Platzverweis Demonstrationsteilnehmer auf Demogelände
Moderator: schutzmann_schneidig
Platzverweis Demonstrationsteilnehmer auf Demogelände
Hallo eine kurze knappe Frage:
An der besetzten Berliner Schule findet am Eingang zur Schule eine rechtmäßige Demonstration statt. Die E-Kräfte bekommen die Anweisung den Zaun zu schützen damit keine BtM durch den Zaun an die Schulbesetzer rückwärtig verbracht werden können. Eine Person belästigt permanent die eingesetzten Kräfte über einen nicht geringfügigen Zeitraum mit Schreien und erniedrigenden Fragen. Trotz der Anweisung der Polizeiführung keine strafrechtlichen Maßnahmen gegen die Demonstranten einzuleiten, wird sich entschlossen eine IDF ggn. die betroffene Person durch zuführen. Während der IDF des Verhaltensstörer kommt eine weiter Demoteilnehmerin hinzu welche die Personen die ganze Zeit mit nutzlosen Kommentaren und Fragen bei der Kommunikation mit dem Betroffenen stört.
Trotz mehrmaliger Aufforderung die E-Kräfte nicht zu stören macht die 2te Person weiter.
Kann ggn. Person 2 ein Platzverweis ausgesprochen werden trotz dass diese a)Demoteilnehmer ist und b) sich unmittelbar am Demonstrationsort befindet (Schulhofeingang) oder ist diese durch Art.8 GG geschützt?
An der besetzten Berliner Schule findet am Eingang zur Schule eine rechtmäßige Demonstration statt. Die E-Kräfte bekommen die Anweisung den Zaun zu schützen damit keine BtM durch den Zaun an die Schulbesetzer rückwärtig verbracht werden können. Eine Person belästigt permanent die eingesetzten Kräfte über einen nicht geringfügigen Zeitraum mit Schreien und erniedrigenden Fragen. Trotz der Anweisung der Polizeiführung keine strafrechtlichen Maßnahmen gegen die Demonstranten einzuleiten, wird sich entschlossen eine IDF ggn. die betroffene Person durch zuführen. Während der IDF des Verhaltensstörer kommt eine weiter Demoteilnehmerin hinzu welche die Personen die ganze Zeit mit nutzlosen Kommentaren und Fragen bei der Kommunikation mit dem Betroffenen stört.
Trotz mehrmaliger Aufforderung die E-Kräfte nicht zu stören macht die 2te Person weiter.
Kann ggn. Person 2 ein Platzverweis ausgesprochen werden trotz dass diese a)Demoteilnehmer ist und b) sich unmittelbar am Demonstrationsort befindet (Schulhofeingang) oder ist diese durch Art.8 GG geschützt?
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Re: Platzverweis Demonstrationsteilnehmer auf Demogelände
Wenn ich jetzt antworte:Kann ggn. Person 2 ein Platzverweis ausgesprochen werden trotz.......
Ja ! Klar, natürlich, mach mal !
Tust du das dann auch
bzw schreibst du später
aber die von der CZ sagten, dass sei völlig in Ordnung ??
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Und darin lebt der Ermessensspielraum.
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Re: Platzverweis Demonstrationsteilnehmer auf Demogelände
Diese Weisung ist haltlos. Eine PF kann zwar den Wunsch nach einer hohen Einschreitschwelle äußern, er darf aber nicht anordnen, keine Strafverfahren einzuleiten.ellocho hat geschrieben:Trotz der Anweisung der Polizeiführung keine strafrechtlichen Maßnahmen gegen die Demonstranten einzuleiten, wird sich entschlossen eine IDF ggn. die betroffene Person durch zuführen.
Bei Ermittlungen sind wir in der StPO. Ist eine Versammlung StPO-fest? Nö. Und dann gibt es eine Stelle in der SrPO die sagt, dass man ein Störer einer Amtshandlung....
Also nicht morgen nicht stänkern und kein BtM mit zur Schule nehmen.
