§ 34 (2) StVO - ja / nein

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§ 34 (2) StVO - ja / nein

Beitragvon Ghostrider1 » So 1. Okt 2017, 11:00

Wieder mal ne Frage in die Runde, da man solche Unfälle nicht jeden Tag hat.

Vorab die Definition aus § 34 (2) StVO
(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

Stadtfest. Für jedermann zugänglich, mit Genehmigung befahrbar.
Am Donnerstagabend hatte der Aufbau begonnen. Es wurden spezielle Anhänger aufgestellt, die als Ausschank dienen, so wie es durch die entsprechenden behördlichen Genehmigungen erteilt wurde war. Kennt bestimmt jeder.

Ein Fahrzeugführer, welcher berechtigt das Gelände befährt, streift im Vorbeifahren diesen Anhänger. Sachschaden zusammen keine 100€. Bissel Lack, mehr nicht.

Nun die Fragen:
Beiteiligte 1 oder 2?
Wenn 2, wer ist Unfallbeteiligter mit dem Anhänger? Die Frau die gerade am Ausschank stand, der Halter oder gar der Mitarbeiter der Firma, welcher den Anhänger dort abgestellt hat?

Mein Standpunkt:
Es liegt eine Sondernutzung und kein parken vor.
Die Dame am Ausschank ist Zeugin, mehr nicht.
Der Halter des Anhängers ist einfach der Halter (Firmeninhaber). Er bekommt den Standort zugewiesen.
Den Fahrer, welcher den Anhänger vor 2 Tagen abgestellte, ist m.M.n. auch kein Unfallbeteiligter.

VKU mit einem Beteiligten und einem sonstigen Geschädigten ( das wird bei uns so erfasst. z.b. auch Grundstückseigentümer, die bei einem VKU geschädigt werden)

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Re: § 34 (2) StVO - ja / nein

Beitragvon Kaeptn_Chaos » So 1. Okt 2017, 11:44

Ich hätte zwei mit dem Halter gemacht.
:lah:

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Re: § 34 (2) StVO - ja / nein

Beitragvon 1957 » So 1. Okt 2017, 12:00

Na, was ist denn das für eine Frage?

Der Halter ist Geschädigter und damit 2. Nur weil der ANhänger in einem Veranstaltungsgelände steht, wird das doch nicht zum Problem bzw. zum besonderen Fall.

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Re: § 34 (2) StVO - ja / nein

Beitragvon Ghostrider1 » So 1. Okt 2017, 12:06

Welches Verhalten des Halter hat zum Unfall beigetragen?

Nur wenn jemand geschädigt wird, wird er nicht automatisch Unfallbeiligter.
Beispiel: A knallt in die Grundstücksmauer von B.
A ist Unfallbetailiger
B ist sonstiger Geschädigter, den sein Verhalten hat nicht zum VKU beigetragen.

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Re: § 34 (2) StVO - ja / nein

Beitragvon Kaeptn_Chaos » So 1. Okt 2017, 12:09

Die Frage stellst du doch auch nicht beim Rangierunfall, wenn der 02 vom Nichthalter eingeparkt wurde...
:lah:

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Re: § 34 (2) StVO - ja / nein

Beitragvon 1957 » So 1. Okt 2017, 12:54

Ghosti, jetzt verstehe ich deinen Einwand. Hatte zu kurz gedacht.
Bei uns gibt es dafür die Bezeichnung "sonstiger Geschädigter", die formal keine "Unfallbeteiligte" sind, aber trotzdem eine Ordungsnummer ( hier eben 2) zugewiesen bekommen.

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Re: § 34 (2) StVO - ja / nein

Beitragvon Hossa » So 1. Okt 2017, 14:00

In der Literatur habe ich dazu gefunden: "Unfallbeteiligt ist jeder, der zum Unfallzeitpunkt am Unfallort anwesend ist (OLG Jena DAR 2004, 59; BayObLG VRS 72, 72) und dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann."

(Roland Schurig, 2015, StVO Kommentar zur Straßenverkehrsordnung mit VwV-Stvo 15. Auflage, S. 420)


Somit würde ich mich 1957 anschließen, wenn ich ihn richtig verstehe: Kein UB aber Ordnungsnummer wird verteilt.

