Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
Moderator: schutzmann_schneidig
- schutzmann_schneidig
- Moderator
- Beiträge: 5682
- Registriert: So 24. Apr 2005, 00:00
- Wohnort: Niedersachsen
Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Abschaffung des Richtervorbehalts bei bestimmten Verkehrsdelikten liegt nunmehr vor. Demnach soll der Richtervorbehalt bei Delikten gem. §§ 315a (1) Nr. 1, 315c (1) Nr. 1 a) und 316 StGB sowie §§ 24a, 24c StVG entfallen.
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgeb ... onFile&v=2
Da die Amtsgerichte in weiten Teilen der Republik bis zum heutigen Tage nicht in der Lage waren einen funktionierenden 24/7-Bereitschaftsdienst zu stellen und die Richter ohnehin lediglich die durch die PVB geschilderten Feststellungen als Grundlage ihrer Entscheidung haben, ein richtiger und längst überfälliger Schritt.
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgeb ... onFile&v=2
Da die Amtsgerichte in weiten Teilen der Republik bis zum heutigen Tage nicht in der Lage waren einen funktionierenden 24/7-Bereitschaftsdienst zu stellen und die Richter ohnehin lediglich die durch die PVB geschilderten Feststellungen als Grundlage ihrer Entscheidung haben, ein richtiger und längst überfälliger Schritt.
- It's a deadly stupid thing to point a gun (real or fake) at a police officer in the dark of night or the light of day -
- Challenger
- Deputy Inspector
- Beiträge: 6374
- Registriert: So 11. Apr 2004, 00:00
- Wohnort: Hessen
- Kontaktdaten:
Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
Mal schauen, wie lange sie bis zum Inkraftreten brauchen.
Challenger
"Alles Große in unserer Welt geschieht nur, weil jemand mehr tut, als er muß." (Hermann Gmeiner)
"Alles Große in unserer Welt geschieht nur, weil jemand mehr tut, als er muß." (Hermann Gmeiner)
Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
Gute Sache.
Dem ist nichts hinzuzufügen.schutzmann_schneidig hat geschrieben: .....ein richtiger und längst überfälliger Schritt.
Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
Zur Geschichte dieser Geschichte:
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/11-11/?sz=9
http://www.svr.nomos.de/fileadmin/svr/d ... _11_06.pdf
Sollte der Vorschlag zum Gesetz werden, dürften einzig die Blutprobenärzte jammern.
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/11-11/?sz=9
http://www.svr.nomos.de/fileadmin/svr/d ... _11_06.pdf
Sollte der Vorschlag zum Gesetz werden, dürften einzig die Blutprobenärzte jammern.
- Controller
- Deputy Inspector
- Beiträge: 17824
- Registriert: Mo 20. Dez 2004, 00:00
Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
Mal jemand den Gesetzentwurf gelesen ?
Wird dieser Passus durch die Gerichte neu (??) definiert werden?
Wann gönnen wir uns das auch für den 105 StPO ?
Zum Schluss:
Imho haben die Verfasser den Art. 19(4) im Gesamtkomplex des Richtervorbehalts nicht korrekt dargelegt, bzw. falsch verknüpft.
Die anderen körperliche Eingriffe aus 81 a sind also nicht betroffen?1. Dem § 81a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen
Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat
nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder
§ 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.“
Wird dieser Passus durch die Gerichte neu (??) definiert werden?
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen
Wann gönnen wir uns das auch für den 105 StPO ?
Zum Schluss:
Imho haben die Verfasser den Art. 19(4) im Gesamtkomplex des Richtervorbehalts nicht korrekt dargelegt, bzw. falsch verknüpft.
