§ 34 (2) StVO - ja / nein
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§ 34 (2) StVO - ja / nein
Wieder mal ne Frage in die Runde, da man solche Unfälle nicht jeden Tag hat.
Vorab die Definition aus § 34 (2) StVO
(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
Stadtfest. Für jedermann zugänglich, mit Genehmigung befahrbar.
Am Donnerstagabend hatte der Aufbau begonnen. Es wurden spezielle Anhänger aufgestellt, die als Ausschank dienen, so wie es durch die entsprechenden behördlichen Genehmigungen erteilt wurde war. Kennt bestimmt jeder.
Ein Fahrzeugführer, welcher berechtigt das Gelände befährt, streift im Vorbeifahren diesen Anhänger. Sachschaden zusammen keine 100€. Bissel Lack, mehr nicht.
Nun die Fragen:
Beiteiligte 1 oder 2?
Wenn 2, wer ist Unfallbeteiligter mit dem Anhänger? Die Frau die gerade am Ausschank stand, der Halter oder gar der Mitarbeiter der Firma, welcher den Anhänger dort abgestellt hat?
Mein Standpunkt:
Es liegt eine Sondernutzung und kein parken vor.
Die Dame am Ausschank ist Zeugin, mehr nicht.
Der Halter des Anhängers ist einfach der Halter (Firmeninhaber). Er bekommt den Standort zugewiesen.
Den Fahrer, welcher den Anhänger vor 2 Tagen abgestellte, ist m.M.n. auch kein Unfallbeteiligter.
VKU mit einem Beteiligten und einem sonstigen Geschädigten ( das wird bei uns so erfasst. z.b. auch Grundstückseigentümer, die bei einem VKU geschädigt werden)
Vorab die Definition aus § 34 (2) StVO
(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
Stadtfest. Für jedermann zugänglich, mit Genehmigung befahrbar.
Am Donnerstagabend hatte der Aufbau begonnen. Es wurden spezielle Anhänger aufgestellt, die als Ausschank dienen, so wie es durch die entsprechenden behördlichen Genehmigungen erteilt wurde war. Kennt bestimmt jeder.
Ein Fahrzeugführer, welcher berechtigt das Gelände befährt, streift im Vorbeifahren diesen Anhänger. Sachschaden zusammen keine 100€. Bissel Lack, mehr nicht.
Nun die Fragen:
Beiteiligte 1 oder 2?
Wenn 2, wer ist Unfallbeteiligter mit dem Anhänger? Die Frau die gerade am Ausschank stand, der Halter oder gar der Mitarbeiter der Firma, welcher den Anhänger dort abgestellt hat?
Mein Standpunkt:
Es liegt eine Sondernutzung und kein parken vor.
Die Dame am Ausschank ist Zeugin, mehr nicht.
Der Halter des Anhängers ist einfach der Halter (Firmeninhaber). Er bekommt den Standort zugewiesen.
Den Fahrer, welcher den Anhänger vor 2 Tagen abgestellte, ist m.M.n. auch kein Unfallbeteiligter.
VKU mit einem Beteiligten und einem sonstigen Geschädigten ( das wird bei uns so erfasst. z.b. auch Grundstückseigentümer, die bei einem VKU geschädigt werden)
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Re: § 34 (2) StVO - ja / nein
Ich hätte zwei mit dem Halter gemacht.
Re: § 34 (2) StVO - ja / nein
Na, was ist denn das für eine Frage?
Der Halter ist Geschädigter und damit 2. Nur weil der ANhänger in einem Veranstaltungsgelände steht, wird das doch nicht zum Problem bzw. zum besonderen Fall.
Der Halter ist Geschädigter und damit 2. Nur weil der ANhänger in einem Veranstaltungsgelände steht, wird das doch nicht zum Problem bzw. zum besonderen Fall.
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Re: § 34 (2) StVO - ja / nein
Welches Verhalten des Halter hat zum Unfall beigetragen?
