Für uns kommen im Grunde StPO für die 126a Kandidaten und MRVG für den Rest (63er, 64er) zur Anwendung. Da steht aber wenig bis gar nichts für meine Problematik brauchbares drin, nur ein paar allgemeine Punkte über unmittelbaren Zwang und Sicherungsmaßnahmen.
Genau der Punkt ist hier ja besonders relevant, da unser Klientel eben oft auf Grund ihres psychischen Zustandes einerseits aus für uns nicht nachvollziehbaren Gründen plötzlich losrennt und andererseits eben die erhöhte Eigengefährdung durch die Fesselung nicht versteht und einschätzen kann. Die nicht unerhebliche psychopharmakologische Medikation welche in fast jedem Fall Schwindel, mögliche Gleichgewichtsstörungen o. motorische Einschränkungen als Nebenwirkung im Beipackzettel stehen hat kommt dann noch oben drauf.sollte aber der gefangene z.b. plötzlich die "beine in die Hand nehmen" und sich dann löffeln, dabei wg. Fesselung und verfolgung auf die visage knallt, dann ist das ganz allein sein problem.
Die Tatsache, dass wir als psychiatrische Fachklinik und untere Maßregelvollzugsbehörde immer diesen Spagat zwischen Therapie und Sicherung machen müssen, macht viele Entscheidungen nicht so klar und einfach wie das vielleicht anderswo der Fall ist. Ich kann mir vorstellen, dass man auf Grund der kognitiven Defizite unserer Kundschaft von einer besonderen Fürsorgepflicht des Personals gegenüber dem Patienten ausgehen könnte.
Ich bin gespannt was bei rum kommt; wenn es 'ne Entscheidung gab, halte ich euch gern auf dem Laufenden, falls es denn wen interessiert.