Verweigerung der Angaben läuft unter 163b StPO. Bis zu 12 Stunden.berlinmitteboy hat geschrieben:Moin.
Du bist schon nen Schritt zu weit.Ich versuchs mal mit nem Beispiel...
"Nach Banküberfall mit Geiselnahme wurde der Täter gegen 20.00 Uhr von Polizeikräften überwältigt. Der Täter verweigert alle Angaben. Bei der Durchsuchung werden keinerlei Ausweispapiere gefunden. Deshalb ordnen die Beamten eine ed-Behandlung an. Im Zuge der ed-Behandlung gelingt es, die Identität des Täters festzustellen. Gleichwohl verbringen die Beamten den Mann ins Polizeigewahrsam, damit er am nächsten Morgen dem Richter vorgeführt werden kann. Darf der Täter nach Feststellung der Identität weiterhin festgehalten werden?
Jetzt steht ein schweres Verbrechen im Raum. Na klar, spreche ich da die vorl. Festnahme aus. Bei der angedrohten Mindestfreiheitsstrafe, kann man von Fluchtgefahr ausgehen.
Ich bin aber im 127 (2) StPO. Du sagst, es liegt ein Haftgrund vor. Die StA muss eh informiert werden, auch die sehen es so.
Vernehmung, ggf DuSu, usw. StA über das Ergebnis informieren. Die hebt es auf oder sieht ebenfalls weiterhin einen Haftgrund. ich bin nach wie vor im 127 (2) StPO.
Vorführung Haftrichter, ggf. ZPG wenn dies er am nächsten Tag möglich ist.
Wenn der Richter dann anders entscheidet, ist es so. Ich habe aber m.M.n. § 127 (2) StPO nie verlassen, da ich vor Ort wie auch die StA vom Vorliegen eines oder mehrere Haftgründe ausgingen.
Einen Sexuallstraftäter erklärst du auch vorl. Festnahme. Da zieht Wiederholungsgefahr. Was machst du dann, denn gibts im 127 (1) StPO nicht.