UZ zum Anschnallen
Moderator: Team Justizvollzug
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Re: UZ zum Anschnallen
Ich würde auch gerne einmal orakeln wollen:
Wenn es um Leib und Leben des Gefangenen geht: UZ
Wenn der Grund Sicherheit und Ordnung betrifft: UZ
Alle anderen Gründe: Zurück in den Haftraum
Wenn es um Leib und Leben des Gefangenen geht: UZ
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"Ein Traum ist unerlässlich, wenn man die Zukunft gestalten will.“
Victor Hugo
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Re: UZ zum Anschnallen
work@holic hat geschrieben:I
Wenn es um Leib und Leben des Gefangenen geht: UZ
Bis auf den zitierten Teil stimme ich zu.
Wenn es um Leib und Leben des Gefangenen geht, dann kann er sich m.E. freiwillig anschnallen. Wenn nicht, dann "verzichtet" er auf eine Behandlung etc. und muss selber klarkommen.
Ein Pessimist ist ein Optimist mit Erfahrung!
Pro Dienstgradabzeichen für die Justiz . Pro bessere Außendarstellung / Öffentlichkeitsarbeit !!
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Re: UZ zum Anschnallen
ob das dein Dienstherr, ob seiner Garantenstellung, ähnlich locker sieht
bezweifle ich aber sehr stark !
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
- Verstorben am 09.08.2021 -
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Re: UZ zum Anschnallen
Sogar mit Sicherheit!Controller hat geschrieben:
ob das dein Dienstherr, ob seiner Garantenstellung, ähnlich locker sieht
So weit, dass wir medizinische Maßnahmen, die nicht zwingend lebensnotwendig sind, unter Anwendung von unmittelbaren Zwang umsetzen, sind wir nicht (mehr).
Erst wenn der Strolch kurz vor Ex ist, dann können wir gegen seinen Willen handeln (aber auch nur unter bestimmten Voraussetzungen).
Und dann schnallt der sich mit Sicherheit nicht mehr in unserem GTW an
Im übrigen ist auch ein inhaftierter Mensch nicht entmündigt und darf, z.B. via Patientenverfügung, über lebenserhaltende Maßnahmen entscheiden.
Mit ist durchaus bewusst, dass dieses Beispiel etwas radikal ist, jedoch leider aber keine Seltenheit.
Es gibt viele Inhaftierte die eine Ausführung zu lebenswichtigen Behandlungen als Druckmittel benutzen. "Ich gehe nicht zur Dialyse, außer ihr verzichtet auf Fesselung, besorgt mir Tabak etc. etc."
Und alle bekommen die gleiche Antwort..."dann halt nicht...".
Grundsätzlich sind medizinische Zwangsmaßnahmen äußerst kompliziert. Vereinfacht kann man aber sagen, dass wir bei akuter Eigen- und Fremdgefährdung tätig werden dürfen (Stichwort: Psychose) oder wenn ein Ganove eigenständig keine Entscheidung mehr treffen konnte (Drogenkonsum, Unfall etc.).
Wenn er aber klaren Verstandes ist und eine angebotene medizinische Versorgung nicht wahrnehmen möchte (indem er sich beispielhaft nicht anschnallt), dann verzichtet er und gut ist.
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Re: UZ zum Anschnallen
na dann
wünsch ich was
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Re: UZ zum Anschnallen
guard, dieser vergleich hinkt gewaltig.
es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass sich fahrzeuginsassen anzugurten haben. da ist niemand in seiner entscheidung frei. man kann jetzt hinsichtlich einer zwangsweisen durchsetzung in richtung der verhältnismässigkeit argumentieren und zu unterschiedlichen ergebnissen kommen, wobei ich ob der besonderen situation von gefangenen bereits aus gründen der bereits erwähnten garantenstellung zu einer zwangsweisen angurtung tendiere, wenn auf den transport nicht verzichtet werden kann.
gleichwohl kann niemand bei klarem verstand zu einer medizinischen Behandlung gezwungen werden. das ist ganz allein dessen entscheidung.
deine argumentation passt in diese diskussion überhaupt nicht, der vergleich ist m. e. unzulässig.