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Re: Platzverweis Demonstrationsteilnehmer auf Demogelände
Um sicher zu sein, kann man doch unfriedliche Teilnehmer von einer Demonstration ausschließen. Anschließend steht einem die gesamte strafprozessuale wie auch polizeirechtliche Klaviatur zur Verfügung.Ghostrider1 hat geschrieben:Diese Weisung ist haltlos. Eine PF kann zwar den Wunsch nach einer hohen Einschreitschwelle äußern, er darf aber nicht anordnen, keine Strafverfahren einzuleiten.ellocho hat geschrieben:Trotz der Anweisung der Polizeiführung keine strafrechtlichen Maßnahmen gegen die Demonstranten einzuleiten, wird sich entschlossen eine IDF ggn. die betroffene Person durch zuführen.
"Oft ist "kritisch" eine gute Eigenschaft, manchmal aber auch ein Synonym für "keine Ahnung, aber für alles eine Meinung"."
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Re: Platzverweis Demonstrationsteilnehmer auf Demogelände
Doc, wie lange hast du gesucht, um den alten Thread zu finden?
Um jemanden von einer Demo auszuschließen, braucht es aber ein bißchen mehr, als "die Bullen voll zu quatschen und mit Worten zu stören".
Art. 18 (3) VersG
Um jemanden von einer Demo auszuschließen, braucht es aber ein bißchen mehr, als "die Bullen voll zu quatschen und mit Worten zu stören".
Art. 18 (3) VersG
Ich denke das wird nicht ganz reichen.Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.
Re: Platzverweis Demonstrationsteilnehmer auf Demogelände
Erniedrigende Fragen...da könnte man sich beleidigt fühlen. Die bloße IDF hindert den ohnehin gerade nicht demonstrierenden Störer nicht an der Teilnahme an der Demo. Somit ist aus meiner Sicht Art. 8 GG nicht eingeschränkt. Und im NAchgang kommt dann die Anzeige wegen Beleidigung.
Den Platzverweis würde ich auf den Ort der IDF beschränken, bis diese vorbei ist. Die 2te Person nach Hause schicken ist wohl nicht möglicht, da die gröbliche Störung, welche den Ausschluss von der Demo rechtfertigt, hier mMn nicht vorliegt.
Grüße
Den Platzverweis würde ich auf den Ort der IDF beschränken, bis diese vorbei ist. Die 2te Person nach Hause schicken ist wohl nicht möglicht, da die gröbliche Störung, welche den Ausschluss von der Demo rechtfertigt, hier mMn nicht vorliegt.
Grüße
- Kaeptn_Chaos
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Re: Platzverweis Demonstrationsteilnehmer auf Demogelände
Du erteilst dem, dessen IDF du feststellen willst, einen PV? Aha.
Re: Platzverweis Demonstrationsteilnehmer auf Demogelände
1. der PF hat nicht den Verzicht auf Strafverfahren verlangt, sondern den auf unmittelbare strafrechtliche ( ergo strafprozessuale) Maßnahmen. Diese taktische Entscheidung steht ihm je nach Lageentwicklung auch zu.
2. Eine IDF läuft ja wohl auf ein Strafverfahren hinaus - erfolgt mithin nach 163b stpo und läuft der weisung des PF entgegen. Sie ist daher vor Ausführung mit dem PF abzusprechen.
3. Für einen Platzverweis braucht es keine IDF, er ist ohnehin oft nicht erfolgversprechend.
4. Der Typ erreicht mit seinem Verhalten genau das, was er will - nämich eine Reaktion der Polizei - die immer Eskalationspotenzial hat und einen Einsatzverlauf erheblich erschweren kann. Deshalb mal Füße still halten ud gähnen, insbesondere solange es lediglich um dämliche Phrasen und Gebrüll geht. Nervend, aber Polizeialltag. Meist ergibt sich ohnehin eine bessere Gelegenheit.
2. Eine IDF läuft ja wohl auf ein Strafverfahren hinaus - erfolgt mithin nach 163b stpo und läuft der weisung des PF entgegen. Sie ist daher vor Ausführung mit dem PF abzusprechen.
