TB-Nr. fehlendes Wiederholungskennzeichen

Rund um das Thema bitte hier rein

Moderator: Polli

e42b
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Re: TB-Nr. fehlendes Wiederholungskennzeichen

Beitragvon e42b » Sa 6. Aug 2016, 23:52

@KC: danke.
Ich will ja nichts fälschen sondern nur dem Sinne des Gesetzes folgen. Stempel sind ja eh nicht drauf und nächtens fahr ich mit so einem Ding ohnehin nicht. Ich denke sogar, dass sich die wenigsten Heimwerker überhaupt einen Kopp um die Lesbarkeit ihres Kennzeichens machen.

So eine Platte mit ordnungsgemäßem Kennzeichen, Beleuchtung, deren Stromversorgung und wenn über 1 m herausstehend, roter Fläche + Beleuchtung kostet dann auch schon mal deutlich mehr als 100€. Das nur so nebenbei an Ghosti.

Wie die Vorschriften aussehen, weiß ich ja. Die Frage ging eher Richtung Praxis.
Für die 20km zweimal im Jahr finde ich die professionelle Variante etwas unverhältnismäßig teuer.

Danke für die Diskussion.
E.

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Re: TB-Nr. fehlendes Wiederholungskennzeichen

Beitragvon Ghostrider1 » So 7. Aug 2016, 08:32

atdsvl91 hat geschrieben:...Ich frage mich, ob jemand, der 30 Jahre bei K war und so etwas fragt, hier auch so blöd angemacht werden würde. Schließlich würde er ja die Frage "bist du PVB?" auch mit "Ja" beantworten.
Die Frage bist du PVB ist also eine Anmache? Oder ist es eher eine Feststellung, ob da ein Laie oder eine ausgebildete Person so ein Ding ist die Welt heraus schreibt?
Ob jemand 30 Jahre bei der K war oder nicht, interessiert mich nicht. Warum sollte dies relevant sein?
atdsvl91 hat geschrieben:...Aber schön, dass hier jeder perfekt ist und in diesem anonymen Internetforum nur Sachverhalte obersten Niveaus zu diskutieren. Normale, für andere leicht zu beantwortende Fragen, scheinen ja für manche hier ein No-Go zu sein. Dabei wäre eine einfache Antwort so einfach zu fertigen. Aber immer schön eins reinstecken. Seid ihr real auch so zu Kollegen? Welcher Kollege weiß alles? Also ehrlich mal...
Nochmal zum Verlauf.
Die Frage des TE wurde knapp und sauber beantwortet, mit einer Benennung der TbNr. Dann kam der Satz, weshalb ich nachfragte.
grobstaub hat geschrieben:Pappschild ist doch ok. Es steht doch nirgends konkret wie das Kennzeichen wiederholt werden soll.....
Keiner ist perfekt. Denn Anspruch habe ich an niemanden und ich bin es weiß Gott auch nicht.

ABER, gerne noch einmal. Von einem ausgebildeten PVB erwarte ich ein gewisses Mindestmaß. Pappe kann nicht als Kennzeichnung von Fahrzeugen okay sein. Da kommt man doch drauf, wenn man mal darüber nachdenkt. :gruebel: Wenn man die Adresse im Gesetz nicht findet, ist das doch eine ganz andere Geschichte. Ich habe auch mehr als einmal daneben gehauen oder mußte bei anderen Themen auch erst einmal in Gesetz schauen. Manchmal kommt hier was produktives bei rum.
atdsvl91 hat geschrieben:...@Ghostrider, zeigst du dann auch den Fahrer eines Baustellenfahrzeugs an, der innerorts 500 Meter von Baustelle zum Betrieb zurückfährt wegen Kennzeichenmissbrauch an, wenn das hintere Kennzeichen verschmutzt ist? Bezüglich einer Absicht darf selbst der PVB das Hirn vor Anzeigeerstattung einschalten. Sonst kannst du ja auch für jeden VU Straftaten anzeigen... Was der 01 alles beabsichtigt haben könnte.....
So jetzt zu dem Absatz hier. Wieso sollte ich ein verdrecktes aKZ, pauschal als § 22 StVG anzeigen? Die Pauschalität unterstellst du hier, wenn auch sehr subtil.
Mal rein theoretisch. Würde mir einer erkären, "Ich mache mein aKZ nicht sauber, mir egal ob das dreckig und unleserlich ist", dann liegt was vor?
Sagt der Fahrer, "Oh Sch***, ich komme gerade von der Baustelle, ich mache es in der Firma sauber", liegt was vor?

Für dich: Der Anbau erfolgt vorsätzlich und damit das Verdecken des aKZ. Es ist völlig legal und auch gernicht zu beanstanden, wenn des aKZ wiederholt wird. Ich schrieb, dass die Person u.U. ein Strafverfahren gewonnen hat, je nach dem wieso und warum das aKZ falsch und in welcher Art und Weise es falsch wiederholt wurde. EINZELFALL !!! u.U. = unter Umständen
Ich habe nie geschrieben, dass es immer so ist.
Wird es z.B. bei einem Fahrradträger garnicht wiederholt, schreibe ich die Anzeige, da der Verdacht gegeben ist.

