§ 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?
§ 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?
Hallo zusammen,
eines vorweg: Ich möchtige hier nicht politisch über Pro und Contra Flüchtlinge / Merkel / sonst was diskutieren. Es geht mir ausschließlich um die rechtliche Würdigung folgender Fragen:
Gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG ist dem Ausländer die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat einreist. Gem. § 26a AsylVfG sind u.a. sämtliche Staaten der EU "sichere Drittstaaten". Durch das Wörtchen "ist" erkennt man, dass hier kein Ermessen besteht.
Frage: Warum wird aktuell an der Grenze von Österreich nach Bayern von dem § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG kein Gebrauch gemacht, indem Flüchtlinge sofort wieder nach Österreich zurückgwiesen werden? Liegt hier aktuell eine konkrete Anordnung des BMI gem. § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG vor? Wenn ja, mit welcher Begründung.
Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die zehntausendfache Gewährung der illegalen Einreise an der österreichisch-bayerischen Grenze nicht rechtswidrig?
eines vorweg: Ich möchtige hier nicht politisch über Pro und Contra Flüchtlinge / Merkel / sonst was diskutieren. Es geht mir ausschließlich um die rechtliche Würdigung folgender Fragen:
Gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG ist dem Ausländer die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat einreist. Gem. § 26a AsylVfG sind u.a. sämtliche Staaten der EU "sichere Drittstaaten". Durch das Wörtchen "ist" erkennt man, dass hier kein Ermessen besteht.
Frage: Warum wird aktuell an der Grenze von Österreich nach Bayern von dem § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG kein Gebrauch gemacht, indem Flüchtlinge sofort wieder nach Österreich zurückgwiesen werden? Liegt hier aktuell eine konkrete Anordnung des BMI gem. § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG vor? Wenn ja, mit welcher Begründung.
Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die zehntausendfache Gewährung der illegalen Einreise an der österreichisch-bayerischen Grenze nicht rechtswidrig?
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Re: § 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?
Das Asylverfahrensgesetz findet hier keine Anwendung mehr. Vielmehr sind europäische Verordnungen (Dublin) und Rechtsprechung zu beachten. Leider wurde auch höchstinstanzlich entschieden, dass die Bundespolizei keinerlei Prüfungsrecht für vorgebrachte Asylbegehren besitzt.
Der Paragraf hat sich durch die Praxis überholt und besitzt de facto keine Bedeutung mehr.
Gruß,
Ostblocker
Der Paragraf hat sich durch die Praxis überholt und besitzt de facto keine Bedeutung mehr.
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Re: § 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?
Danke für die Antwort!
Könntest du das etwas konkretisieren? Das AsylVfG findet ja grundsätzlich schon noch Anwendung. Kannst du mir ein Urteil oder eine genaue Stelle der Dublin-VO nennen, die dem § 18 AsylVfG entgegensteht?
Könntest du das etwas konkretisieren? Das AsylVfG findet ja grundsätzlich schon noch Anwendung. Kannst du mir ein Urteil oder eine genaue Stelle der Dublin-VO nennen, die dem § 18 AsylVfG entgegensteht?
- Ghostrider1
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Re: § 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?
Geht ja noch weiter. Wir haben noch andere Probleme mit "Mama Angies" Lockruf.
Ich beziehe mich jetzt nur auf die Flüchtlinge
Der Aufenthalt in Deutschland ist nur mit einem Titel oder einer Gestattung/Duldung gültig. Das Verteilen in EAEs ist keine Vergabe eines Titels. Sie haben also noch keine Gestattung. Das bedeutet, dass die sich illegal in Deutschland aufhalten.
Wir ziehen jetzt konsequnt durch. Haben wir dienstlich mal wieder mit denen zu tun und die können uns nichts vorweisen, pinnen wir die Anzeige + ED Behandlung. Nicht weil wir es wollen, sondern müssen.
Es wurde von keiner zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem BJM schriftlich bekannt gegeben, dass diese Strafverfahren ausgesetzt werden.
Übrigens vertritt auch eine Richterin die Meinung, dass die Strafanzeige nach momentaner Sachlage zu fertigen ist.
Ich beziehe mich jetzt nur auf die Flüchtlinge
Der Aufenthalt in Deutschland ist nur mit einem Titel oder einer Gestattung/Duldung gültig. Das Verteilen in EAEs ist keine Vergabe eines Titels. Sie haben also noch keine Gestattung. Das bedeutet, dass die sich illegal in Deutschland aufhalten.
