amtliches Kennzeichen mit Aufklebern versehen.

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amtliches Kennzeichen mit Aufklebern versehen.

Beitragvon Ghostrider1 » Fr 10. Jun 2016, 09:28

Moinsen.

Alternative 1:
Bild

Alternative 2:
Bild

Dieses Kennzeichen ist ein Symbolbild. Evtl. Übereinstimmung mit einer tatsächlich vorhandenen Zulassung, ist zufällig.

Mich würde mal interessieren, wie es die Kollegen rechtlich würdigen. Es ist mir egal, ob es jemand ahndet oder nicht, das führt hier nur zum spam. Mich interessiert allein die Würdigung.

Vorab mal der Gesetzestext des § 10 (1, 2) FZV:
(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 bleiben unberührt.
(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.
Absatz 1 klärt, wie ein aKZ aufgebaut sein muss. Absatz 2 klärt, dass ein aKZ nicht verschmutzt etc pp sein darf. Sie dürfen auch nicht mit ähnlichen Abdeckungen versehen sein.

Das Gericht in Stuttgart (("Az. 8 K 4792/14")) entschied, dass das EU-Zeichen zum aKZ gehört und nicht gesondert betrachtet werden darf.
Der TBK Auflage 10 gibt an:
810618 Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, dessen amtliches Kennzeichen
mit Glas, Folie oder ähnlichen Abdeckungen versehen war.
§ 10 Abs. 2, 12, § 48 FZV; § 24 StVG; 179b BKat
65,00 €

810106
Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, dessen vorderes amtliches
Kennzeichen nicht den Vorschriften entsprach.
§ 10 Abs. 1, 7, 12, § 48 FZV; § 24 StVG; 179 BKat
10,00 €



Bei Alternative 1 würde ich ganz klar zu der TbNR: 810618 tendieren und habe dies bereits auch mehrfach angezeigt.
Logischerweise wird es entfernt. Macht er es nicht freiwilig, wird die Behörde informiert, dann hat der Halter die doppelte Rennerei ;D (die lassen sich das Fahrzeug vorführen)
Neudings fahren aber immer mehr Fahrzeuge mit irgendwelchen Fußball- Symbol- oder wasweißich für Aufkleber durch die Gegend.
Das aKZ ist immernoch eine Urkunde, aber bei so einem Ding finde ich 65 € relativ hoch gegriffen. m.M.n kann 810106 aber auch nicht greifen, da das aKZ in seinem Grundbestand nicht geändert wurde.
Ich frage deswegen, weil man im Kollegenkreis hört, "Wenn er es nicht einsieht, nimm die 10€". Ich finde aber keinen Tatbestand, was dies mit 10€ sanktioniert.

Noch etwas, nach aktueller Rechtssprechung die ich gefunden habe, stellt das ÜBerkleben des EU-Feldes KEINE Urkundenfälschung da.

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Re: amtliches Kennzeichen mit Aufklebern versehen.

Beitragvon nukeomega » Fr 10. Jun 2016, 09:41

Moin!

Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass deine beide Fälle unter der 810618 (habe ich mal unter der "KennzeichenOWI mit Vorsatz" kennengelernt, deshalb auch das höhere Bußgeld, da Begehungstatbestand) zu ahnden sind.

In beiden Fällen wurde das Kennzeichen mit einer Folie (Ein Aufkleber ist m.M. eine Form einer Folie) beklebt, was gem. des Gesetzes generell nicht gestattet ist, egal in welcher Form. Dann spielt es auch keine Rolle, wie groß der Aufkleber oder wo auf dem Kennzeichen er angebracht ist.

Siehe die "Sylt-Aufkleber" auf dem EU-Feld. Keine Staftat, aber ne OWI gem. § 10 (2) FZV i.V.m. ...

Der 810100 ist m.M. nach eine Auffangtatbestand (Unterlassungstatbestand), wenn nichts anderes greift . Beispielsweise ein sehr altes Kennzeichen, das so langsam seine schwarze Schrift verliert und so immer schwerer zu lesen ist. Also quasi alles fahrlässige, das zu einem Kennzeichen führt, das nicht mehr den Vorschriften entspricht.
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Re: amtliches Kennzeichen mit Aufklebern versehen.

Beitragvon artjom24 » Fr 10. Jun 2016, 10:35

Soweit ich weiß, gehört das blaue EU-Band in Deutschland nicht zum amtlichen Kennzeichen. Es belegt lediglich nur, dass das Kennzeichen in einem EU - Land ausgegeben wurde. Somit wäre Variante 1 keine OWI.

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Re: amtliches Kennzeichen mit Aufklebern versehen.

Beitragvon nukeomega » Fr 10. Jun 2016, 10:49

@artjom24:

Sehe ich nicht so. In der Anlage 4 zum § 10 FZV ist klar definiert, was zum Kennzeichenschild gehört. Hierzu gibt's auch bereits Präzidenzfälle, wie zum Beispiel den:

http://www.welt.de/motor/news/article13 ... ieren.html


Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az. 8 K 4792/14)

Das sah das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 8 K 4792/14) jedoch anders. Wird ein Fahrzeug neu zugelassen, Kennzeichen neu zugeteilt oder Kennzeichenschilder ersetzt, ist die Verwendung des Euro-Kennzeichens zwingend vorgeschrieben. Wird das Euro-Feld mit der Reichsflagge überklebt, entspricht dies nicht mehr den Vorgaben der Anlage 4 zu § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV.