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
- Verstorben am 09.08.2021 -
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
- Verstorben am 09.08.2021 -
Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
Moin,
ich kann die hinter dieser Initiative steckenden Probleme durchaus nachvollziehen, auch wenn es bei uns eine 24/7/365 Bereitschaft gibt. Die älteren Kollegen wird es freuen, haben sie doch früher ohnehin immer wegen GiV selbst angeordnet. Auf der anderen Seite und vielleicht bin ich da etwas formalistisch, sehe ich diesen Weg durchaus kritisch. Eine BE ist, wenn auch keine Freiheitsentziehung, ein nicht unerheblicher Eingriff und ich persönlich fand es immer richtig, dass dieser unter Richtervorbehalt steht. Ob nun bei Verkehrssachen oder sonstigen Delikten. Genauso wie ich es richtig finde, dass Gefahr im Verzug inzwischen sehr eng ausgelegt wird. Liegt vor allem daran, dass ich nicht selten erlebt habe, dass die Beurteilungen von Sachverhalten bzw. die Entscheidung über die Anordnung bestimmter Maßnahmen zw. Pol und Aa./StA sowie Richter sehr unterschiedlich ausfielen, wenn auch nicht immer nachvollziehbar.
Man geht hier den einfachen und aus meiner Sicht, was die Risiken angeht, nicht ganz unproblematischen Weg anstatt die Justiz entsprechend aufzustellen.
Gruß
ich kann die hinter dieser Initiative steckenden Probleme durchaus nachvollziehen, auch wenn es bei uns eine 24/7/365 Bereitschaft gibt. Die älteren Kollegen wird es freuen, haben sie doch früher ohnehin immer wegen GiV selbst angeordnet. Auf der anderen Seite und vielleicht bin ich da etwas formalistisch, sehe ich diesen Weg durchaus kritisch. Eine BE ist, wenn auch keine Freiheitsentziehung, ein nicht unerheblicher Eingriff und ich persönlich fand es immer richtig, dass dieser unter Richtervorbehalt steht. Ob nun bei Verkehrssachen oder sonstigen Delikten. Genauso wie ich es richtig finde, dass Gefahr im Verzug inzwischen sehr eng ausgelegt wird. Liegt vor allem daran, dass ich nicht selten erlebt habe, dass die Beurteilungen von Sachverhalten bzw. die Entscheidung über die Anordnung bestimmter Maßnahmen zw. Pol und Aa./StA sowie Richter sehr unterschiedlich ausfielen, wenn auch nicht immer nachvollziehbar.
Man geht hier den einfachen und aus meiner Sicht, was die Risiken angeht, nicht ganz unproblematischen Weg anstatt die Justiz entsprechend aufzustellen.
Gruß
“No, I don’t wonder Marty. The world needs bad men. We keep the other bad men from the door.”
(true detective)
(true detective)
Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
Was häufig daran liegt, dass der Bereitschaftsdienst halt nicht nur von den Fachleuten besetzt wird, sondern auch von Richtern, die mit Verkehrsangelegenheiten 1 Mal im Jahr zu tun haben. Halt wenn sie Bereitschaft haben...SirJames hat geschrieben: ......dass die Beurteilungen von Sachverhalten bzw. die Entscheidung über die Anordnung bestimmter Maßnahmen zw. Pol und Aa./StA sowie Richter sehr unterschiedlich ausfielen, wenn auch nicht immer nachvollziehbar.
Gruß
Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
@Controller:
Die anderen körperlichen Eingriffe werden nicht erfasst. Eine planwidrige Regelungslücke für Auslegungen dahin, dass der Richtervorbehalt für alle anderen denkbaren Eingriffe entfallen soll, besteht schon deshalb nicht, weil sich der Entwurf und die Gründe dazu ausdrücklich auf die Anwendungsschwierigkeiten bezüglich der Blutentnahme stützen. Dasselbe gilt für alle anderen Strafnormen außerhalb der aufgezählten Vorschriften des StGB.
@SirJames:
Was mir fehlt, ist z. B. - auch in der Gesetzesbegründung - eine Regelung darüber, was passiert, wenn ein vom Richtervorbehalt bei der Blutentnahme befreites Delikt tateinheitlich mit einem zusammentrifft, das nicht befreit ist. Denkbar wäre beispielsweise ein tateinheitlicher § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB mit der fahrlässigen Körperverletzung des § 229 StGB, wenn sich die Gefährdung des "Leibes" tatsächlich in einer Körperverletzung bei einem Unfall realisiert hat. Liegt die Pflichtwidrigkeit allein im Alkoholgenuss und der darauf beruhenden Reaktionsverzögerung, dann brauche ich auch dafür einen Nachweis der Alkoholisierung. Für § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit a) StGB kann ich auf die richterliche Entscheidung verzichten, für § 229 StGB nach dem Wortlaut des Gesetzesentwurfs nicht. Hier würde ich noch am ehesten eine planwidrige Regelungslücke sehen.
