Elektroschocker getarnt als Taschenlampe

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Moderator: schutzmann_schneidig

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Elektroschocker getarnt als Taschenlampe

Beitragvon Ara » Sa 24. Jan 2015, 14:30

Grüßt euch Leute,

ich zerbreche mir hier den Kopf.

Elektroschocker, getarnt als Taschenlampe. Natürlich, auch mein Bauchgefühl sagt mir, dass es sich um ein Vergehen handeln muss, da verbotene Waffe.
Warum? Ja da gibt es doch was mit

"...ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen...".

Gem. Anl. 2, Abschnitt 1, Nr. 1.2.2 ist hier allerdings die SCHUSSWAFFE gefordert, die geeignet ist einen anderen Gegenstand vorzutäuschen. (bspw. im Kugelschreiber eingebautes Kleinkaliber)
--> Scheidet aus, da Taschenlampe bzw. Elektroschocker keine Schusswaffe.

Gem. Anl 2, Abschnitt 2, Nr. 1.3.1 ist hier die HIEB- oder STOßWAFFE gefordert, die geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen. (bspw. der im Gehstock verankerte Dolch)
--> Scheidet für mich auch aus, da eine Taschenlampe bzw. Elektroschocker weder als Hieb- noch als Stoßwaffe dient.

Wie komme ich darauf, dass ein Elektroschocker nicht als Stoßwaffe dient?
Naja, die Definiton im WaffG ist folgende:

"1.1
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),
1.2
Gegenstände,
1.2.1
die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte)"

Nach meinem Empfinden falle ich doch nur unter 1.2.1 rein. Somit keine Hieb- oder Stoßwaffe.

Letztlich bleibt nur noch eine Ahndung gem. Anl. 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.6 - Elektroimpulsgerät OHNE Prüfzeichen = Ordnungswidrigkeit :o


Die Elektroschocker-Taschenlampen werden immer wieder sichergestellt, und immer wieder lese ich was von "Strafverfahren". Entweder ich habe einen Wurm drin in meiner waffenrechtlichen Prüfung, oder aber es handelt sich dabei um ein Schlupfloch.

Hoffe, irgendjemand hatte diesen oder einen ähnlichen Fall und kann über die Strafvorschrift Auskunft geben.

Danke und Grüße!

Ergänzung: es geht mir lediglich um die Umgangsform des "Führens".

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Re: Elektroschocker getarnt als Taschenlampe

Beitragvon vladdi » Sa 24. Jan 2015, 14:48

Wenn diese Taschenlampenelektroschocker nicht zugelassen ist, dann ist es gem der Anlage 2 - 1.3.6. iVm 52 WaffG ein verbotener Gegenstand (Straftat)

Ara
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Re: Elektroschocker getarnt als Taschenlampe

Beitragvon Ara » Sa 24. Jan 2015, 14:50

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.....
2.
entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6, einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,


--> §53 WaffG.

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Re: AW: Elektroschocker getarnt als Taschenlampe

Beitragvon vladdi » Sa 24. Jan 2015, 14:56

Ok... dann hat sich mein 'Bauch' und ein kurzes Überfliegen im WaffG getäuscht.

:o


Naja, ein ordentliches Bußgeld ist jedoch auch nicht zu verachten...

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Re: Elektroschocker getarnt als Taschenlampe

Beitragvon DonFalcone » Sa 24. Jan 2015, 17:22

Wird bei uns als Ordnungswidrigkeit beanzeigt, genau wie du es geschildert hast, Ara.

Die Staatsanwaltschaft will es so. :pfeif:

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Re: Elektroschocker getarnt als Taschenlampe

Beitragvon tyrant » Sa 24. Jan 2015, 19:28

Du meinst wohl, dass das Gesetz das wohl so will ;)
Ich bin KEIN PVB!

An allem Unrecht, das geschieht,
ist nicht nur der Schuld, der es begeht, sondern auch der,
der es nicht verhindert.

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Re: Elektroschocker getarnt als Taschenlampe

Beitragvon Cologne » So 25. Jan 2015, 19:47

Bei uns auch OWi.

Wir waren Anfangs auch versucht Strafverfahren einzuleiten, sind aber nach Prüfung der Rechtslage zum gleichenErgebnis gekommen wie du.

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Re: AW: Elektroschocker getarnt als Taschenlampe

Beitragvon vladdi » So 25. Jan 2015, 19:49

Jetzt ist es passiert.. ich lerne Recht in der CZ

:o

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Re: Elektroschocker getarnt als Taschenlampe

Beitragvon Ara » Mo 26. Jan 2015, 18:50

Ich werde mal Rücksprache mit dem LKA halten und gebe Bescheid. Vielleicht gibt es ja dort andere Erkenntnisse...

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Re: Elektroschocker getarnt als Taschenlampe

Beitragvon Ghostrider1 » Mo 26. Jan 2015, 19:57

Edit: Auch bei fehlenden Prüfzeichen ist es eine Owi
Besitzt dieser Schockerlampe ein Prüfzeichen? Kann ich mir kaum vorstellen. Denn wenn nicht, ist es eine Straftat.
1.3.6
Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit; sowie Distanz-Elektroimpulsgeräte, die mit dem Abschuss- oder Auslösegerät durch einen leitungsfähigen Flüssigkeitsstrahl einen Elektroimpuls übertragen oder durch Leitung verbundene Elektroden zur Übertragung eines Elektroimpulses am Körper aufbringen
Zuletzt geändert von Ghostrider1 am Mo 26. Jan 2015, 20:24, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Elektroschocker getarnt als Taschenlampe

Beitragvon tyrant » Mo 26. Jan 2015, 20:00

Bleibt OWi, weil 1.3.6 nicht im §52 WaffG genannt ist.

§53 (1) Nr. 2 WaffG.
Ich bin KEIN PVB!

An allem Unrecht, das geschieht,
ist nicht nur der Schuld, der es begeht, sondern auch der,
der es nicht verhindert.

(Erich Kästner)

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Re: Elektroschocker getarnt als Taschenlampe

Beitragvon vanymo » Mo 26. Jan 2015, 20:03

Mein Gott. Muss denn alles gleich ne Straftat sein?

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Re: Elektroschocker getarnt als Taschenlampe

Beitragvon Ghostrider1 » Mo 26. Jan 2015, 20:23

vanymo hat geschrieben:Mein Gott. Muss denn alles gleich ne Straftat sein?
5 € in die Phrasenkasse ! :hallo:

@Tyrant
Jo, der 1.3.6. ist aus der kompletten Aufzählung ausgeklammert :zustimm:

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Re: Elektroschocker getarnt als Taschenlampe

Beitragvon Ara » Sa 21. Feb 2015, 19:02

Laut Ainring bleibt es eine Owi. Somit geklärt. Danke.

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Re: Elektroschocker getarnt als Taschenlampe

Beitragvon freki788 » So 30. Jul 2017, 13:57

Seit dem 06.07.2017 ist der Besitz etc. von Elektroschockern, die kein Prüfzeichen aufweisen eine Straftat:

§ 52 Waffg:

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7, einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,

>> (1.3.6)


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