3. Für einen Platzverweis braucht es keine IDF, er ist ohnehin oft nicht erfolgversprechend.
4. Der Typ erreicht mit seinem Verhalten genau das, was er will - nämich eine Reaktion der Polizei - die immer Eskalationspotenzial hat und einen Einsatzverlauf erheblich erschweren kann. Deshalb mal Füße still halten ud gähnen, insbesondere solange es lediglich um dämliche Phrasen und Gebrüll geht. Nervend, aber Polizeialltag. Meist ergibt sich ohnehin eine bessere Gelegenheit.
- Ghostrider1
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Re: Platzverweis Demonstrationsteilnehmer auf Demogelände
Ging das an meine Adresse? Wenn ja, verstehe ich das irgendwie nicht ganz.Kennidis hat geschrieben:Erniedrigende Fragen...da könnte man sich beleidigt fühlen.
Re: Platzverweis Demonstrationsteilnehmer auf Demogelände
Die Weisung des PF mit der Einschreitschwelle spielt ja für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme keine Rolle. Ist nichts worauf sich das Gegenüber berufen kann. Das ist dann eine rein interne Diskussion, wo man, wenn man sich denn anders entscheidet, eben im Nachgang auch bereit sein muss ein wenig Gegenwind auszuhalten und zu seiner Entscheidung zu stehen.
Re: Platzverweis Demonstrationsteilnehmer auf Demogelände
Unbestritten , Lone.
Rechtlich kann eben auch vieles begründet werden, was aber taktisch womöglich nicht geboten ist. Deshalb ist für mich die Fragestellung hier eine andere.
Taktische Vorgaben dienen dem erfolgreichen Einsatzablauf.
Rechtlich kann eben auch vieles begründet werden, was aber taktisch womöglich nicht geboten ist. Deshalb ist für mich die Fragestellung hier eine andere.
Taktische Vorgaben dienen dem erfolgreichen Einsatzablauf.
Re: Platzverweis Demonstrationsteilnehmer auf Demogelände
@Käptn: Ich bezog den Platzzverweis auf die 2te Person, welche die Maßnahme stört.
Auch die Aussage zur Beleidigung habe ich anhand des SV getätigt. also nicht auf die Aussage von jemanden bezogen.
Wenn es nur Spitzfindigkeiten zu meiner Schreibe, aber nicht zu meiner rechtl. Einschätzung gibt, bin ich zufrieden....Werde meine Gedanken beim nächsten Mal besser ordnen und genauer formulieren.
Grüße
Auch die Aussage zur Beleidigung habe ich anhand des SV getätigt. also nicht auf die Aussage von jemanden bezogen.
Wenn es nur Spitzfindigkeiten zu meiner Schreibe, aber nicht zu meiner rechtl. Einschätzung gibt, bin ich zufrieden....Werde meine Gedanken beim nächsten Mal besser ordnen und genauer formulieren.
Grüße
- Kaeptn_Chaos
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Re: Platzverweis Demonstrationsteilnehmer auf Demogelände
Naja. NRWler können sich ja mal den Landesteil G durchlesen, was da zu Gelassenheit und Besonnenheit bei Provokationen geschrieben steht.
Re: Platzverweis Demonstrationsteilnehmer auf Demogelände
Das ist jetzt eine Klausurenfrage oder ? Als Praktiker wüsstest du, wie du zu reagieren hättest . Haben die anderen ja schon geschrieben .
Ansonsten passiert der Sachverhalt derzeit täglich an der ASG-Linie am Dorfplatz (vor einem ehemaligen Szeneobjekt der linken Szene) und wird dort ebenfalls mit Schulterzucken bewältigt.
Ansonsten passiert der Sachverhalt derzeit täglich an der ASG-Linie am Dorfplatz (vor einem ehemaligen Szeneobjekt der linken Szene) und wird dort ebenfalls mit Schulterzucken bewältigt.
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