Die anderen körperlichen Eingriffe werden nicht erfasst. Eine planwidrige Regelungslücke für Auslegungen dahin, dass der Richtervorbehalt für alle anderen denkbaren Eingriffe entfallen soll, besteht schon deshalb nicht, weil sich der Entwurf und die Gründe dazu ausdrücklich auf die Anwendungsschwierigkeiten bezüglich der Blutentnahme stützen. Dasselbe gilt für alle anderen Strafnormen außerhalb der aufgezählten Vorschriften des StGB.
@SirJames:
Was mir fehlt, ist z. B. - auch in der Gesetzesbegründung - eine Regelung darüber, was passiert, wenn ein vom Richtervorbehalt bei der Blutentnahme befreites Delikt tateinheitlich mit einem zusammentrifft, das nicht befreit ist. Denkbar wäre beispielsweise ein tateinheitlicher § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB mit der fahrlässigen Körperverletzung des § 229 StGB, wenn sich die Gefährdung des "Leibes" tatsächlich in einer Körperverletzung bei einem Unfall realisiert hat. Liegt die Pflichtwidrigkeit allein im Alkoholgenuss und der darauf beruhenden Reaktionsverzögerung, dann brauche ich auch dafür einen Nachweis der Alkoholisierung. Für § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit a) StGB kann ich auf die richterliche Entscheidung verzichten, für § 229 StGB nach dem Wortlaut des Gesetzesentwurfs nicht. Hier würde ich noch am ehesten eine planwidrige Regelungslücke sehen.
Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
Ja, da gibt es durchaus das ein oder andere Spannungsfeld.§§Reiter hat geschrieben:@Controller:
Die anderen körperlichen Eingriffe werden nicht erfasst. Eine planwidrige Regelungslücke für Auslegungen dahin, dass der Richtervorbehalt für alle anderen denkbaren Eingriffe entfallen soll, besteht schon deshalb nicht, weil sich der Entwurf und die Gründe dazu ausdrücklich auf die Anwendungsschwierigkeiten bezüglich der Blutentnahme stützen. Dasselbe gilt für alle anderen Strafnormen außerhalb der aufgezählten Vorschriften des StGB.
@SirJames:
Was mir fehlt, ist z. B. - auch in der Gesetzesbegründung - eine Regelung darüber, was passiert, wenn ein vom Richtervorbehalt bei der Blutentnahme befreites Delikt tateinheitlich mit einem zusammentrifft, das nicht befreit ist. Denkbar wäre beispielsweise ein tateinheitlicher § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB mit der fahrlässigen Körperverletzung des § 229 StGB, wenn sich die Gefährdung des "Leibes" tatsächlich in einer Körperverletzung bei einem Unfall realisiert hat. Liegt die Pflichtwidrigkeit allein im Alkoholgenuss und der darauf beruhenden Reaktionsverzögerung, dann brauche ich auch dafür einen Nachweis der Alkoholisierung. Für § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit a) StGB kann ich auf die richterliche Entscheidung verzichten, für § 229 StGB nach dem Wortlaut des Gesetzesentwurfs nicht. Hier würde ich noch am ehesten eine planwidrige Regelungslücke sehen.
Dem Grunde nach ist diese Initiative aus polizeilicher Sicht nicht zwingend eine Arbeitserleichterung - die StA muss ja weiterhin um die Anordnung ersucht werden. Nur die muss dann eben nicht mehr beim Richter anrufen.
Gruß
“No, I don’t wonder Marty. The world needs bad men. We keep the other bad men from the door.”
