Kurzzeitkennzeichen § 16a FZV

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Kurzzeitkennzeichen § 16a FZV

Beitragvon Onkel Fisch » Mi 12. Nov 2014, 14:57

Seit Montag im BGBl. zu lesen.

§ 16a FZV

Liest sich gut.

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Re: Kurzzeitkennzeichen § 16a FZV

Beitragvon Ghostrider1 » Do 13. Nov 2014, 08:32

Gut gemeint, wird aber trotzdem weiterhin Ärger machen. Meistens werden die Dinger dran gemacht und Fahrzeugscheinheft und Buch werden nicht geführt. Das Heft nicht mitführen kostet 20€.Dann wird die Fahrt nach der Kontrolle ins Buch und das Fahrzeug ins Heft eingetragen.

Die sollen endlich einführen, dass BEIDES mitgeführt werden muss. Und wenn das nicht ist, dass es empfindlich teurer wird.
Ich will garnicht wissen, wie oft hier die 06 mißbräuchlich eingesetzt werden.

**********
Vor Kurzem einen Autohändler rausgezogen, der sein Kind von der Kita abholen wollte. Auf einmal mach der Autohändler eine Überprüfungsfahrt. - Schön gelacht - mal sehen ob diesesmal auch die Behörde mitgeht.

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Re: Kurzzeitkennzeichen § 16a FZV

Beitragvon Onkel Fisch » Do 13. Nov 2014, 08:41

Überprüfungsfahrten kann der Autohändler ja eh nicht durchführen, das darf nur der amtlicha nerkannte Sachverständige.


Ansonsten wird zukünftig eine besondere Zulassungsbescheinigung mitzuführen sein, da muss nichts mehr eingetragen werden.
Es geht nur um 16a FZV.

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Re: Kurzzeitkennzeichen § 16a FZV

Beitragvon Ghostrider1 » Do 13. Nov 2014, 10:54

Onkel Fisch hat geschrieben:Überprüfungsfahrten kann der Autohändler ja eh nicht durchführen, das darf nur der amtlicha nerkannte Sachverständige.
Deswegen mein Satz: laut gelacht
Ansonsten wird zukünftig eine besondere Zulassungsbescheinigung mitzuführen sein, da muss nichts mehr eingetragen werden.
Es geht nur um 16a FZV.
Mitführen musste man da schon immer etwas. War halt so ein rotes Faltblatt, in welches man die ganzen Daten eintragen mußte. Der neue Fahrzeugschein gem. § 16a FZV ist doch endlich mal eine ordentliche Lösung.

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Re: Kurzzeitkennzeichen § 16a FZV

Beitragvon Onkel Fisch » Do 13. Nov 2014, 12:32

Ah, ok, jetzt verstanden :zustimm: !

Das rosa Faltblättchen gab es auch bei uns, daher begrüße ich die jetzige Lösung ausdrücklich. Da die Daten nun von der Behörde bereits eingetragen werden, ist für den Mißbrauch hier nun die Tür zu.

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Re: Kurzzeitkennzeichen § 16a FZV

Beitragvon mercedes19 » Sa 15. Nov 2014, 20:39

In einem anderen Forum las ich, daß demnächst ein Nachweis der HU zur Beantragung von Kurzzeitkennzeichen vorliegen muss, um dem Mißbrauch mit verkehrsunsicheren Fahrzeugen vorzubeigen, sehr zum Nachteil der Oldtimer-Wochenendtreffen....
hab ich das im Gesetzesblatt überlesen?

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Re: Kurzzeitkennzeichen § 16a FZV

Beitragvon Onkel Fisch » Sa 15. Nov 2014, 20:45

Wäre das eine Probefahrt?

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Re: Kurzzeitkennzeichen § 16a FZV

Beitragvon mercedes19 » Sa 15. Nov 2014, 21:59

Es ging wohl generell darum, den Mißbrauch mit KZK einzuschränken. Einige holen sich mit Perso und FIN ein KZK und fahren mit schrottreifen LKW im ÖVR immer schön durch die Gegend..... und es ist wohl auch Ausfluss dessen, daß die Ausgabe von KZK überall in D ohne HU mancherorts einen schwunghaften Handel beschert haben.
Dies wurde zwar schon mit der letzten Änderung eingedämmt, wo KZK nur noch am eigenen Wohnort oder durch Ausländer beantragt werden durften, aber es doch noch ein Schlupfloch gibt.
Durch das Nichtvorhandensein-Müssen der HU kann jede Grotte gefahren werden.

