche Weg und seine juristische Bewertung nicht viel mehr Opferschutz, ist die Gewährleistung des Rechtsweges nicht schon ausreichender Opferschutz? Oder ist es kein Opferschutz mehr, wenn die Leute selber mehr Mühen haben, da sie auf dem zivilrechtlichen Wege selber mehr aktiv sein müssen? Da schließt sich für mich dann wieder der Kreis zum Ansatz "Nannystaat/Nannyjustiz". :ja:

Fürchte aber, das bekommen wir hier nicht ohne Haue von den Moderatoren diskutiert... :polizei1: :polizei2:
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Re: Strafbarkeit wegen Betrugs durch sog. Ping-Anrufe

Beitragvon Onkel Fisch » Do 2. Okt 2014, 11:14

Das Urteil ist ausdrücklich zu begrüßen!
Sehr gut.

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Re: Strafbarkeit wegen Betrugs durch sog. Ping-Anrufe

Beitragvon Challenger » Do 2. Okt 2014, 11:34

homer hat geschrieben:Und inwieweit ist die strafrechtliche Bewertung und Ahndung hier Opferschutz? Oder wäre da der zivilrechtliche Weg und seine juristische Bewertung nicht viel mehr Opferschutz, ist die Gewährleistung des Rechtsweges nicht schon ausreichender Opferschutz?
Die schlichte Gewährleistung des Privatrechtsweges ist meines Erachtens nur sekundär zielführend, da ihn sich zum einen nicht jeder (finanziell) leisten kann und zum anderen eine strafrechtliche Bewertung mit folgenden Konsequenzen dazu führen kann, daß solche Anrufe künftig unterbleiben (da unter Strafe gestellt). Der Privatrechtsweg bleibt als zusätzliches Instrument, im Sinne des Schadensersatz, davon unberührt.

Ich sehe in dem Urteil eine Stärkung der Rechte von potentiellen Opfern dieser Masche. Denn worum geht es bei solchen 'Anrufen' denn letztendlich: um eine finanzielle Bereicherung durch die Ausnutzung der Naivität von gewissen Menschen.
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Re: Strafbarkeit wegen Betrugs durch sog. Ping-Anrufe

Beitragvon Controller » Do 2. Okt 2014, 15:56

Ein weiterer Baustein für
die Vollkaskomentalität, die hierzulande zunehmend vorherrscht.
Im Kontext mit den "Nannystaat-Diskussionen" hier m.E. auch eine
"Nannyjustiz".
hm

Homer

"Nannystaat" würde nach meiner Definition passen,
wenn nun die Mehrwertnummer generell abgeschaltet werden würden,
denn dann könnte auch der eigentliche Zweck und Nutzen dieser Nummern nicht mehr erfüllt werden.

Das wäre typisch für den "Nannystaat".

Weg des geringsten Widerstands mit größtmöglicher Wirkung und Einschränkung für alle.

Hier sehe ich die ausgebremst, die in krimineller Absicht andere schädigen wollen.

Und :polizei1:
wegen der Zuordnung zum Betrug und der darin enthaltenden Täuschungshandlung ....

sehr, sehr weise entschieden.

Der Geschädigte handelt eigenverantwortlich, wird aber betrügerisch (kriminell) getäuscht.

Ich find das Urteil i.O. :zustimm:
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Re: Strafbarkeit wegen Betrugs durch sog. Ping-Anrufe

Beitragvon DerLima » Do 2. Okt 2014, 18:45

Das Argument des "Nannystaates" kann ich hier auch nicht nachvollziehen, wenn die Strafbarkeit der Anrufe festgestellt wird.

