Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?

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shat
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Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?

Beitragvon shat » Mo 7. Aug 2017, 21:11

Guten Tag,

ich wurde als Kind mit ca. 10-12 Jahren (auf jeden Fall war ich da unter 14) beim Ladendiebstahl erwischt. Da ich zu dem Zeitpunkt noch nicht strafmündig war, wurde das Verfahren auch sofort wieder eingestellt. Mein Führungszeugnis hat keinerlei Eintragungen.

Muss ich diese Jugendsünde dennoch bei der Erklärung über Strafverfahren / Ordnungswidrigkeitsverfahren mit angeben? Kennt sich da jemand mit aus?

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Re: Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?

Beitragvon Ronix » Mo 7. Aug 2017, 22:25

Würde die Situation als vergessen abstempeln. :pfeif:

Grüße

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Re: Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?

Beitragvon Peppermintpete » Mo 7. Aug 2017, 22:53

Lies dir genau durch, was auf deinem Bewerbungsbogen steht.

Das ist das, was gefordert ist.
Eine bewusste Lüge führt unweigerlich zum Ausschluss aus dem Verfahren.

Der von dir beschriebene Sachverhalt ist in aller Regel kein Problem.
:keks:

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Re: Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?

Beitragvon SchoenerThunfisch » Mo 7. Aug 2017, 23:01

Ronix hat geschrieben:Würde die Situation als vergessen abstempeln. :pfeif:

Grüße
Der wohl schlechteste Rat, den man geben kann. :stupid:

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Re: Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?

Beitragvon Morty » Mo 7. Aug 2017, 23:44

Warum schlechter Rat? In welchem Fall sollte denn gelogen werden? Er ist nicht vorbestraft, kann damals faktisch keine Straftat begangen haben warum sich selbst unnötig belasten.

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Re: Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?

Beitragvon The-Funky-Beast » Di 8. Aug 2017, 01:38

Stelle mir hier selbige Frage...
Zugegeben weiß ich jetzt nicht, was auf entsprechendem Papier genau angegeben/gefordert ist, aber die die ich kenne, fordern eine Auskunft der Strafverfahren.
In dem Fall wurde ja wohl kein Ermittlungsverfahren eingeleitet bzw., für den unwahrscheinlichen Fall dass das doch passiert ist, hat die Staatsanwaltschaft es eh direkt nach Eingang geschlossen. Sollte es zu irgendwelchen vermerken im BZR gekommen sein (auch das ist meines Wissens nach bei Schuldunfähigkeit durch Alter nicht der Fall), sind selbst die mittlerweile gelöscht.

Bin ja immer sehr dafür alles anzugeben, aber bei sowas wird es dann doch schon unnötig. Etwas angeben was per Gesetz nicht bestrafbar ist (wo sich mir grade die Frage stellt: hat dann rechtlich überhaupt eine strafbare Handlung stattgefunden? :gruebel: ) und worüber an keiner öffentlichen Stelle mehr Unterlagen vorhanden sind, welche angefordert werden könnten.
Da kann ich ja bei einer Bewerbung auch gleich noch die Strafzettel angeben, welche ich für Falschparken seit Erwerb meiner Fahrerlaubnis gesammelt habe. :polizei10:
"Nur auf das Ziel zu sehen, verdirbt die Lust am Reisen."

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Re: Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?

Beitragvon SchoenerThunfisch » Di 8. Aug 2017, 02:20

Es geht aber nicht um Verurteilungen oder Ermittlungsverfahren seit dem strafmündigen Alter oder sonstiges, sondern nur um Ermittlungsverfahren. Und zwar jedes Ermittlungsverfahren, das jemals gegen seine Person lief. Und es wurde, wie der TE bereits sagte, ein Verfahren eröffnet. Dass das Verfahren wegen seinem Alter dann von der StA eingestellt wurde, ist völlig nebensächlich, egal aus welchem Grund es eingestellt wurde.

Bei sowas dann zu lügen und zu behaupten, man hätte es vergessen, das ist eine schlechte Entscheidung und demnach auch ein schlechter Rat. Man könnte ja auch einfach ehrlich sein und sich etwaige Probleme damit sparen.