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Re: Kurzzeitkennzeichen § 16a FZV

Beitragvon DerLima » Sa 15. Nov 2014, 22:42

Wenn ich jedoch eine HU nachweisen muss, fällt ein anderer Grundgedanke von KZK wieder weg...
Die Fahrt zur HU nach Neuaufbau zum Beispiel... Oder wenn die HU (bei einem Oldtimer zB) schon Ewigkeiten abgelaufen ist...
Oder zur Abnahme von Abnahmepflichtigen Anbauteilen (womit ja die vorher erteilte HU erloschen ist)...
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Re: Kurzzeitkennzeichen § 16a FZV

Beitragvon mercedes19 » Sa 15. Nov 2014, 22:55

...hm....damit wären doch alle Unwegbarkeiten überbrückt.....keine verkehrsunsicheren Fahrzeuge würden mehr am Straßenverkehr teilnehmen dürfen....
...und für alles andere gibt es eine einfache Lösung: alle Oldtimer etc. auf einen Anhänger...dazu muß man sie auch nie einer HU unterziehen....

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Re: Kurzzeitkennzeichen § 16a FZV

Beitragvon DerLima » Sa 15. Nov 2014, 23:01

Zumutbarkeit... Ich wette auch da klagt sich einer durch die Instanzen...

Ich sehe die bisherige Regelung auch als Problematisch an...
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Re: Kurzzeitkennzeichen § 16a FZV

Beitragvon wolfi71 » So 16. Nov 2014, 01:33

Es gibt noch ein anderes Problem, Beispiel: Ein Händler hat zwei Fahrzeuge da, die mich interessieren.Ich weiß aber noch nicht, welches der beiden ich erwerbe. Also habe ich mir bisher ein KZK geholt, bin zum Händler und habe das Auto genommen, das mir besser zusagte. Dessen Daten habe ich dann eingetragen und bin nach Hause gefahren. Dann habe ich das Auto hergerichtet, HU gemacht und zugelassen. Das geht nun künftig nicht mehr. Es war aber genau die Verwendung, für die das KZK gemacht war. Muss man halt künftig trailern, aber das ist ein höherer Aufwand.

Dass damit ein schwunghafter Mißbrauch betrieben wurde ist mir auch bekannt. Allerdings eingedämmt haben das auch Methoden wie in Köln,mit max 3x im Jahr, nicht.

Die Verkehrssicherheit wird das jetzige Verfahren auch nicht erhöhen. Allerdings soll ja nach der EU ddas Kennzeichen mit dem Auto fest verbunden werden und erst bei der Verschrottung oder einem Länderwechsel weg. Das ist z.B. in Frankreich schon so. Da gibt es keine Wunschkennzeichen mehr. Allerdings wird wohl in Kürze in Deutschland auch kommen, dass man jedes Kennzeichen überall zugeteilt bekommen kann. Es werden ja bisher schon Kennzeichen teilweise in mehreren Bundesländern zugeteilt (BK z.B.).

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Re: Kurzzeitkennzeichen § 16a FZV

Beitragvon Onkel Fisch » So 16. Nov 2014, 15:15

Ein Händler hat in nahezu allen Fällen rote Kennzeichen.

Ich verstehe das Problem, insbesondere auch das mit den Oldtimern, nicht.

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Re: Kurzzeitkennzeichen § 16a FZV

Beitragvon HaSiBaer » Do 20. Nov 2014, 10:00

:zustimm: :zustimm: :zustimm:

Etwas, was ich seit Jahren vordere !!!

Interessant ist, ob es eine online Abfragemöglichkeit durch die Polizei gibt. Und genau das bezweifle ich.

Ggf. schreibt man die Owi für nicht Mitführen und die Verkehrsermittler müssen die Strafanzeige schreiben :polizei3:

Lieber Onkel, leider ist der Händler nicht immer in der Nähe und in HH steht in den roten Heftchen, dass der Händler oder eine Person im festen Beschäftigungsverhältnis dabei sein muss. Ergo musst Du mit Kurzzeitkennzeichen fahren oder der Händler kommt z.B. von München mit nach Hamburg und reist auf Kosten des Kunden zurück. Somit verliert die Onlinesuche in ganz Deutschland seinen Sinn. Aber sowas kommt davon, wenn man den Bogen überspannt. :pfeif:

Gruß HaSiBär


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