Ist es eben bei Betrug nicht im allgemeinen so, dass das Opfer Eigenverantwortlich handelt? Das macht doch einen Betrug aus.... :polizei13:
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Re: Strafbarkeit wegen Betrugs durch sog. Ping-Anrufe

Beitragvon homer » Do 2. Okt 2014, 23:50

Challenger hat geschrieben: Die schlichte Gewährleistung des Privatrechtsweges ist meines Erachtens nur sekundär zielführend, da ihn sich zum einen nicht jeder (finanziell) leisten kann und zum anderen eine strafrechtliche Bewertung mit folgenden Konsequenzen dazu führen kann, daß solche Anrufe künftig unterbleiben (da unter Strafe gestellt). Der Privatrechtsweg bleibt als zusätzliches Instrument, im Sinne des Schadensersatz, davon unberührt.
Was ist mit Prozeßkostenhilfe?
Ja, den Ansatz der Prävention aufgrund der nun definiert verbotenen Handlung kann ich nachvollziehen, auch wenn er in der globalisierten Moderne mit ihren technischen Möglichkeiten wohl eher eine grundsätzliche Signalwirkung haben dürfte, aber keinen tatsächlich abschreckenden Nutzen. Die Masche ist ja 8 Jahre alt, es dürfte also wohl schon ausgereiftere Methoden geben.
Challenger hat geschrieben: Ich sehe in dem Urteil eine Stärkung der Rechte von potentiellen Opfern dieser Masche. Denn worum geht es bei solchen 'Anrufen' denn letztendlich: um eine finanzielle Bereicherung durch die Ausnutzung der Naivität von gewissen Menschen.
Ja, und das ist ja eben mein Ansatz: Wieviel Naivität müssen wir (die Gesellschaft) schützen? Den kriminellen Willen streite ich ja keineswegs ab, siehe Eingangspost.

Fundunterschlagung? Strafbar, unstrittig, und auch gut so.
Handwerkertrickbetrug oder seine Spielarten (Glas Wasser, Kripo usw.), wo Leute über das Ohr gehauen werden und durch die Unmittelbarkeit der anwesenden Person (insbesondere ältere Menschen) in einen gewissen Handlungsdruck geraten und sich täuschen lassen oder beklaut werden? Klar, für mich und wohl auch alle anderen unstrittig schutzwürdig und strafbar.

Und genau an diesem Punkt will ich auf den für mich auch nachvollziehbaren Einwurf von Der Lima eingehen:
DerLima hat geschrieben: Ist es eben bei Betrug nicht im allgemeinen so, dass das Opfer Eigenverantwortlich handelt? Das macht doch einen Betrug aus.... :polizei13:
Ja, Oma Paschulke handelt eigenverantwortlich und wird von so einem Assi an der Tür durch geschicktes taktieren unter Druck gesetzt und übers Ohr gehauen. Unstrittiges Arschlochverhalten das man gar nicht genug bestrafen kann.


Controllers Definition, die ich auch grundsätzlich gelungen finde, nämlich,
Controller hat geschrieben:
"Nannystaat" würde nach meiner Definition passen,
wenn nun die Mehrwertnummer generell abgeschaltet werden würden,
denn dann könnte auch der eigentliche Zweck und Nutzen dieser Nummern nicht mehr erfüllt werden.

Das wäre typisch für den "Nannystaat".
scheint mir aber zu kurz für den Begriff gegriffen. Oder setzt mit dem Begriff zu spät an. Wie man den nun definiert, ist ja jetzt die Frage. Oder eben, siehe oben, was sollen wir schützen? Dazu später mehr.


Der BGH hat, und da ist sein Spielraum und seine quasi auch kriminalpolitische und gesellschaftliche Bedeutung, folgende Begründung gegeben:
D....da auf diese Weise nach der
objektiv zu bestimmenden Verkehrsanschauung zum einen
die Erklärung übermittelt wird, der Anrufer habe mit dem
Angerufenen kommunizieren wollen, und zum anderen
die Möglichkeit vorgespiegelt wird, einen Rückruf zu dem
mit dem jeweiligen Netzbetreiber vereinbarten Tarif ohne
darüber hinausgehend Kosten durchführen zu können.
Er, der BGH, sagt da in meinen Augen, vereinfacht gesagt also folgendes:

Wenn bei Dir, homer, das rote Licht am Telefon blinkt, kannste einfach ohne nachzudenken draufdrücken und damit den Rückruf tätigen.
Wenn Dich dann einer dabei betuppst, dann ist das strafbar, Du musst Dir
da keine Gedanken machen, wen oder was oder über welche Nummer Du
da agierst.