Dies hat zur Folge, dass das Fahrzeug der Klägerin auf öffentlichen Straßen nicht (mehr) betrieben werden darf, denn gemäß § 10 Abs. 12 FZV dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen - unbeschadet des hier nicht einschlägigen Absatz 4 des § 10 FZV - u.a. nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV angebracht ist (Satz 1).
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Re: amtliches Kennzeichen mit Aufklebern versehen.

Beitragvon zulu » Fr 10. Jun 2016, 11:07

Beim ersten Beispiel tendiere ich auch zum teuren Verstoß. Beim Batman-Aufkleber frage ich mich, wie "Abdeckungen" genau definiert ist. Sprich, ob ein so kleiner Aufkleber schon für das im TB geforderte Abdecken ausreicht. Ich halte in dem Fall den 810106 für angemessen.

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Re: amtliches Kennzeichen mit Aufklebern versehen.

Beitragvon Ghostrider1 » Fr 10. Jun 2016, 11:32

artjom24 hat geschrieben:Soweit ich weiß, gehört das blaue EU-Band in Deutschland nicht zum amtlichen Kennzeichen. Es belegt lediglich nur, dass das Kennzeichen in einem EU - Land ausgegeben wurde. Somit wäre Variante 1 keine OWI.
Dann bringe mal bitte die Quelle. Ich hatte extra den Link von Stuttgarter Urteil eingestellt.

Zulu, die Frage stelle ich mir auch. Die 810106 erfasst jedoch nur Abs 1, welcher sich damit beschäftigt, dass das Schild weiß und die Buchstaben schwarz sein müssen.
Es gibt noch eine TbNr, für 10 € die Absatz 2 aufgreift. Unvorschiftsmäßig heißt es da. Absatz 2 spricht einmal den Schmutz an und zum anderen die Folie / Abdeckung. Beides wird auch getrennt geahndet.

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Re: amtliches Kennzeichen mit Aufklebern versehen.

Beitragvon R.M.L. » Fr 10. Jun 2016, 11:47

Die Nummer 810618 soll meiner Einschätzung nach das Aufbringen von Aufklebern zum Zwecke der schlechteren Erkennbarkeit ahnden (beispielsweise durch spiegelnde Klarsichtfolie).
Diese Intention sehe ich beim Aufkleben eines kleinen Stickers an einer ansonsten freien Fläche nicht gegeben, wohl aber, wenn das EU Zeichen komplett verdeckt ist. Immerhin geht daraus auch die Nationalität hervor, die ebenso wichtig ist wie das Kennzeichen selbst.
IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII

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Re: amtliches Kennzeichen mit Aufklebern versehen.

Beitragvon Ghostrider1 » Fr 10. Jun 2016, 12:06

Sehe ich auch so. Nach was wird Alternative 2 deiner Meinung nach geahndet?

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Re: amtliches Kennzeichen mit Aufklebern versehen.

Beitragvon Polimannzei » Fr 10. Jun 2016, 14:56

R.M.L. hat geschrieben:Die Nummer 810618 soll meiner Einschätzung nach das Aufbringen von Aufklebern zum Zwecke der schlechteren Erkennbarkeit ahnden (beispielsweise durch spiegelnde Klarsichtfolie).
Diese Intention sehe ich beim Aufkleben eines kleinen Stickers an einer ansonsten freien Fläche nicht gegeben, wohl aber, wenn das EU Zeichen komplett verdeckt ist. Immerhin geht daraus auch die Nationalität hervor, die ebenso wichtig ist wie das Kennzeichen selbst.
Hallo,

landet man bei spiegelnder Klarsichtfolie nicht schon beim Kennzeichenmissbrauch?

https://dejure.org/gesetze/StVG/22.html

Grüße

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Re: amtliches Kennzeichen mit Aufklebern versehen.

Beitragvon artjom24 » Fr 10. Jun 2016, 16:44

Ghostrider1 hat geschrieben:
artjom24 hat geschrieben:Soweit ich weiß, gehört das blaue EU-Band in Deutschland nicht zum amtlichen Kennzeichen. Es belegt lediglich nur, dass das Kennzeichen in einem EU - Land ausgegeben wurde. Somit wäre Variante 1 keine OWI.
Dann bringe mal bitte die Quelle. Ich hatte extra den Link von Stuttgarter Urteil eingestellt.