es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass sich fahrzeuginsassen anzugurten haben. da ist niemand in seiner entscheidung frei. man kann jetzt hinsichtlich einer zwangsweisen durchsetzung in richtung der verhältnismässigkeit argumentieren und zu unterschiedlichen ergebnissen kommen, wobei ich ob der besonderen situation von gefangenen bereits aus gründen der bereits erwähnten garantenstellung zu einer zwangsweisen angurtung tendiere, wenn auf den transport nicht verzichtet werden kann.
gleichwohl kann niemand bei klarem verstand zu einer medizinischen Behandlung gezwungen werden. das ist ganz allein dessen entscheidung.
deine argumentation passt in diese diskussion überhaupt nicht, der vergleich ist m. e. unzulässig.
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Re: UZ zum Anschnallen
mal ein anderer Denkansatz:
Wenn der Gefangene gefesselt transportiert werden soll/muss/darf
würde sich mir die Frage des UZW beim Gurt anlegen evlt. gar nicht so in der Dringlichkeit stellen
Wenn der Gefangene gefesselt transportiert werden soll/muss/darf
würde sich mir die Frage des UZW beim Gurt anlegen evlt. gar nicht so in der Dringlichkeit stellen
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Re: UZ zum Anschnallen
ja, auch damit kann gut argumentiert werden.
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UZ zum Anschnallen
Inwiefern meinst Du das Controller?
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Re: UZ zum Anschnallen
ich meine damit, dass durch die Fessel ja bereits unmittelbarer Zwang ausgeübt wird.
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Re: UZ zum Anschnallen
1957 hat geschrieben:guard, dieser vergleich hinkt gewaltig.
es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass sich fahrzeuginsassen anzugurten haben. da ist niemand in seiner entscheidung frei. man kann jetzt hinsichtlich einer zwangsweisen durchsetzung in richtung der verhältnismässigkeit argumentieren und zu unterschiedlichen ergebnissen kommen, wobei ich ob der besonderen situation von gefangenen bereits aus gründen der bereits erwähnten garantenstellung zu einer zwangsweisen angurtung tendiere, wenn auf den transport nicht verzichtet werden kann.
gleichwohl kann niemand bei klarem verstand zu einer medizinischen Behandlung gezwungen werden. das ist ganz allein dessen entscheidung.
deine argumentation passt in diese diskussion überhaupt nicht, der vergleich ist m. e. unzulässig.
Du sagst eigentlich nichts anderes als ich...
Insofern verstehe ich deinen Einwand nicht ganz.
Kannst du ihn bitte etwas konkretisieren?
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Re: UZ zum Anschnallen
Nicht ganz Controller. Die Fesselung ist bei uns eine bes. Sicherungsmaßnahme, Art. 96 ff. BayStVollzG.
Unmittelbarer Zwang ist eine andere Baustelle, wobei eine bes. SM auch mit Zwang durchgesetzt werden kann.
Unmittelbarer Zwang ist eine andere Baustelle, wobei eine bes. SM auch mit Zwang durchgesetzt werden kann.
- Controller
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Re: UZ zum Anschnallen
nun, jemand sprach ja hier von unmittelbarem Zwang - und darauf bezog ich mich.
Wenn ihr den so nicht kennt und habt
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Re: UZ zum Anschnallen
In NRW ist die Fesselung sowohl eine Sicherungsmaßnahme, als auch ein Bestandteil des unmittelbaren Zwangs.
Die hier bemühte Fesselung bei einer Ausführung gehört zu den Sicherungsmaßnahmen, nicht zum unm. Zwang.
Ich könnte mir vorstellen, dass es in anderen Bundesländern ähnlich ist (@Wile)
Die hier bemühte Fesselung bei einer Ausführung gehört zu den Sicherungsmaßnahmen, nicht zum unm. Zwang.
Ich könnte mir vorstellen, dass es in anderen Bundesländern ähnlich ist (@Wile)
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- Corporal
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Re: UZ zum Anschnallen
Ich bezog meine Aussage auf den Sachverhalt im Eingangspost. Und da fällt die Fesselung unter die bes. SM.
Das es noch andere Möglichkeiten gibt bestritt ich ja nie......
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