Und eben das ist für mich die Nannyjustiz, analog zum Nannystaat. Ich räume es gerne ein, ich bin ein Freund von mehr Eigenverantwortung. Ich würde das auch in vielen anderen Bereichen für förderlicher halten. Und die feine Linie zu finden zwischen "überprotektiv" und "noch schutzwürdig" ist eben auch eine Frage von Überzeugungen. Siehe meinen Eingangspost. (politisch/soziale Einstellung)

Interessant dazu finde ich eben die Definition zum Nannystaat von Controller, weil sie auch seinen Standpunkt verdeutlicht. Er sieht diese Begrifflichkeit eben erst bei einer ganz anderen Handlungskonstellation gesehen, nämlich nicht schon bei einer juristisch obergerichtlichen Definition, sondern erst bei einem allumfassend staatlichen Verbot.

Soweit. Danke für Eure Einwürfe. Insbesondere der Einwand der Prozeßkosten im Zivilrrecht (ich hab das auch schon durch), hat mich lange Nachdenken lassen.

:hallo:
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Re: Strafbarkeit wegen Betrugs durch sog. Ping-Anrufe

Beitragvon wolfi71 » Fr 3. Okt 2014, 09:40

Das Urteil ist so zu begrüßen und deckt sich mit der aktuellrn Willenslage des Gesetzgebers, der fordert, dass dem Anrufer die Kosten des Anrufes, sollten sie ein normales Telefongespräch übersteigen, vorher bekannt gegeben werden müssen.

Auch ist es zu viel verlangt, bei jeder übermittelten Rufnummer auf dem Display zu überprüfen wie die nun tarifiert ist, zumal bei einigen Nummern die Tarifierung frei ist.

Das Strafrecht hat noch den zusätzlichen Vorteil, dass man die als Inkasso tätigen Anbieter der Nummern wegen Beihilfe dran kriegen kann, weil z.B. der in der Türkei sitzende Täter (nur als Beispiel) nicht zu belangen ist. Nur so kann man den Sumpf der organisierten Kriminalität in diesem Bereich austrocknen. Und das ist OK-.

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Re: Strafbarkeit wegen Betrugs durch sog. Ping-Anrufe

Beitragvon DerLima » Fr 3. Okt 2014, 10:33

Homer, ich glaube du verrennst dich.

Der BGH hat entschieden, dass ein Ping-Anruf die Tatbestandsmerkmale des Betruges erfüllt.
Nicht, dass du nicht trotzdem eigenverantwortlich handeln sollst.
Da steht nicht: Wenn du das zur Anzeige bringst, brauchst du den Mehrwert nicht zu bezahlen.

Der Mehrwert wird trotzdem von deiner Telefonrechnung abgehen. Du musst weiterhin sehen, wo du deine Kohle zurückbekommst.
ABER: es wird nun unter dem Straftatsbestand des Betruges subsumiert.

Nichts mit Nannystaat.
Wenn du eine Email-Rechnung bekommst und diese arglos bezahlst, obwohl du die Kosten nicht verursacht hast, ist es auch ein Betrug. Und da wirst du auch nicht unter Druck gesetzt. Oder durch anwesende Personen beeinflusst.

Es geht um die Strafbarkeit der Handlung.
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Re: Strafbarkeit wegen Betrugs durch sog. Ping-Anrufe

Beitragvon Challenger » Fr 3. Okt 2014, 13:12

homer hat geschrieben:Was ist mit Prozeßkostenhilfe?
Noch ein Punkt der meines Erachtens gegen den Privatklageweg als einziges Mittel spräche, ist der Aufwand und die Bürokratie, in Relation zu dem Streitwert: das waren in diesem Fall hier gerade mal 98 Cent pro Anruf! Daß viele da nicht sofort um ihr Recht kämpfen, sondern die Kosten abwägen, dürfte von den Tätern mit einkalkuliert sein. Und auch die Zivilgerichte würden kollabieren, wenn sie mit hypothetischen 660.000 Einzelklagen wegen 98 Cent überrannt werden (selbst wenn man diese letztlich zusammenfassen würde).

Scheinbar wenig Risiko also, bei einer doch stattlich in Aussicht stehenden Bereicherungsspanne, wenn man dem die von den Tätern verwendete Datenbank mit mehr als 10 Millionen Mobilfunknummern gegenüberstellt.
Challenger


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