Zulu, die Frage stelle ich mir auch. Die 810106 erfasst jedoch nur Abs 1, welcher sich damit beschäftigt, dass das Schild weiß und die Buchstaben schwarz sein müssen.
Es gibt noch eine TbNr, für 10 € die Absatz 2 aufgreift. Unvorschiftsmäßig heißt es da. Absatz 2 spricht einmal den Schmutz an und zum anderen die Folie / Abdeckung. Beides wird auch getrennt geahndet.
Okay, mein Fehler. Ich hab mal wieder nicht zu Ende gelesen...Das mit dem EU-Band hatte mir mal ein älterer Kollege erklärt, nun kann ich ihn eines besseren belehren ;D

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Re: amtliches Kennzeichen mit Aufklebern versehen.

Beitragvon Ucpho » Sa 11. Jun 2016, 12:11

Polimannzei hat geschrieben:
R.M.L. hat geschrieben:Die Nummer 810618 soll meiner Einschätzung nach das Aufbringen von Aufklebern zum Zwecke der schlechteren Erkennbarkeit ahnden (beispielsweise durch spiegelnde Klarsichtfolie).
Diese Intention sehe ich beim Aufkleben eines kleinen Stickers an einer ansonsten freien Fläche nicht gegeben, wohl aber, wenn das EU Zeichen komplett verdeckt ist. Immerhin geht daraus auch die Nationalität hervor, die ebenso wichtig ist wie das Kennzeichen selbst.
Hallo,

landet man bei spiegelnder Klarsichtfolie nicht schon beim Kennzeichenmissbrauch?

https://dejure.org/gesetze/StVG/22.html

Grüße
Es ist nicht unüblich, dass es für Straftatbestände auch passende Owi-Bestände gibt (siehe auch bspw. deutlich über ein Jahr abgelaufene Kurzzeitkennzeichen -> Owi und Straftat wg. Versicherung).
Man sollte dann nur aufpassen, die Sache nicht nur mit der Owi zu ahnen (im Sinne des Rechtes: Nur eine Strafe pro Tat... ). :hallo:

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Re: amtliches Kennzeichen mit Aufklebern versehen.

Beitragvon R.M.L. » Sa 11. Jun 2016, 17:36

Ghostrider1 hat geschrieben:Sehe ich auch so. Nach was wird Alternative 2 deiner Meinung nach geahndet?
Bei einer Kontrolle durch mich meist gar nicht, abkratzen und gut ist.
Ansonsten nach dem oben zitierten "Kennzeichen war nicht vorschriftsmäßig", da passt auch das Verwarnungsgeld zur Qualität des Verstoßes.


Polimannzei, selbstredend ja! Sämtliche im 810618 genannten Manipulationen rechtfertigen eine Anzeige nach 22 StVG.
IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII

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Re: amtliches Kennzeichen mit Aufklebern versehen.

Beitragvon Rennschnecke » Do 20. Okt 2016, 22:16

Nehmt ihr also vor Ort die zB. 65 Euro und fertigt zusätzlich eine Strafanzeige oder fertigt ihr nur eine Strafanzeige?

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Re: amtliches Kennzeichen mit Aufklebern versehen.

Beitragvon asgar » Fr 21. Okt 2016, 03:05

Ich kann keine Quittung über 65 Euro ausstellen also nehm ich vor Ort gar nix außer Personalien / Führerscheindaten und so und schreib ne Datenerfassungsbeleg und schick den an die zuständige Bußgeldstelle :)

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Re: amtliches Kennzeichen mit Aufklebern versehen.

Beitragvon poliziotto » Fr 21. Okt 2016, 04:04

R.M.L. hat geschrieben:[..]
Polimannzei, selbstredend ja! Sämtliche im 810618 genannten Manipulationen rechtfertigen eine Anzeige nach 22 StVG.
Das kann man so pauschal nicht sagen. Es gibt zum Beispiel eine Kennzeichenbeleuchtung, welche das komplette Kennzeichen mit Acrylglas überdeckt und die Beleuchtung im Rahmen mittels LED vorhanden ist. Das Ding hat eine KBA-Zulassung.

@ghostrider:
Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog hat geschrieben: 810100 Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, dessen hinteres amtliches Kennzeichen nicht den Vorschriften entsprach. - 10,00 EUR
§ 10 Abs. 1, 6, 12, § 48 FZV; § 24 StVG; 179 BKat

810106 Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, dessen vorderes amtliches Kennzeichen nicht den Vorschriften entsprach. - 10,00 EUR
§ 10 Abs. 1, 7, 12, § 48 FZV; § 24 StVG; 179 BKat
Das sind die beiden TBNR, nach welchen ich deine zur Diskussion gestellte Situation ahnden würde, wenn keine Einsicht besteht und der Mangel nicht vor Ort behoben wird.

Das von dir verlinkte Urteil sagt zwar aus, dass auch das Unterscheidungszeichen zum amtlichen Kennzeichen gehört, aber das Urteil lässt ausdrücklich "dahinstehen", ob TBNR 810618 greift. Nach meiner Auffassung greift diese TBNR und somit §10 Abs. II S. 1 FZV nicht, denn "Glas, Folie oder ähnlichen Abdeckungen" und die Höhe des Bußgeldes impliziert m.E.n., dass das ganze oder zumindest der überwiegende Teil des Kennzeichens bedeckt sein muss.

Gruß


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