Ich halte die Fotografie der Personaldokumente zum Zwecke einer künftigen Idf nicht nur für unpraktisch, sondern auch für rechtlich nicht in jedem Fall so nicht abgedeckt. Wurde ja in Bezug auf nichtdeutsche Personalpapiere oben ja schon angesprochen.
Wenn es sich um eine Anhäufung von Straftaten handelt und bekannt ist, dass der Beschuldigte bei deren Begehung teilweise wegen nicht mitgeführter Personalpapiere nicht identifiziert werden kann, dann ist nun mal § 81b 2. Alt. StPO einschlägig. Hier sollte es dann zu ED-Maßnahmen kommen. Solche sind nicht nur besser geeignet, sondern auch rechtlich möglich. Selbst bei kleineren Delikten wie Diebstählen im geringwertigen Bereich. Die Masse macht es halt.
Weil es hier angesprochen wurde: Auch die sofortige Vollziehung ist in diesem Fall rechtlich kein Problem, sie muss nur begründet im Vorgang auftauchen. Diese stellt gerade dann kein Problem dar, wenn es sich um Wiederholungstäter handelt bei denen eine baldige erneute Straftatenbegehung prognostiziert werden kann.
Bilder von Personalausweisen im Strafverfahren
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- ritterlein61
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Re: Bilder von Personalausweisen im Strafverfahren
Ich kann doch auch Kinder ED behandeln, aber eben nicht nach der StPO!
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Re: Bilder von Personalausweisen im Strafverfahren
Wenn es nach § 81b StPO 1. Alternative nicht klappt und auch nach der 2. Alternative nicht, dann würde ich über mein PolG gehen. Bei der ED Behandlung wird der BPA / Pass dann auch gescannt. Zusätzlich kann ich die Person über die Fingerabdrücke leicht identifizieren. Geht das über euer PolG nicht?
Begeht dier Person ohnehin häufig Straftaten und kann ich davon auch in Zukunft ausgehen, ist selbst die Speicherung in Ordnung.
Bei Mehrfachtätern von Eigentumsdelikten sollte aber doch die 2. Alt funktionieren, oder woran scheitert das?
Begeht dier Person ohnehin häufig Straftaten und kann ich davon auch in Zukunft ausgehen, ist selbst die Speicherung in Ordnung.
Bei Mehrfachtätern von Eigentumsdelikten sollte aber doch die 2. Alt funktionieren, oder woran scheitert das?
- ritterlein61
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Re: Bilder von Personalausweisen im Strafverfahren
"Da Kinder mangels Strafmündigkeit keine formelle Beschuldigteneigenschaft erlangen können, sind Maßnahmen gegen sie gemäß § 81b StPO generell unzulässig."zulu hat geschrieben:Bei Mehrfachtätern von Eigentumsdelikten sollte aber doch die 2. Alt funktionieren, oder woran scheitert das?
Quelle:
http://www.anwalt.de/rechtstipps/erkenn ... 21984.html
Möglich ist es trotzdem, POLG war schon der richtige Ansatz = Gefahrenabwehr!
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Re: Bilder von Personalausweisen im Strafverfahren
Gut, hellberts Eingangspost bezog sich nicht auf Kinder.
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