Ich weiß nicht, wie der exakte Wortlaut in der Selbstauskunft der BuPo ist. Würde aber drauf wetten, dass da nicht drinsteht, dass man nur Verfahren seit dem strafmündigen Alter angeben soll.
Morty hat geschrieben:Warum schlechter Rat? In welchem Fall sollte denn gelogen werden? Er ist nicht vorbestraft, kann damals faktisch keine Straftat begangen haben warum sich selbst unnötig belasten.
Es geht auch nicht um Vorstrafen, sondern um Ermittlungsverfahren. Außerdem ist Diebstahl eine Straftat, unabhängig vom Alter. Er war zum Zeitpunkt der Tat lediglich schuldunfähig.

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Re: Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?

Beitragvon Controller » Di 8. Aug 2017, 02:58

:polizei4:

es ist erst dann eine Straftat, wenn ein tatbestandsmäßiges, rechtswidriges, schuldhaftes Tun oder Unterlassen verwirklicht wurde.
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum. :mrgreen: :zunge:

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Re: Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?

Beitragvon SchoenerThunfisch » Di 8. Aug 2017, 03:11

Gut, da hast du Recht. Das hab ich schlecht geschrieben.
Aber mein Punkt ist, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, welches anzugeben ist.

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Re: Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?

Beitragvon vladdi » Di 8. Aug 2017, 05:56

Im Bewerbungsbogen steht eine Frage
Thunfisch hat es schon dargestellt.
Die Frage ist nicht, ob man vorbestraft ist oder schuldhaft eine Tat begangen hat, auch geht es nicht um eine rechtswidrige Tat.

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Re: Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?

Beitragvon Morty » Di 8. Aug 2017, 12:28

Gegen Kinder kann meinem rechtsverständnis nach nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden weil nicht gegen sie ermittelt werden darf.
Dementsprechend gibt es auch nichts anzugeben.

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Re: Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?

Beitragvon The-Funky-Beast » Di 8. Aug 2017, 13:57

Grade auch nochmal ein Blick in ein entsprechendes Fachbuch geworfen.
Dort steht wortwörtlich:
"Kinder sind noch nicht strafmündig, daher können sie in einem Verfahren auch nicht die Stellung eines Beschuldigten haben."

Auch daraus leite ich ab, dass es für Kinder nicht möglich ist eine Straftat juristisch zu begehen (da ihnen im Rahmen des StGB kein schuldhaftes Tun möglich ist) oder Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens zu sein.
Ergo gäbe es auch rechtlich keinen Grund so etwas im entsprechenden Bogen anzugeben, weil halt rechtlich zu dem Zeitpunkt noch kein Verfahren gegen Bewerber geführt werden konnte. :gruebel:
"Nur auf das Ziel zu sehen, verdirbt die Lust am Reisen."

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Re: Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?

Beitragvon 1957 » Di 8. Aug 2017, 15:02

Selbstverständlich sind Ermittlungsverfahren"gegen" Kinder möglich. Da gibt es zivilrechtliche Ansprüche, Gefährdungen des Kindeswohls, Mitäter, sonstige Gefahrenlagen etc, die eine Aufklärung erfordern.

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Re: Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?

Beitragvon Morty » Di 8. Aug 2017, 15:09

1957 hat geschrieben:Selbstverständlich sind Ermittlungsverfahren"gegen" Kinder möglich. Da gibt es zivilrechtliche Ansprüche, Gefährdungen des Kindeswohls, Mitäter, sonstige Gefahrenlagen etc, die eine Aufklärung erfordern.
Nein. Du kannst ermitteln aber nicht "gegen" das Kind. Das Ermittlungsverfahren richtet sich gegen den Beschuldigten, ein Kind kann nicht Beschuldigter im strafrechtlichen Sinne sein. Natürlich wird das Geschehen erfasst aber es ist kein Ermittlungsverfahren gegen das Kind.

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Re: Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?

Beitragvon vladdi » Di 8. Aug 2017, 15:32

Och, das ganze kommt auf den Gerichtsbezirk an. Es gibt Rotakten wo dick KIND draufgeschrieben wird.

Aber das ist nicht das Thema
Für die Frage ist es auch irrelevant ob Beschuldigter oder Schuldunfähig oder Kind.


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