Wir ziehen jetzt konsequnt durch. Haben wir dienstlich mal wieder mit denen zu tun und die können uns nichts vorweisen, pinnen wir die Anzeige + ED Behandlung. Nicht weil wir es wollen, sondern müssen.
Es wurde von keiner zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem BJM schriftlich bekannt gegeben, dass diese Strafverfahren ausgesetzt werden.
Übrigens vertritt auch eine Richterin die Meinung, dass die Strafanzeige nach momentaner Sachlage zu fertigen ist.
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Re: § 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?
Die Frage nach entgegen stehenden RGL ist auch für mich nicht so einfach zu beantworten. Fakt ist, dass das Asyl-Procedere in Europa durch die Dublin II Verordnung geregelt wurde, da insbesondere auch die Frage der Zuständigkeiten. Wenn ich also im Rahmen einer wiedereingeführten Grenzkontrolle zum Beispiel an der polnischen Grenze nach §18 II AsylVerfG zurückweisen wöllte, muss aber gleichzeitig geprüft werden, wer denn überhaupt für das Asylverfahren zuständig ist. Das muss ja nicht zwangsläufig auch Polen sein. Von daher kommt die Zurückweisung nicht in Betracht, zumal es gängige Praxis ist, dass die Nachbarstaaten mit Hinweis auf das durchzuführende Dublin II Verfahren jedwede direkte Übergabe ablehnen, sobald auch nur das Wörtchen Asyl in den Akten auftaucht.
ich empfehle zum besseren Verständnis mal einen Blick in die BRAS 120, die im Abschnitt Asyl so einiges regelt.
@ghosti: das machen wir übrigens auch. Leider schwirren ja Migranten zuhauf durch Deutschland, um die sich (aus strafprozessualer Sicht) keine Behörde kümmert. Das geht doch so nicht! Klar schreiben wir hier für den Papierkorb, aber rechtsstaatliche Prinzipien sollten auch Beachtung finden. Deswegen fände ich ein Aussetzen von strafprozessualer Bearbeitung auch nicht gut. Dann könnten wir ja gleich die Uniform ausziehen.
ich empfehle zum besseren Verständnis mal einen Blick in die BRAS 120, die im Abschnitt Asyl so einiges regelt.
@ghosti: das machen wir übrigens auch. Leider schwirren ja Migranten zuhauf durch Deutschland, um die sich (aus strafprozessualer Sicht) keine Behörde kümmert. Das geht doch so nicht! Klar schreiben wir hier für den Papierkorb, aber rechtsstaatliche Prinzipien sollten auch Beachtung finden. Deswegen fände ich ein Aussetzen von strafprozessualer Bearbeitung auch nicht gut. Dann könnten wir ja gleich die Uniform ausziehen.
- JoeArmstrong
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Re: § 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?
Die Dublin III VO überlagert als EU VO das nationale Recht. Sie regelt unter anderem, welcher Dublin-Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Da das erst geprüft werden und der ermittelte Staat zustimmen muss, verbietet sich eine Zurückweisung an der Binnengrenze gemäß 18 II Nr 1 AsylVfG. Das wäre erst möglich, wenn die Dublin III VO offiziell außer Kraft gesetzt wird. Es käme höchstens das Grenzverfahren in Frage, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Österreich zuständig ist. Das wird jedoch nur in den seltensten Fällen zutreffen (z.B. erteiltes Visum durch Österreich oder visumfreie Ersteinreise nach Österreich). Auch dann wäre keine unmittelbare Zurückweisung möglich.Inspektor_GER hat geschrieben:Danke für die Antwort!
Könntest du das etwas konkretisieren? Das AsylVfG findet ja grundsätzlich schon noch Anwendung. Kannst du mir ein Urteil oder eine genaue Stelle der Dublin-VO nennen, die dem § 18 AsylVfG entgegensteht?
Gruß
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Re: § 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?
Scheinbar ist die Rechtslage im BMI selbst umstritten:
http://www.welt.de/print/wams/politik/a ... erkel.htmlKopfschütteln verursacht unter den Sicherheitsexperten – meist erfahrene Juristen – ein vom Innenministerium vorgelegtes Papier, nach dem Asylbewerber an den Grenzen nicht abgewiesen werden könnten. Selbst das vom SPD-Politiker Heiko Maas geführte Justizministerium kam da zu einem anderen Schluss: Natürlich könnten Asylbewerber abgewiesen werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften dafür vorliegen. Jetzt soll ein interministerieller Arbeitskreis auf oberste Weisung eine gemeinsame Linie ausarbeiten.
