polizeirechtliche beschlagnahme eines führerscheins
Moderator: schutzmann_schneidig
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polizeirechtliche beschlagnahme eines führerscheins
Folgender SV:
70 jährige person erwarb vor knapp 40 jahren die fs-klasse A1. Personen- und Verkehrskontrolle, da dieser starke fahrauffälligkeiten mit seiner 125er zeigte: ganze fahrbahnbreite benutzt, teilweise unnötig schrittgeschwindigkeit gefahren. Bei der kontrolle war es ihm aufgrund eines gehfehlers und hüftschadens nicht möglich sicher zu stehen. Er stürzte fast beim absteigen und musste hierbei unterstützt werden. Ferner zeigte er diverse körperliche auffälligkeiten: probleme beim greifen von gegenständen wie geldbörse, führerschein....
Frage: zusätzlich zur untersagung der weiterfahrt polizeirechtliche beschlagnahme des führerscheines?
70 jährige person erwarb vor knapp 40 jahren die fs-klasse A1. Personen- und Verkehrskontrolle, da dieser starke fahrauffälligkeiten mit seiner 125er zeigte: ganze fahrbahnbreite benutzt, teilweise unnötig schrittgeschwindigkeit gefahren. Bei der kontrolle war es ihm aufgrund eines gehfehlers und hüftschadens nicht möglich sicher zu stehen. Er stürzte fast beim absteigen und musste hierbei unterstützt werden. Ferner zeigte er diverse körperliche auffälligkeiten: probleme beim greifen von gegenständen wie geldbörse, führerschein....
Frage: zusätzlich zur untersagung der weiterfahrt polizeirechtliche beschlagnahme des führerscheines?
- Kaeptn_Chaos
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Re: polizeirechtliche beschlagnahme eines führerscheins
Welchen Zweck würdest du denn damit verfolgen, wenn du die Weiterfahrt untersagst und mutmaßlich der FE Behörde eh Kts gibst?
- Fläminger Jagd1
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Re: polizeirechtliche beschlagnahme eines führerscheins
Das Thema könnte man getrost in die Sektion Strafrecht verschieben.
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Re: polizeirechtliche beschlagnahme eines führerscheins
Weil?Fläminger Jagd1 hat geschrieben:Das Thema könnte man getrost in die Sektion Strafrecht verschieben.
- Kaeptn_Chaos
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Re: polizeirechtliche beschlagnahme eines führerscheins
Weil man hier u. U. auch den 315 c erfüllt sehen könnte und die Beschlagnahme des FS nicht zwingend polizeirechtlich erfolgen würde.
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Re: polizeirechtliche beschlagnahme eines führerscheins
Bei dem genannten SV ohne weitere Infos zu konkreter Gefährdung ist Polizeirecht schon ganz zutreffend..
Re: polizeirechtliche beschlagnahme eines führerscheins
Polizeirechtliche Sicherstellung würde ich mir schwierig vorstellen. Wenn du ihm den Schlüssel abnimmst und sicherstellst, ist die Gefahr ja abgewehrt. Wozu dann den Führerschein sicherstellen? Da müsstest du schon begründen, dass der sich sofort einen neuen fahrbahren Untersatz besorgt, bevor die Führerscheinstelle entscheiden kann.
Und natürlich muss du auch begründen, dass das alles nicht warten kann, bis die Führerscheinstelle entscheidet. Da brauchst du echt schon krasse Auffälligkeiten.
Und natürlich muss du auch begründen, dass das alles nicht warten kann, bis die Führerscheinstelle entscheidet. Da brauchst du echt schon krasse Auffälligkeiten.
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Re: polizeirechtliche beschlagnahme eines führerscheins
Sehe ich genauso. Nur entfällt eine repressive Beschlagnahme / Sicherstellung eben aus o. g. Grund ebenfalls.
- Kaeptn_Chaos
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Re: polizeirechtliche beschlagnahme eines führerscheins
Wozu dient dann der 69 StGB?
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- Constable
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Re: polizeirechtliche beschlagnahme eines führerscheins
Das hatten wir doch schon? 315c ist nach den Angaben im SV nicht erfüllt. Oder worauf willst du hinaus?
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- Captain
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Re: polizeirechtliche beschlagnahme eines führerscheins
Alternative:
FS-Stelle anrufen, SV schildern.
Da kommt schon mal direkt die Bitte, die FE im Rahmen der Vollzugshilfe unmittelbar einzubehalten.
FS-Stelle anrufen, SV schildern.
Da kommt schon mal direkt die Bitte, die FE im Rahmen der Vollzugshilfe unmittelbar einzubehalten.
Re: polizeirechtliche beschlagnahme eines führerscheins
Unter der Woche sicher der beste Weg. Aber Sonntagnacht schwierig. 315 c lese ich so aus dem Sachverhalt auch nicht zwingend raus. Kenne genug Straßen, auf denen der rumeiern kann ohne einem anderen VT zu begegnen. Außer eben dem Streifenwagen, der ihn anhält. Aber der wird ja auch nicht immer zwingend gefährdet.
- Fläminger Jagd1
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Re: polizeirechtliche beschlagnahme eines führerscheins
Warum enthält der 315c den (2)? In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.Kassel2012 hat geschrieben:Das hatten wir doch schon? 315c ist nach den Angaben im SV nicht erfüllt. Oder worauf willst du hinaus?
Zum Zeitpunkt als Opi angehalten und kontrolliert wurde war er schon mindestens im Stadium des Versuchs.
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- Ghostrider1
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Re: polizeirechtliche beschlagnahme eines führerscheins
Konkretes Gefährdungsdelikt. Ich sehe in dem Fall auch keine 315c erfüllt. FS-Behörde anschreiben. Dann sollen die entscheiden.
FS nach PolG beschlagnahmen? Das bringt was? Er darf deswegen trotzdem Fahren und begeht kein FoFE.
FS nach PolG beschlagnahmen? Das bringt was? Er darf deswegen trotzdem Fahren und begeht kein FoFE.
- Fläminger Jagd1
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Re: polizeirechtliche beschlagnahme eines führerscheins
Dann konkretisiere ich mal!
Warum ist im § 315c (2) ausdrücklich die Strafbarkeit des Versuches in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 bestimmt?
Claus Roxin hat es kurz und knapp beschrieben!
Warum ist im § 315c (2) ausdrücklich die Strafbarkeit des Versuches in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 bestimmt?
Claus Roxin hat es kurz und knapp beschrieben!
Und das ist im o.g. Sachverhalt eindeutig gegeben.Es geht beim tauglichen Versuch offensichtlich um Fälle, bei denen die Betätigung des Willens eine konkrete Gefahr oder Gefährlichkeit hinsichtlich der Vollendung des betreffenden Delikts erkennen lässt. Darauf weist auch schon die Bezeichnung „tauglicher“ Versuch hin, da Tauglichkeit voraussetzt, dass die vorgenommene Handlung für die objektive Verwirklichung des Willens konkret geeignet erscheint.
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