(true detective)
(true detective)
- schutzmann_schneidig
- Moderator
- Beiträge: 5682
- Registriert: So 24. Apr 2005, 00:00
- Wohnort: Niedersachsen
Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
Das wird offenbar regional durchaus unterschiedlich beurteilt. "Unsere" StA sieht z.B. keinen Vorrang ihrerseits bei der Anordnung in Eilkompetenz und möchte dementsprechend außerhalb der richterlichen Erreichbarkeit auch nicht um die Anordnung ersucht werden. Bei der Neuregelung würde es hier also ohne StA laufen.SirJames hat geschrieben:Dem Grunde nach ist diese Initiative aus polizeilicher Sicht nicht zwingend eine Arbeitserleichterung - die StA muss ja weiterhin um die Anordnung ersucht werden. Nur die muss dann eben nicht mehr beim Richter anrufen.
Zudem heißt es im Gesetzentwurf:
Eine vertiefte richterliche Prüfung kann aufgrund der regelmäßig hohen Eilbedürftigkeit der
Anordnung und anhand der von der Polizei vor Ort regelmäßig nur telefonisch mitge-
teilten Informationen kaum erfolgen.
Dies trifft ja im Wesentlichen auf die StA ganz genauso zu. Aber selbst wenn man die StA zwischenschaltet, wäre die Neuregelung doch eine Entschlankung und Beschleunigung des gesamten Prozesses.
- It's a deadly stupid thing to point a gun (real or fake) at a police officer in the dark of night or the light of day -
Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
Es ist nun mal so, dass diese Verkehrsstraftaten nur mit einer genauen BAK
bewiesen bzw. widerlegt werden können (noch) . Insofern ist eine Blutprobe obligatorisch.
Drogen-, ALkohol- und mitunter auch Medikamentenbeeinflussung können durch entsprechende Vortests hinreichend festgestellt werden.
Daher sind Richter, Staatsanwälte und Polizisten kraft Gesetzes gezwungen, in solchen Fällen eine BE anzuordnen. Da braucht es daher keinen Richtervorbehalt.
Anderer Eingriffe nach 81a bedarf es hier nicht.
Ansonsten wird der Beweiswert einer Blutprobe ( BAK) allgemein überschätzt. I.d.R. ist der Grad der Alkoholisierung zur Beurteilung der Schuldfähigkeit wichtig. Dazu braucht es grds. keine Blutprobe.
Diag, das mit dem Ärztegejammer war nur im Hinblick auf deren Einkünfte bezogen. Ich kenne da einige, die ihr Haupteinkommen mit Blutproben und Gewahrsamsfähigkeiten machten.
bewiesen bzw. widerlegt werden können (noch) . Insofern ist eine Blutprobe obligatorisch.
Drogen-, ALkohol- und mitunter auch Medikamentenbeeinflussung können durch entsprechende Vortests hinreichend festgestellt werden.
Daher sind Richter, Staatsanwälte und Polizisten kraft Gesetzes gezwungen, in solchen Fällen eine BE anzuordnen. Da braucht es daher keinen Richtervorbehalt.
Anderer Eingriffe nach 81a bedarf es hier nicht.
Ansonsten wird der Beweiswert einer Blutprobe ( BAK) allgemein überschätzt. I.d.R. ist der Grad der Alkoholisierung zur Beurteilung der Schuldfähigkeit wichtig. Dazu braucht es grds. keine Blutprobe.
Diag, das mit dem Ärztegejammer war nur im Hinblick auf deren Einkünfte bezogen. Ich kenne da einige, die ihr Haupteinkommen mit Blutproben und Gewahrsamsfähigkeiten machten.
Zuletzt geändert von 1957 am So 8. Jan 2017, 11:58, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
Da stimme ich Dir zu. Ich kenne es aus meiner Praxis so, dass es eine Art Stufenfolge gibt:schutzmann_schneidig hat geschrieben:Das wird offenbar regional durchaus unterschiedlich beurteilt. "Unsere" StA sieht z.B. keinen Vorrang ihrerseits bei der Anordnung in Eilkompetenz und möchte dementsprechend außerhalb der richterlichen Erreichbarkeit auch nicht um die Anordnung ersucht werden. Bei der Neuregelung würde es hier also ohne StA laufen.SirJames hat geschrieben:Dem Grunde nach ist diese Initiative aus polizeilicher Sicht nicht zwingend eine Arbeitserleichterung - die StA muss ja weiterhin um die Anordnung ersucht werden. Nur die muss dann eben nicht mehr beim Richter anrufen.