Dabei sei der juristische Sachverhalt glasklar, argumentiert ein hochrangiger Beamter. Der erfahrene Jurist hat ein Papier verfasst, das im Bundesinnenministerium kursiert. Darin heißt es: "Für Ausländer, die gegenüber der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, gilt folgendes: Nach Paragraf § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG ist einem Ausländer durch die Grenzbehörde die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat einreist." Und es kommt noch dicker: "Sofern Grenzkontrollen bestehen, ist die Grenzbehörde verpflichtet, diese Personen zurückzuweisen. Entgegenstehende Weisungen sind rechtswidrig und führen zur Strafbarkeit nach Paragraf 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b iVm Paragrafen 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG wg Anstiftung oder Beihilfe zur illegalen Einreise von Ausländern im Wiederholungsfall (Einschleusen von Ausländern)."
Tatsächlich plante die Bundespolizei bereits Mitte Juli, entsprechenden Asylbewerbern die Einreise zu verweigern – was auf Anweisung von oben verboten wurde. In Anbetracht der immer weiter steigenden Migrantenzahlen wird es jeden Tag schwieriger, die eindeutige Gesetzeslage auch umzusetzen.
Im Regierungslager bezweifeln immer mehr Politiker, dass die Kanzlerin ihren Kurs des "freundlichen Gesichts" und der faktisch offenen Grenzen durchhält. Dass nun ausgerechnet ein Ex-Staatssekretär im Ruhestand und ehemaliger BND-Präsident einen solchen Plan vorgelegt hat, zeigt, wie gelähmt der Sicherheitsapparat unter Thomas de Maizière und Angela Merkel inzwischen ist.
Re: § 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?
irgendwie versteh ich euch nicht. die faktische lage ist doch nun anders.in einer solchen situation auf papier zu pochen ist falsch.
wollte ihr dann wirklich die östereicher oder andere mit dem problem da stehen lassen? wo soll das denn hinführen?
es ist doch klar, das derzeit alles drunter und drüber geht, was neue regelungen erfordert. das gilt es nun mal abzuwarten.
wollte ihr dann wirklich die östereicher oder andere mit dem problem da stehen lassen? wo soll das denn hinführen?
es ist doch klar, das derzeit alles drunter und drüber geht, was neue regelungen erfordert. das gilt es nun mal abzuwarten.
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Re: § 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?
Die 'faktische' Lage beinhaltet das Begegen von Straftaten. Da liegt das Problem. Das die Kollegen eine rechtlich fundierte, schriftliche Weisung zur Handlungssicherheit wünschen, ist nachvollziehbar.
Re: § 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?
mit der richtigen weisung von "oben" ist die handlungsanweisung klar.
da liegt also weder das problem noch die fragestellung des te.
die realität hat fakten geschaffen, die mit der geltenden rechtslage nicht zu regulieren sind. deren anwendung würde womöglich zum zusammenbruch der eu führen.
da liegt also weder das problem noch die fragestellung des te.
die realität hat fakten geschaffen, die mit der geltenden rechtslage nicht zu regulieren sind. deren anwendung würde womöglich zum zusammenbruch der eu führen.
Zuletzt geändert von 1957 am So 25. Okt 2015, 11:16, insgesamt 1-mal geändert.
Re: § 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?
Danke für die fundierte AntwortJoeArmstrong hat geschrieben:Die Dublin III VO überlagert als EU VO das nationale Recht. Sie regelt unter anderem, welcher Dublin-Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Da das erst geprüft werden und der ermittelte Staat zustimmen muss, verbietet sich eine Zurückweisung an der Binnengrenze gemäß 18 II Nr 1 AsylVfG. Das wäre erst möglich, wenn die Dublin III VO offiziell außer Kraft gesetzt wird. Es käme höchstens das Grenzverfahren in Frage, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Österreich zuständig ist. Das wird jedoch nur in den seltensten Fällen zutreffen (z.B. erteiltes Visum durch Österreich oder visumfreie Ersteinreise nach Österreich). Auch dann wäre keine unmittelbare Zurückweisung möglich.Inspektor_GER hat geschrieben:Danke für die Antwort!