Deswegen an dich, vor dem Posten (und dem Versuch andere anzumachen) darf das Hirn eingeschaltet werden. Der Vergleich mit einem verdreckten aKZ beim Baustellenfahrzeug und dem Fahrradträger sind Äpfel und Birnen.

@e42b
Mir egal was so eine Leuchteneinheit kostet. das Kennzeichen kostet 10 - 15 €
Bei einem Fahrradträger, der nun nicht unbedingt vom Polenmarkt ist, ist in einer Mehrzahl der Fälle die Belechtung und der Klemmrahmen vorinstalliert.
Deine Ladungsgeschichte ist doch wieder ein ganz anderes Thema.

Und selbst wenn. Will ich das eine in Anspruch nehmen, muss ich das andere wollen. So läuft es nun einmal. Wenn ich mit dem Wohnanhänger in den Urlaub fahre, da Camping billiger und schöner ist als ein Hotelurlaub, muss ich mir auch Gedanken über Kennzeichnung, Ausrüstung und Beladung machen.

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Re: TB-Nr. fehlendes Wiederholungskennzeichen

Beitragvon Buford T. Justice » So 7. Aug 2016, 08:58

Hierzu hab ich auch eine Wissenslücke: Mich hat mal ein Bürger gefragt, ob es auch in Ordnung wäre, das Kennzeichen, anstatt es zu wiederholen, vom Kofferraumdeckel ab- und am Fahrradträger anzuschrauben.
Ich konnte ihm unangenehmerweise die Frage nicht beantworten. Habe dann nachgeschlagen und nichts gefunden; auch einige Kollegen konnten es mir nicht sicher beantworten. Unser einhelliges Bauchgefühl war: Müsste in Ordnung sein, jedenfalls würden wir nichts schreiben.
Aber wie ist es richtig?
:applaus:

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Re: TB-Nr. fehlendes Wiederholungskennzeichen

Beitragvon Ghostrider1 » So 7. Aug 2016, 11:04

Kennzeichen müssen fest am Fahrzeug angebracht sein. ( § 10 (5) S. 1 FZV )
-> dazu gilt, fest angebracht = nicht ohne Weiteres zu lösen. (nicht zulässig z.B. ein Magnetschild oder das aKZ mit Magneten "anheften")
§ 10 (9) FZV hat geschrieben:(9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Absatz 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.
§ 49 (9) StVZO hat geschrieben:(9) Schlussleuchten, Nebelschlussleuchten, Spurhalteleuchten, Umrissleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Beleuchtungseinrichtungen sowie zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler – für Anhänger nach § 53 Absatz 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind – dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei 1. Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
2.Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),
3.Anhängern zur Beförderung von Booten,
4.Turmdrehkränen,
5.Förderbändern und Lastenaufzügen,
6.Abschleppachsen,
7.abgeschleppten Fahrzeugen,
8.Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden,
9.fahrbaren Baubuden,
10.Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
11.angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung,
12.Nachläufern zum Transport von Langmaterial.

Der Leuchtenträger muss rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können.
Also eingentlich nein. Würde ich eine solche Owi ahnden -> nein, wenn der Fahrradträger wirklich fest verbunden ist

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Re: TB-Nr. fehlendes Wiederholungskennzeichen

Beitragvon Buford T. Justice » So 7. Aug 2016, 12:33

Danke! :zustimm:
:applaus:

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Re: TB-Nr. fehlendes Wiederholungskennzeichen

Beitragvon slugbuster » Di 8. Nov 2016, 10:17

Der Fahrradträger muss ja fest mit dem Fahrzeug verbunden sein. Wenn der lose ist gibt es ein ganz anderes böses Problem...
Wenn das Kennzeichen dann am Fahrradträger fest verschraubt ist, sollte es doch ok sein, zumal ja alle zugelassenen Träger eine vorschriftsmäßige Befestigung und Beleuchtung des Kennzeichens vorsehen.


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Re: TB-Nr. fehlendes Wiederholungskennzeichen

Beitragvon Kaeptn_Chaos » Di 8. Nov 2016, 10:40

Und jetzt...?
:lah:

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Re: TB-Nr. fehlendes Wiederholungskennzeichen

Beitragvon Ghostrider1 » Fr 11. Nov 2016, 00:16

Wenn das Kennzeichen dann am Fahrradträger fest verschraubt ist, sollte es doch ok sein, zumal ja alle zugelassenen Träger eine vorschriftsmäßige Befestigung und Beleuchtung des Kennzeichens vorsehen.
Du hast mitgelesen und verstanden, @slug?

