Alternative 1:
Alternative 2:
Dieses Kennzeichen ist ein Symbolbild. Evtl. Übereinstimmung mit einer tatsächlich vorhandenen Zulassung, ist zufällig.
Mich würde mal interessieren, wie es die Kollegen rechtlich würdigen. Es ist mir egal, ob es jemand ahndet oder nicht, das führt hier nur zum spam. Mich interessiert allein die Würdigung.
Vorab mal der Gesetzestext des § 10 (1, 2) FZV:
Absatz 1 klärt, wie ein aKZ aufgebaut sein muss. Absatz 2 klärt, dass ein aKZ nicht verschmutzt etc pp sein darf. Sie dürfen auch nicht mit ähnlichen Abdeckungen versehen sein.(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 bleiben unberührt.
(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.
Das Gericht in Stuttgart (("Az. 8 K 4792/14")) entschied, dass das EU-Zeichen zum aKZ gehört und nicht gesondert betrachtet werden darf.
Der TBK Auflage 10 gibt an:
810618 Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, dessen amtliches Kennzeichen
mit Glas, Folie oder ähnlichen Abdeckungen versehen war.
§ 10 Abs. 2, 12, § 48 FZV; § 24 StVG; 179b BKat
65,00 €
810106
Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, dessen vorderes amtliches
Kennzeichen nicht den Vorschriften entsprach.
§ 10 Abs. 1, 7, 12, § 48 FZV; § 24 StVG; 179 BKat
10,00 €
Bei Alternative 1 würde ich ganz klar zu der TbNR: 810618 tendieren und habe dies bereits auch mehrfach angezeigt.
Logischerweise wird es entfernt. Macht er es nicht freiwilig, wird die Behörde informiert, dann hat der Halter die doppelte Rennerei (die lassen sich das Fahrzeug vorführen)
Neudings fahren aber immer mehr Fahrzeuge mit irgendwelchen Fußball- Symbol- oder wasweißich für Aufkleber durch die Gegend.
Das aKZ ist immernoch eine Urkunde, aber bei so einem Ding finde ich 65 € relativ hoch gegriffen. m.M.n kann 810106 aber auch nicht greifen, da das aKZ in seinem Grundbestand nicht geändert wurde.
Ich frage deswegen, weil man im Kollegenkreis hört, "Wenn er es nicht einsieht, nimm die 10€". Ich finde aber keinen Tatbestand, was dies mit 10€ sanktioniert.
Noch etwas, nach aktueller Rechtssprechung die ich gefunden habe, stellt das ÜBerkleben des EU-Feldes KEINE Urkundenfälschung da.