UZ zum Anschnallen

Erfahrungsberichte, Probleme und Verbesserungsvorschläge...

Moderator: Team Justizvollzug

Benutzeravatar
Guard
Moderator
Moderator
Beiträge: 1829
Registriert: Sa 8. Dez 2007, 00:00
Wohnort: NRW

Re: UZ zum Anschnallen

Beitragvon Guard » Mi 1. Apr 2015, 22:04

In deinem Beitrag klang es danach, zumindest wenn man es so auslegen möchte, als ob es ausschließlich eine SM ist... wollte nur sicher gehen :polizei1:
Ein Pessimist ist ein Optimist mit Erfahrung!

Pro Dienstgradabzeichen für die Justiz . Pro bessere Außendarstellung / Öffentlichkeitsarbeit !!

Benutzeravatar
Controller
Deputy Inspector
Deputy Inspector
Beiträge: 17824
Registriert: Mo 20. Dez 2004, 00:00

Re: UZ zum Anschnallen

Beitragvon Controller » Mi 1. Apr 2015, 22:28

:polizei1:

da beisst sich doch die Katze in den Schwanz, denn UWZ darf angewendet werden, wenn diese Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchgeführt wird.

Eine Art der SM ist die Fesselung (wobei das ja passt bei der Abkürzung)
und UWZ ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
Hilfsmittel sind insbesondere Fesseln.

Jetzt unterscheidet ihr ( @ Wile, auch völlig zu Recht) nach Fessel als Sicherungsmaßnahme und nach der als Zwangsmittel.

Bei der nach SM ordnet ja der Anstaltsleiter an (Ausnahme GiV) wenn die Voraussetzungen vorliegen
Und UWZ darf jeder Bedienstete anordnen.

Aus dieser Konstellation heraus :polizei10:

erscheint mir das zwangsweise Angurten eines bereits -nach SM- gefesselten Gef. als eine Maßnahme, die sich als minder schwerer Eingriff darstellt. Im Gegensatz zur Fesselung nach SM :gruebel:
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum. :mrgreen: :zunge:

- Verstorben am 09.08.2021 -

Benutzeravatar
opo
Corporal
Corporal
Beiträge: 405
Registriert: Di 1. Feb 2011, 19:46

Re: UZ zum Anschnallen

Beitragvon opo » Mi 1. Apr 2015, 23:51

Bei einer BSM handelt es sich nicht immer um einen Zwang. Die dienen ausschliesslich zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in einer JVA.

In vielen Ländern gibt es Verwaltungsvorschriften sowie Erlasse für den Transport bzw. für die Ausführung. Wie und womit die Gefangenen ausgeführt bzw. transportiert werden, ist in diesen Bestimmungen geregelt. Also die Fesselung eines Gefangenen während der Ausführung oder eines Transports wird nicht immer durch den AL angeordnet, sondern steht das je nach Land im Gesetz, VV oder Erlass drin.

Im Gegensatz dazu kann der AL in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Also wenn per Gesetz, VV oder Erlass die Fesselung angeordnet ist, kann der AL in bestimmten Fällen eine Ausnahme verfügen und der Gefangene wird ohne Fesselung ausgeführt.

Das zwangsweise Anlegen des Gurtes kann der ausführende Beamte vor Ort aus vollzuglichen Gründen anordnen. Es liegt ein vollzugliches Interesse daran, dass der Gefangene sich anschnallt bzw. anschnallen lässt. Hier ist zu unterscheiden, ob es sein Wunsch war, ausgeführt zu werden oder ob die Ausführung angeordnet wurde.

Es ist auch wichtig zu erwähnen, dass viele GTW s in den Kabinen keinen Anschnallgurt an den Sitzen haben.
Mein Bett und ich lieben uns aber der Wecker kommt damit nicht klar!

1957
Deputy Inspector
Deputy Inspector
Beiträge: 7795
Registriert: Sa 2. Dez 2006, 00:00

Re: UZ zum Anschnallen

Beitragvon 1957 » Do 2. Apr 2015, 10:47

hier wird wohl einiges verwechselt.

eine fesselung als solche ist kein unmittelbarer zwang.
die definition uz ist in der gesetzgebung gleich und wird in den jeweiligen gesetzen, z.b. § 94,95 Strafvollzugsgesetz nrw. beschrieben.

danach können justizvollzugsbeamte auch den unmittelbaren zwang zur durchsetzung einer fesselung anordnen, wenn dies nach § 88 erforderlich ist.

die unterscheidung zwischen sicherungsmaßnahme und unmittelbaren zwang geht so nicht.
richtig ist, die fesselung ist eine sicherungsmaßnahme die ggf. mit unmittelbarem zwang durchgesetzt wird.

Wile E. Coyote
Corporal
Corporal
Beiträge: 474
Registriert: Do 12. Aug 2010, 23:26

Re: UZ zum Anschnallen

Beitragvon Wile E. Coyote » Do 2. Apr 2015, 12:18

1957 hat geschrieben:hier wird wohl einiges verwechselt.

eine fesselung als solche ist kein unmittelbarer zwang.
die definition uz ist in der gesetzgebung gleich und wird in den jeweiligen gesetzen, z.b. § 94,95 Strafvollzugsgesetz nrw. beschrieben.
.....
richtig ist, die fesselung ist eine sicherungsmaßnahme die ggf. mit unmittelbarem zwang durchgesetzt wird.
Schrieb ich in #27 irgendetwas anderes?

Allerdings wird bei uns unterschieden zwischen (allg.) Sicherungsmaßnahmen wie z.B. der baulichen Sicherheit oder der Beaufsichtigung von Gef.
und den bes. Sicherungsmaßnahmen welche in den jeweiligen Vollzugsgesetzen der Länder geregelt sind. Darunter fallen z.B. die Fesselung oder die Absonderung

Gruss

Benutzeravatar
opo
Corporal
Corporal
Beiträge: 405
Registriert: Di 1. Feb 2011, 19:46

Re: UZ zum Anschnallen

Beitragvon opo » Do 2. Apr 2015, 12:52

@1957
Ich möchte hier keine Einzelheiten preisgeben aber bei uns dient die Fesselung zum UZ und auch zur BSM. Die Fesseln sind die Hilfsmitteln zur Durchführung eines UZ.
Also wenn du eine vollzugliche Maßnahme durch körperliche Gewalt oder/und mit Hilfsmitteln durchführst, ist es ein UZ.

Bsp: Du verlegst einen Gef. unter Anwendung von UZ (gefesselt) in den bgH. Nach dem du für die Unterbringung im bgH notwendigen Schritte abgeschlossen hast, musst du ihm irgendwann die Fesseln abnehmen. Falls der Gef. sich nicht beruhigt, wird die Unterbringung mit Fesselung angeordnet. Ab diesem Ztp. ist es kein UZ mehr sondern nur noch eine BSM.

Gruß
Mein Bett und ich lieben uns aber der Wecker kommt damit nicht klar!

1957
Deputy Inspector
Deputy Inspector
Beiträge: 7795
Registriert: Sa 2. Dez 2006, 00:00

Re: UZ zum Anschnallen

Beitragvon 1957 » Do 2. Apr 2015, 15:26

ja, ihr habt recht.

ich habe mich da etwas vergaloppiert und aus dem löchrigen gedächtnis argumentiert. eine fesselung ist unmittelbarer zwang per se.


§ 95 Begriffsbestimmungen




(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind namentlich Fesseln.

(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen sowie Reizstoffe


Zurück zu „Justizvollzug - Mitten im Beruf“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 5 Gäste



  • Neue Mitglieder

  • Top Poster

  • CopZone Spende