Das Gesetz ist eindeutig. Wenn es verdeckt wird, muss es wiederholt werden, außer... Ausnahme bei Fahrradträgern nicht zutreffend.
Ob es der PVB vor Ort ahndet, steht auf einem ganz anderen Blatt.

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TB-Nr. fehlendes Wiederholungskennzeichen

Beitragvon slugbuster » Fr 11. Nov 2016, 03:22

Wenn ich das hintere Kennzeichen am fest verschraubten und vorschriftsmäßigen Fahrradträger (AHK) anbringe ist es nicht mehr verdeckt! Es ist lediglich ein wenig nach hinten versetzt, damit es eindeutig zu erkennen ist. Es ist weiterhin fest mit dem Fahrzeug verbunden.



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Re: TB-Nr. fehlendes Wiederholungskennzeichen

Beitragvon Ghostrider1 » Fr 11. Nov 2016, 04:19

Ist es so schwer, einen Satz zu lesen und zu verstehen?
5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein.

AM FAHRZEUG - Ein Ladungsträger ist ein Anbauteil

Wenn du deswegen bezahlst, vor allem mit dieser Begründung, darfst du dich im Nachgang nicht wundern.

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Re: TB-Nr. fehlendes Wiederholungskennzeichen

Beitragvon ichhalt » Fr 11. Nov 2016, 07:57

Ich finde es bemerkenswert, dass sich PVB's über so was in die Haare kriegen.

Aber zum Thema, ihr würdet also ein Pappschild (laminiert) ahnden? weil Faulheit unterstellt wird?

Da bin ich froh, dass die Ordnungshüter in meinem Einzugsgebiet deutlich "ruhiger" und näher am Bürger sind.

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Re: TB-Nr. fehlendes Wiederholungskennzeichen

Beitragvon Kaeptn_Chaos » Fr 11. Nov 2016, 09:50

Sind das denn alles PVB?
:lah:

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Re: TB-Nr. fehlendes Wiederholungskennzeichen

Beitragvon 1957 » Fr 11. Nov 2016, 11:58

Also ich ahnde ein Pappschild nicht, wenn sonst alles in Ordnung ist. Dem Fahrzeugführer rate ich, bei Gelegenheit mal so ein Schild beim Schildermacher anfertigen zu lassen. Kostet nicht die Welt.
Erbsenzählerei liegt mir absolut überhaupt nicht. Kleinlichkeit in diesem Metier ist Fehl am Platze und Zeitverschwendung.

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Re: TB-Nr. fehlendes Wiederholungskennzeichen

Beitragvon Ghostrider1 » Fr 11. Nov 2016, 12:31

Ahndung steht nicht zur Debatte. Es geht um den rechtlichen Aspekt.
Aber, ich würde es u.U. ahnen, und es ist keine Erbsenzählerei. Dann eher das aKZ vom Auto an den Träger.

@Ichhalt
1. Slug ist kein PVB
2. Haben wir uns nicht in den Haaren. Ich schreibe nur mantraartig den § 10 FZV nieder.
Da bin ich froh, dass die Ordnungshüter in meinem Einzugsgebiet deutlich "ruhiger" und näher am Bürger sind.
Dann erkläre doch mal dem Forum, wie weit ich entfernt bin, vom Bürger? Du scheinst meine Arbeitsweise ja zu kennen.Denk mal drüber nach.
Hier ging es um den rechtlichen Aspekt. Nicht mehr und nicht weniger.
Ich habe aber meine eigene Meinung dazu. Ich lasse z.B. auch Aufkleber vom aKZ entfernen bzw. informiere die Behörde darüber. Grund: Es gibt div Spielregeln. Keiner kommt auf die Idee, seine Geburtsurkunde zu überkleben. Ein aKZ ist zusammen mit dem Fahrzeug eine Urkunde.

Mir konnte noch KEINER einen vernünftigen Grund nennen, warum man aKZ beklebt. Mit dem fehlenden Wiederholungskennzeichen ist es so eine Sache. Manchmal leihen sich die Leute es einfach aus, und wußten es nicht besser. So etwas läuft bei mir in der Regel mündlich ab.
Pappe lasse ich aber nicht zu, aus den bereits aufgeführten Gründen.
Das also nennst du "Bürgerfern". :gruebel:

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Re: TB-Nr. fehlendes Wiederholungskennzeichen

Beitragvon slugbuster » Sa 12. Nov 2016, 09:15

Ghostrider1 hat geschrieben:Ist es so schwer, einen Satz zu lesen und zu verstehen?
5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein.

AM FAHRZEUG - Ein Ladungsträger ist ein Anbauteil

Wenn du deswegen bezahlst, vor allem mit dieser Begründung, darfst du dich im Nachgang nicht wundern.
Hallo!
Ok, bin bekehrt. Ich nutze den Träger sehr selten aber hab mir jetzt für 9€ in Wiederholungsschild bestellt. War aber keine Faulheit. Nur Unwissenheit.
Thanks


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