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Re: § 34 (2) StVO - ja / nein

Beitragvon Diag » So 1. Okt 2017, 14:13

Es ist und bleibt ja ein angemeldeter Anhänger. Daher beteiligt als ON02 (Halter bzw. wirtschaftlich Verantwortlicher als Geschädigter).

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Re: § 34 (2) StVO - ja / nein

Beitragvon Controller » So 1. Okt 2017, 14:45

wie macht ihr das denn sonst mit Parkunfällen ?
Geparkter Anhänger wird von Pkw beim Vorbeifahren gestreift ?
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum. :mrgreen: :zunge:

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Re: § 34 (2) StVO - ja / nein

Beitragvon Ghostrider1 » So 1. Okt 2017, 16:36

Bei VKU mit Parker wird dieser als Beteiligter eingetragen.
Wenn Halter nicht Fahrer, dann ist der Fahrer Unfallbeteiligter.

Mir geht es ja um die Sondernutzung.

@Diag
Ob der Anhänger angemeldet ist oder nicht, spielt doch kein Rolle.

Unsere VwV sagt aus, dass Ordnungsnummern an Beteiligte verteilt werden.
Das Formular splittet sich bei uns dan auf
- allg. angaben (z.b. Unfallort, Zeit usw.)
- dann die Beteiligten
und dann
- geschädigte Insitutionen
- sonstige Geschädigte

Erfasst wird der Halter. m.M.n aber nicht als Unfallbeteiligter, sonder als Geschädigter ohne Ordnungsnummer. Kann aber auch sein, dass ich mich irgendwie verrannt habe. Donnerstag ist der Statiskguru zu sprechen.

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Re: § 34 (2) StVO - ja / nein

Beitragvon Controller » So 1. Okt 2017, 17:06

hm

warum sollte er denn nicht parken ?
Hebt die Sondernutzung das Parken auf ?
Möglicherweise ist es ja auch gar keine Sondernutzung,
Stadtfest. Für jedermann zugänglich, mit Genehmigung befahrbar.
Er hat vlt. nur ne Ausnahmegenehmigung zum Befahren.

Sondernutzung wäre z.B.
Zu den Sondernutzungen zählen z.B. Außengastronomie, Warenauslagen, Verkaufsstände, Volksfeste, Märkte oder Straßenmusik und Kleinkunst-Darbietungen auf der Straße.
http://www.juraforum.de/lexikon/sondernutzung

Also das Volksfest an sich ist dann eine Sondernutzung des Straßenraumes, die der Veranstalter beantragen muss. Die Lieferanten, Aussteller parken aber dennoch meiner Meinung nach.
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum. :mrgreen: :zunge:

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Re: § 34 (2) StVO - ja / nein

Beitragvon Kaeptn_Chaos » So 1. Okt 2017, 19:06

Wie stellst du denn beim Park VU den Fahrer fest, wenn der nicht zufällig vor Ort ist? :gruebel:
:lah:

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Re: § 34 (2) StVO - ja / nein

Beitragvon Controller » So 1. Okt 2017, 19:31

gilt das mir ?
Ich stell den Halter fest und dann ...... wird ermittelt, wer da Ding da hinpflanzte
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum. :mrgreen: :zunge:

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Re: § 34 (2) StVO - ja / nein

Beitragvon Ghostrider1 » So 1. Okt 2017, 20:13

@ Kapt.

Ich hinterlasse beim Parker ein Personalienzettel auf dem lediglich steht, dass sein Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war und er sich die Daten zum Unfallgegner auf dem Revier abholen kann. Ich hänge keine Klardaten vom Unfallgegner dran.
Das hat bisher immer geklappt.

Und dann wird der Fahrer erfragt. Ggf. auf dem Postweg.

Wie macht ihr das denn?

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Re: § 34 (2) StVO - ja / nein

Beitragvon Diag » So 1. Okt 2017, 20:48


Ghostrider1 hat geschrieben: @Diag
Ob der Anhänger angemeldet ist oder nicht, spielt doch kein Rolle.
Jain. Diese (ehemaligen) Anhänger, die quasi fest irgendwo verbaut sind, wären das Gegenbeispiel. Hier war es aber ja ein üblicher Anhänger, also übliche Vorgehensweise.

Edit: Ich hätte vielleicht besser geschrieben "War weiterhin mobil" o. ä.

@Controller: Wenn Fahrzeug ON02 ordnungsgemäß geparkt ist, ist der "Absteller" doch an sich egal.


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