DerLima hat geschrieben:Und so wird aus einer Privilegierung eine Strafverschärfung.
Den § 114 StGB gab es ja in dieser Form bisher gar nicht und seine Intention und sein Schutzgut sind losgelöst vom § 113 StGB zu betrachten.
Insofern wird hier auch keine "Privilegierung", die der § 113 StGB in Teilen einmal war, zurückgenommen oder umgekehrt.
Finde ich nicht gut. Ich hab immer so meine Schwierigkeiten, wenn aus dem Zufall, dass jemand in seinem Rucksack ein vergessenes Taschenmesser hat, eine Strafverschärfung wird.
Verschärfend wirkt hier die Gefahrenerhöhung, die durch den potentiell möglichen Zugriff gegeben ist. Das ist auch in anderen Tatbeständen bereits so geregelt, z.B. beim schweren Raub.
Der Nachweis der Verwendungsabsicht als subjektive Komponente war nach einer anwaltlich "feingeschliffenen" Einlassung oftmals kaum zu führen.
Diese im Ergebnis unbefriedigende Situation hat man nun aufgelöst. Dass hier jetzt auch vereinzelt unbedarfte Täter, die so etwas eher zufällig mitführen, in die Qualifikation rutschen, nimmt man damit hin. Die Gefahrenerhöhung durch den möglichen Zugriff auf die Waffe oder das gefährliche Werkzeug ist ja objektiv dennoch gegeben.