Dies trifft ja im Wesentlichen auf die StA ganz genauso zu. Aber selbst wenn man die StA zwischenschaltet, wäre die Neuregelung doch eine Entschlankung und Beschleunigung des gesamten Prozesses.
Richter - Aa./StA - Pol
Mithin muss ich auch immer über die StA gehen und nicht direkt über den Richter. Das ist in manchen BL anders, wenn ich es richtig im Kopf habe.
schutzmann_schneidig hat geschrieben:Zudem heißt es im Gesetzentwurf:Eine vertiefte richterliche Prüfung kann aufgrund der regelmäßig hohen Eilbedürftigkeit der
Anordnung und anhand der von der Polizei vor Ort regelmäßig nur telefonisch mitge-
teilten Informationen kaum erfolgen.
Auch wenn ich das Argument grds. nachvollziehen kann, so trifft dies dem Grunde nach ja auf alle eilbedürftigen Maßnahmen zu, die unter Richtervorbehalt stehen - nicht nur auf Verkehrsdelikte.
Auch was die Entschlackung angeht, gebe ich Dir vollkommen recht, wenngleich ich bei nicht überbordend ausufernden Sachverhalten eigentlich immer sehr zügig die Anordnung kriege.
Gruß
“No, I don’t wonder Marty. The world needs bad men. We keep the other bad men from the door.”
(true detective)
(true detective)
Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
Ergänzung:
Die Gesetzesvorlage bezieht sich derzeit auf den Verzicht auf eine richterliche Anordnung.
Da der BGH in seinem Urteil zur "GIV" eine Hierachie der Anordnungskompetenz ( 1.Richter, 2. STA, 3. Polizei) formuliert. Das wurde und wird allerdings strittig betrachtet.
Trotzdem sollte das im Gesetzesentwurf festgelegt werden.
So macht es keinen Unterschied für die Polizei. Der Aufwand bleibt gleich hoch.
Die Unsicherheiten für die Adressaten ändern sich nicht. ( das insbsondere in Bezug auf die vielen "Fachleute", die sich zur polizeilichen Eilkompetenz entsprechend auslassen.
Die Gesetzesvorlage bezieht sich derzeit auf den Verzicht auf eine richterliche Anordnung.
Da der BGH in seinem Urteil zur "GIV" eine Hierachie der Anordnungskompetenz ( 1.Richter, 2. STA, 3. Polizei) formuliert. Das wurde und wird allerdings strittig betrachtet.
Trotzdem sollte das im Gesetzesentwurf festgelegt werden.
So macht es keinen Unterschied für die Polizei. Der Aufwand bleibt gleich hoch.
Die Unsicherheiten für die Adressaten ändern sich nicht. ( das insbsondere in Bezug auf die vielen "Fachleute", die sich zur polizeilichen Eilkompetenz entsprechend auslassen.
- schutzmann_schneidig
- Moderator
- Beiträge: 5682
- Registriert: So 24. Apr 2005, 00:00
- Wohnort: Niedersachsen
Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
Das ist zumindest bei uns auch so. Der Antrag beim Richter wird durch die StA gestellt, nachdem diese durch uns kontaktiert wurde. Nur außerhalb der richterlichen Erreichbarkeit möchte die StA nicht involviert werden, da dann die Anordnung in Eilkompetenz greift und sie die Polizei hierbei als gleichrangig betrachtet.SirJames hat geschrieben:Mithin muss ich auch immer über die StA gehen und nicht direkt über den Richter. Das ist in manchen BL anders, wenn ich es richtig im Kopf habe.
Wie 1957 auch noch einmal dargestellt hat, wird das anderswo aber auch anders gesehen.
- It's a deadly stupid thing to point a gun (real or fake) at a police officer in the dark of night or the light of day -
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 2 Gäste