Hallo
Mal angenommen der Halter eines PKW erhält eine VkOwi wegen der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) um 6 km/h innerhalb geschl. Ortschaften.
Der Halter schaut sich im Online-Portal das Beweisfoto an und erkennt sich nicht, aber seine Ehegattin, wieder.
Das Zeugnisverweigerungsrecht möchte er wahrnehmen.
Was kann bzw. wird passieren?
Ich frage mich nur, wenn ich denen sage, dass das Zeugnisverweigerungsrecht wahrgenommen wird und die dann durch "forschen" auf die Ehefrau kommen werden, dann aus den 15 Euro ein Bußgeldbescheid mit höheren Gebühren entstehen?
Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige Geschwindigkeit
Moderator: Polli
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Re: Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige Geschwindigkeit
Ja.
Die werden sich durch Ermittlung Erkundigungen anschauen, wer das sein kann und dann fix auf die Gattin kommen.
Die werden sich durch Ermittlung Erkundigungen anschauen, wer das sein kann und dann fix auf die Gattin kommen.
Re: Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige Geschwindigkeit
Der Betrag dürfte sich aber nicht ändern und es bleibt beim Verwarngeld.
Re: Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige Geschwindigkeit
Wäre doch ein Unding, wenn aus ein Verwarnungsgeld ein Bußgeldbescheid entsteht, nur weil man das Zeugnisverweigerungsrecht wahrnimmt.
Es gibt doch mit Sicherheit "noch" Eheleute, die aber getrennt leben, wo aber der eine Teil es unterlässt den anderen von solch einer Vkowi zu unterrichten und dann der andere draufzahlen muss.
Oder?
Es gibt doch mit Sicherheit "noch" Eheleute, die aber getrennt leben, wo aber der eine Teil es unterlässt den anderen von solch einer Vkowi zu unterrichten und dann der andere draufzahlen muss.
Oder?
Re: Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige Geschwindigkeit
"Forschen" kann z.B. auch eine Nachbarschafsbefragung bedeuten.larsen10 hat geschrieben:Ich frage mich nur, wenn ich denen sage, dass das Zeugnisverweigerungsrecht wahrgenommen wird und die dann durch "forschen" auf die Ehefrau kommen werden, dann aus den 15 Euro ein Bußgeldbescheid mit höheren Gebühren entstehen?
Da werden sich die Nachbarn sicher ihren Teil denken, wenn du tatsächlich Kollege bist und wegen 15 € nicht zahlst.
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Re: Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige Geschwindigkeit
Wenn du Kollege bist kannst du dir das selbst super raussuchen, wann das als Widerspruch gilt und man ins förmliche Bußgeldverfahren eintritt oder ab wann erhöhte Auslagen entstehen und weiter gegeben werden.
Der Verwarngeldsatz bleibt. Richtig. Wer aber die Bürokratie will - und dein Ehepartnerbeispiel ist ein schlechtes, den würdest du ja dennoch erkennen, der muss auch mit mehr Kosten rechnen.
Der Verwarngeldsatz bleibt. Richtig. Wer aber die Bürokratie will - und dein Ehepartnerbeispiel ist ein schlechtes, den würdest du ja dennoch erkennen, der muss auch mit mehr Kosten rechnen.
Re: Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige Geschwindigkeit
"Forschen" bedeutet wirklich vieles verschiedenes.
Ich denke der einfachste Weg wird sein, dass der Sachbearbeiter bei der Bußgeldstelle sich beim Bürgeramt sich ein Bild von der Frau ranziehen und dieses mit dem Blitzerbild vergleichen wird.
Dann ist wie 1+1...
@chigurh
Auf deinen Kommentar wegen den Nachbarn sowie den 15 Euro gehe ich gar nicht ein....
Mir gehts einfach nur um Erfahrungsaustausch mit Leuten hier, die vielleicht sowas schon mal erlebt haben....
Ich denke der einfachste Weg wird sein, dass der Sachbearbeiter bei der Bußgeldstelle sich beim Bürgeramt sich ein Bild von der Frau ranziehen und dieses mit dem Blitzerbild vergleichen wird.
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Auf deinen Kommentar wegen den Nachbarn sowie den 15 Euro gehe ich gar nicht ein....
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Re: Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige Geschwindigkeit
Es sei denn, das Ding kommt aus Bayern. Die knallen auf jeden Fall noch die Verwaltungsbeühren drauf, auch wenn du "geständig" bist...Kaeptn_Chaos hat geschrieben:Der Verwarngeldsatz bleibt. Richtig. Wer aber die Bürokratie will - und dein Ehepartnerbeispiel ist ein schlechtes, den würdest du ja dennoch erkennen, der muss auch mit mehr Kosten rechnen.
Zuletzt geändert von Challenger am Fr 15. Jan 2016, 18:35, insgesamt 1-mal geändert.
