Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

Beitragvon 1957 » Sa 26. Aug 2017, 17:05

Das bezog sich auf eine Bereitschaft der STA. Ob die nun einen Draht zu einem Richter haben oder nicht, war mir eigentlich gleich.

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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

Beitragvon JKM » Sa 26. Aug 2017, 17:23

Da haben wir vielleicht aneinander vorbeigeschreiben ;-) Weil du geschrieben hattest "Ab 21.00 Uhr keine Justizbereitschaft für Banalitäten.", wollte ich nur fragen, ob es für bestimmte schwere Delikte (auch außerhalb des Verkehrsbereiches) doch eine Bereitschaft bei euch gab/gibt.

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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

Beitragvon 1957 » Sa 26. Aug 2017, 17:30

Was sollten denn das für Entscheidungen sein? Habe noch keine erlebt.

Ich nehme aber an, dass die STA in dringenden , schwerwiegenden Fällen einen entsprechenden Kontakt hat. Also - ich weiß es nicht.

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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

Beitragvon Kaeptn_Chaos » Sa 26. Aug 2017, 17:32

Bei Kapitaldelikten hat das KK 11, bzw. die K Wache, natürlich die Nr. des Kapitaldezernenten der StA. Der hat aber nix mit BE für VOwi am Hut.
:lah:

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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

Beitragvon 1957 » Sa 26. Aug 2017, 17:36

Na klar, Kaptein.
JKM will aber wissen, ob des Nachts eine Richterbereitschaft existiert.

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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

Beitragvon JKM » Sa 26. Aug 2017, 17:50

1957 hat geschrieben:Was sollten denn das für Entscheidungen sein? Habe noch keine erlebt.

Ich nehme aber an, dass die STA in dringenden , schwerwiegenden Fällen einen entsprechenden Kontakt hat. Also - ich weiß es nicht.
Ok, jetzt ist alles klar, danke. Ich dachte, es wird bei euch schon bezüglich des Kontaktes, den die Polizei aufnimmt, am Delikt unterschieden, weil du extra die Banalitäten erwähnt hast.

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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

Beitragvon Ailäx » Di 29. Aug 2017, 00:01

Die ,,Ausnutz-Problemaik", insofern es also eine gibt, sollte hier nicht weiter diskutiert werden. Wichtig ist, dass diese Gesetzesänderung, bzw. -überarbeitung eingetreten ist.

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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

Beitragvon 1957 » Di 29. Aug 2017, 12:07

Aha, und du sagst, worüber wir diskutieren sollen?

Natürlich sollte diese These ausdiskutiert werden. Die kann eigentlich so nicht stehenbleiben. Leider ließ sich der Autor dazu aber nicht näher aus.

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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

Beitragvon Buford T. Justice » Di 29. Aug 2017, 12:55

Ausnutzen könnte man höchstens ein Privileg. Eine Anordnungskompetenz sehe ich aber nicht als Privileg. Vielmehr fällt (je nach Betrachtungsweise) jetzt rund um die Uhr die Möglichkeit weg, sich hinter einer anderen Instanz zu verstecken.

Abhängig von der dienstlichen "Erziehung" könnte ich mir eher vorstellen, dass einzelne künftig weniger Blutentnahmen durchführen lassen.
:applaus:

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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

Beitragvon Diag » Di 29. Aug 2017, 13:08

Jepp. Arsch in der Hose vs. "Angst essen Seele" und so...

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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

Beitragvon Ailäx » Sa 2. Sep 2017, 01:54

1957 hat geschrieben:Aha, und du sagst, worüber wir diskutieren sollen?

Natürlich sollte diese These ausdiskutiert werden. Die kann eigentlich so nicht stehenbleiben. Leider ließ sich der Autor dazu aber nicht näher aus.
-editiert von schutzmann_schneidig-

Das Thema wurde, von vielen anderen Diskussionsteilnehmern, ausführlich und gut diskutiert! Die Argumente, dass ein Ausnutzen nicht stattfinden kann, überwiegen, sind plausibel dargelegt und überzeugen mich.
Mit dem Wort ,,Ausnutzen" habe ich möglicherweise auch eine falsche Begrifflichkeit gewählt. Vielmehr sollten keine vorschnellen Entscheidungen getroffen werden, bevor jmd. zur Blutprobe gebeten wird.

Zur Angsthasentheorie:
Ich denke, der strebsame und rechtssichere Beamte hat sich auch vorher nicht hinter anderen Instanzen verstecken müssen, wurde jedoch vielleicht durch diese das eine oder andere Mal gar (aus-)gebremst? In diesem Falle kommt die Gesetzesänderung gelegen.

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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

Beitragvon Controller » Sa 2. Sep 2017, 03:22

Zur Angsthasentheorie:
Ich denke, der strebsame und rechtssichere Beamte hat sich auch vorher nicht hinter anderen Instanzen verstecken müssen, wurde jedoch vielleicht durch diese das eine oder andere Mal gar (aus-)gebremst? In diesem Falle kommt die Gesetzesänderung gelegen.
ausgebremst ??
hm, man könnte meinen, da hat er persönlich was davon.

Wenn der Richter sagte: Nö, dann ist es halt so ... wer sich da persönlich ausgebremst fühlt,
sollte seine Sicht auf das Recht vlt. nochmal überdenken, sonst wird man mit vielen Urteilen und Entscheidungen sehr unglücklich sein.
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum. :mrgreen: :zunge:

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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

Beitragvon vladdi » Sa 2. Sep 2017, 08:00

Ausgebremst vielleicht, wenn der Polizist das Gewicht bei der Entscheidung auf Verfolgung der Tat sieht und der Richter das Gewicht auf den Grundrechtschutz

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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

Beitragvon schutzmann_schneidig » Sa 2. Sep 2017, 08:55

Ailäx verwarnt für einen vollkommen unangemessenen Ausfall ggü. einem anderen User. Das ist nicht die Art, in der wir hier miteinander umgehen.
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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

Beitragvon Ghostrider1 » Sa 2. Sep 2017, 12:55

Also in Sachsen braucht seit der Änderung kein StA angerufen werden, wenn es sich um diese im Gesetz genannten Strafttaten handelt.
Darauf hat sich die Generalstaatsanwaltschaft in Abstimmung mit den leitenden Oberstaatsanwälten geeinigt.


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