Nur wenn jemand geschädigt wird, wird er nicht automatisch Unfallbeiligter.
Beispiel: A knallt in die Grundstücksmauer von B.
A ist Unfallbetailiger
B ist sonstiger Geschädigter, den sein Verhalten hat nicht zum VKU beigetragen.
Nur wenn jemand geschädigt wird, wird er nicht automatisch Unfallbeiligter.
Beispiel: A knallt in die Grundstücksmauer von B.
A ist Unfallbetailiger
B ist sonstiger Geschädigter, den sein Verhalten hat nicht zum VKU beigetragen.
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Re: § 34 (2) StVO - ja / nein
Die Frage stellst du doch auch nicht beim Rangierunfall, wenn der 02 vom Nichthalter eingeparkt wurde...
Re: § 34 (2) StVO - ja / nein
Ghosti, jetzt verstehe ich deinen Einwand. Hatte zu kurz gedacht.
Bei uns gibt es dafür die Bezeichnung "sonstiger Geschädigter", die formal keine "Unfallbeteiligte" sind, aber trotzdem eine Ordungsnummer ( hier eben 2) zugewiesen bekommen.
Bei uns gibt es dafür die Bezeichnung "sonstiger Geschädigter", die formal keine "Unfallbeteiligte" sind, aber trotzdem eine Ordungsnummer ( hier eben 2) zugewiesen bekommen.
Re: § 34 (2) StVO - ja / nein
In der Literatur habe ich dazu gefunden: "Unfallbeteiligt ist jeder, der zum Unfallzeitpunkt am Unfallort anwesend ist (OLG Jena DAR 2004, 59; BayObLG VRS 72, 72) und dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann."
(Roland Schurig, 2015, StVO Kommentar zur Straßenverkehrsordnung mit VwV-Stvo 15. Auflage, S. 420)
Somit würde ich mich 1957 anschließen, wenn ich ihn richtig verstehe: Kein UB aber Ordnungsnummer wird verteilt.
(Roland Schurig, 2015, StVO Kommentar zur Straßenverkehrsordnung mit VwV-Stvo 15. Auflage, S. 420)
Somit würde ich mich 1957 anschließen, wenn ich ihn richtig verstehe: Kein UB aber Ordnungsnummer wird verteilt.
Re: § 34 (2) StVO - ja / nein
Es ist und bleibt ja ein angemeldeter Anhänger. Daher beteiligt als ON02 (Halter bzw. wirtschaftlich Verantwortlicher als Geschädigter).
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Re: § 34 (2) StVO - ja / nein
wie macht ihr das denn sonst mit Parkunfällen ?
Geparkter Anhänger wird von Pkw beim Vorbeifahren gestreift ?
Geparkter Anhänger wird von Pkw beim Vorbeifahren gestreift ?
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
- Verstorben am 09.08.2021 -
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Re: § 34 (2) StVO - ja / nein
Bei VKU mit Parker wird dieser als Beteiligter eingetragen.
Wenn Halter nicht Fahrer, dann ist der Fahrer Unfallbeteiligter.
Mir geht es ja um die Sondernutzung.
@Diag
Ob der Anhänger angemeldet ist oder nicht, spielt doch kein Rolle.
Unsere VwV sagt aus, dass Ordnungsnummern an Beteiligte verteilt werden.
Das Formular splittet sich bei uns dan auf
- allg. angaben (z.b. Unfallort, Zeit usw.)
- dann die Beteiligten
und dann
- geschädigte Insitutionen
- sonstige Geschädigte
Erfasst wird der Halter. m.M.n aber nicht als Unfallbeteiligter, sonder als Geschädigter ohne Ordnungsnummer. Kann aber auch sein, dass ich mich irgendwie verrannt habe. Donnerstag ist der Statiskguru zu sprechen.
Wenn Halter nicht Fahrer, dann ist der Fahrer Unfallbeteiligter.
Mir geht es ja um die Sondernutzung.