Challenger
"Alles Große in unserer Welt geschieht nur, weil jemand mehr tut, als er muß." (Hermann Gmeiner)
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Re: Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige Geschwindigkeit
Die meisten werden das schonmal erlebt haben.larsen10 hat geschrieben:Mir gehts einfach nur um Erfahrungsaustausch mit Leuten hier, die vielleicht sowas schon mal erlebt haben....
15 € für zu schnelles Fahren kassieren ist kein Verhalten welches besonderem Maße geeignet ist, die Achtung für das Amt zu beeinträchtigen ;).
Die meisten haben dann aber auch so viel Anstand, nicht unnötig Kollegen mit Ermittlungen deswegen zu beschäftigen. Gibt mit Sicherheit Wichtigeres zu erledigen, aber wers drauf anlegt...
Aber, ich werd ja eh nicht weiter beachtet.
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Re: Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige Geschwindigkeit
Larsen, teilweise erheben die Bürgerämter dafür Gebühren. Und das ist dann 1:1 - weitergegebn an den Spielchen spielenden Bürger, der ohne Not - und vor allem ohne Sinn - mehr Verwaltungsaufwand verursacht.
Re: Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige Geschwindigkeit
Wie der Käptn schon sagte, ist genau geregelt, wann in welchem Verfahrensschritt welche Gebühren und Abläufe entstehen.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) helfen da schon weiter.
Sollte die Behörde ermitteln, wird sie mit Sicherheit noch nicht verjährte Altfälle oder Passfotos von Familienangehörigen heranziehen, Nachbarn befragen usw. (Aufzählung absichtlich unvollständig).
Sollte der Fahrer nicht zu ermitteln sein, ist ein Fahrtenbuch (§31aSTVzO) oder oder ein Kostenbescheid (§25a STVG) denkbar.
Sollte der Fahrer nach einer Ermittlung wegen Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts festgestellt werden können, ergeht i.d.R. kein Bußgeldbescheid (weder zum ersten Angehörten noch zum neuen Betroffenen).
Sollte der ursprünglich Angehörte sich nicht äußern und im Rahmen der Ermittlung erst von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, dann gibt's allerdings den Kostenbescheid.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) helfen da schon weiter.
Sollte die Behörde ermitteln, wird sie mit Sicherheit noch nicht verjährte Altfälle oder Passfotos von Familienangehörigen heranziehen, Nachbarn befragen usw. (Aufzählung absichtlich unvollständig).
Sollte der Fahrer nicht zu ermitteln sein, ist ein Fahrtenbuch (§31aSTVzO) oder oder ein Kostenbescheid (§25a STVG) denkbar.
Sollte der Fahrer nach einer Ermittlung wegen Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts festgestellt werden können, ergeht i.d.R. kein Bußgeldbescheid (weder zum ersten Angehörten noch zum neuen Betroffenen).
Sollte der ursprünglich Angehörte sich nicht äußern und im Rahmen der Ermittlung erst von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, dann gibt's allerdings den Kostenbescheid.
Zuletzt geändert von Bones65 am Fr 15. Jan 2016, 19:51, insgesamt 2-mal geändert.
Re: Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige Geschwindigkeit
Hi larsen10,
wenn der Halter (männlich) offensichtlich nicht der Fahrer (weiblich) sein kann,
und der Halter von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, was sein gutes Recht ist -
wenn die Bedingungen des § 52 StPO vorliegen - http://dejure.org/gesetze/StPO/52.html ,
dann wird selbstverständlich von Seiten der Bußgeldbehörde weiter ermittelt.
Wenn die Bußgeldbehörde nicht weiter kommt, dann wird,
je nachdem, welche Institution die Geschwindigkeit gemessen hat, der Kommunale Ordnungsdienst,
also die Kommune (Stadt) oder die Polizei (i. d. Regel der Bezirksdienst) ermitteln.
Der Verwarngeld- oder Bußgeldbetrag bleibt selbstverständlich der selbe.
That´s it.
Ich schließe den Thread.
Gruß
wenn der Halter (männlich) offensichtlich nicht der Fahrer (weiblich) sein kann,
und der Halter von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, was sein gutes Recht ist -
wenn die Bedingungen des § 52 StPO vorliegen - http://dejure.org/gesetze/StPO/52.html ,
dann wird selbstverständlich von Seiten der Bußgeldbehörde weiter ermittelt.
Wenn die Bußgeldbehörde nicht weiter kommt, dann wird,
je nachdem, welche Institution die Geschwindigkeit gemessen hat, der Kommunale Ordnungsdienst,
also die Kommune (Stadt) oder die Polizei (i. d. Regel der Bezirksdienst) ermitteln.
Der Verwarngeld- oder Bußgeldbetrag bleibt selbstverständlich der selbe.
That´s it.
Ich schließe den Thread.
Gruß
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