Habe nun das Urteil gefunden:grenzwertig hat geschrieben: ↑Sa 14. Okt 2017, 17:28Auf welchen Gesetzestext beziehst du dich denn?
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 1046/08 -
Inzwischen dürfte es überholt sein, da der Paragraph überarbeitet wurde. Aber das ist der Grund, warum ich die Anordnungskompetenz vorrangig bei der StA sehe.Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehenden Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen (vgl. BVerfGK 10, 270 <274>).