Könntest du das etwas konkretisieren? Das AsylVfG findet ja grundsätzlich schon noch Anwendung. Kannst du mir ein Urteil oder eine genaue Stelle der Dublin-VO nennen, die dem § 18 AsylVfG entgegensteht?
Gruß
In diesem Thread geht es mir aber gerade um die "Papierlage" und explizit nicht um moralische oder faktische Gesichtspunkte wie "die armen Österreicher, etc...".1957 hat geschrieben:irgendwie versteh ich euch nicht. die faktische lage ist doch nun anders.in einer solchen situation auf papier zu pochen ist falsch.
wollte ihr dann wirklich die östereicher oder andere mit dem problem da stehen lassen? wo soll das denn hinführen?
Re: § 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?
die "papierlage" ist doch auch klar.
trotzdem: die realität hat fakten geschaffen, für welche die derzeitige papierlage nicht geschaffen ist.
ein stures vorgehen nach papierlage würde mit hoher wahrscheinlichkeit zu größten problemen in der eu führen und letztlich zum nachteil aller gereichen.
insofern halte ich da eine flexible handhabung für angebracht.
im übgrigen: alles geht. auch das migranten durch unser land schwirren, deren status womöglich ungesetzlich ist. das werden wir sicher auch in den griff bekommen.
trotzdem: die realität hat fakten geschaffen, für welche die derzeitige papierlage nicht geschaffen ist.
ein stures vorgehen nach papierlage würde mit hoher wahrscheinlichkeit zu größten problemen in der eu führen und letztlich zum nachteil aller gereichen.
insofern halte ich da eine flexible handhabung für angebracht.
im übgrigen: alles geht. auch das migranten durch unser land schwirren, deren status womöglich ungesetzlich ist. das werden wir sicher auch in den griff bekommen.
Re: § 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?
Mir zumindest vor dem Post von JoeArmstrong nicht.1957 hat geschrieben:die "papierlage" ist doch auch klar.
- JoeArmstrong
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Re: § 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?
Ein Hinweis noch:
Das von mir geschriebene bezieht sich auf Grenzkontrollen auf deutschem Hoheitsgebiet. Sofern eine vorgelagerte Grenzkontrolle auf österreichischem Hoheitsgebiet stattfindet und daher noch kein Asylgesuch in Deutschland geäußert werden kann, können die Personen natürlich zurückgewiesen werden. Dann wäre Österreich für die Prüfung der Zuständigkeit verantwortlich. Das ist wohl auch ein Grund, weshalb auch trotz gemeinsamen Grenzabfertigungsanlagen auf österreichischer Seite die Kontrollen in Deutschland durvhgeführt werden - siehe Passau bzw. Suben.
@1957, völlig wertungsfrei: Wenn die Anwendung des Rechts zum Zusammenbruch der EU führen könnte, könnte dann nicht auch die Nichtanwendung zum Zusammenbruch des einzelnen Staates führen?
Gruß
Das von mir geschriebene bezieht sich auf Grenzkontrollen auf deutschem Hoheitsgebiet. Sofern eine vorgelagerte Grenzkontrolle auf österreichischem Hoheitsgebiet stattfindet und daher noch kein Asylgesuch in Deutschland geäußert werden kann, können die Personen natürlich zurückgewiesen werden. Dann wäre Österreich für die Prüfung der Zuständigkeit verantwortlich. Das ist wohl auch ein Grund, weshalb auch trotz gemeinsamen Grenzabfertigungsanlagen auf österreichischer Seite die Kontrollen in Deutschland durvhgeführt werden - siehe Passau bzw. Suben.
@1957, völlig wertungsfrei: Wenn die Anwendung des Rechts zum Zusammenbruch der EU führen könnte, könnte dann nicht auch die Nichtanwendung zum Zusammenbruch des einzelnen Staates führen?
Gruß
Re: § 18 AsylVfG: Warum keine Zurückweisung nach Österreich?
Ach, das macht an der Grenze einen Unterschied, in welchem Häuschen die stehen. Macht aber eigentlich Sinn. Wieder was gelernt.
Joe: Die Länder gab es schon vor der EU, da bricht nichts zusammen. Es wird sich was gewaltig ändern. Muss aber nicht negativ sein. Man könnte das ganze auch als Chance sehen.
Joe: Die Länder gab es schon vor der EU, da bricht nichts zusammen. Es wird sich was gewaltig ändern. Muss aber nicht negativ sein. Man könnte das ganze auch als Chance sehen.
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