@Diag
Ob der Anhänger angemeldet ist oder nicht, spielt doch kein Rolle.
Unsere VwV sagt aus, dass Ordnungsnummern an Beteiligte verteilt werden.
Das Formular splittet sich bei uns dan auf
- allg. angaben (z.b. Unfallort, Zeit usw.)
- dann die Beteiligten
und dann
- geschädigte Insitutionen
- sonstige Geschädigte
Erfasst wird der Halter. m.M.n aber nicht als Unfallbeteiligter, sonder als Geschädigter ohne Ordnungsnummer. Kann aber auch sein, dass ich mich irgendwie verrannt habe. Donnerstag ist der Statiskguru zu sprechen.
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Re: § 34 (2) StVO - ja / nein
hm
warum sollte er denn nicht parken ?
Hebt die Sondernutzung das Parken auf ?
Möglicherweise ist es ja auch gar keine Sondernutzung,
Sondernutzung wäre z.B.
Also das Volksfest an sich ist dann eine Sondernutzung des Straßenraumes, die der Veranstalter beantragen muss. Die Lieferanten, Aussteller parken aber dennoch meiner Meinung nach.
warum sollte er denn nicht parken ?
Hebt die Sondernutzung das Parken auf ?
Möglicherweise ist es ja auch gar keine Sondernutzung,
Er hat vlt. nur ne Ausnahmegenehmigung zum Befahren.Stadtfest. Für jedermann zugänglich, mit Genehmigung befahrbar.
Sondernutzung wäre z.B.
http://www.juraforum.de/lexikon/sondernutzungZu den Sondernutzungen zählen z.B. Außengastronomie, Warenauslagen, Verkaufsstände, Volksfeste, Märkte oder Straßenmusik und Kleinkunst-Darbietungen auf der Straße.
Also das Volksfest an sich ist dann eine Sondernutzung des Straßenraumes, die der Veranstalter beantragen muss. Die Lieferanten, Aussteller parken aber dennoch meiner Meinung nach.
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Re: § 34 (2) StVO - ja / nein
Wie stellst du denn beim Park VU den Fahrer fest, wenn der nicht zufällig vor Ort ist?
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Re: § 34 (2) StVO - ja / nein
gilt das mir ?
Ich stell den Halter fest und dann ...... wird ermittelt, wer da Ding da hinpflanzte
Ich stell den Halter fest und dann ...... wird ermittelt, wer da Ding da hinpflanzte
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Re: § 34 (2) StVO - ja / nein
@ Kapt.
Ich hinterlasse beim Parker ein Personalienzettel auf dem lediglich steht, dass sein Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war und er sich die Daten zum Unfallgegner auf dem Revier abholen kann. Ich hänge keine Klardaten vom Unfallgegner dran.
Das hat bisher immer geklappt.
Und dann wird der Fahrer erfragt. Ggf. auf dem Postweg.
Wie macht ihr das denn?
Ich hinterlasse beim Parker ein Personalienzettel auf dem lediglich steht, dass sein Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war und er sich die Daten zum Unfallgegner auf dem Revier abholen kann. Ich hänge keine Klardaten vom Unfallgegner dran.
Das hat bisher immer geklappt.
Und dann wird der Fahrer erfragt. Ggf. auf dem Postweg.
Wie macht ihr das denn?
Re: § 34 (2) StVO - ja / nein
Jain. Diese (ehemaligen) Anhänger, die quasi fest irgendwo verbaut sind, wären das Gegenbeispiel. Hier war es aber ja ein üblicher Anhänger, also übliche Vorgehensweise.Ghostrider1 hat geschrieben: @Diag
Ob der Anhänger angemeldet ist oder nicht, spielt doch kein Rolle.
Edit: Ich hätte vielleicht besser geschrieben "War weiterhin mobil" o. ä.
@Controller: Wenn Fahrzeug ON02 ordnungsgemäß geparkt ist, ist der "Absteller" doch an sich egal.
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