Auswertung von Beweisen vs. Suche nach Zufallsfunden

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Auswertung von Beweisen vs. Suche nach Zufallsfunden

Beitragvon grenzwertig » So 29. Okt 2017, 19:03

Eine Frage an das fachkundige Publikum, wie folgendes Szenario in der Fläche gehandabt wird:

In einem Strafverfahren wegen Verdacht auf z.B. Diebstahl werden gem. §110 III StPO elektronische Speichermedien (Handy, u.ä.) gesichert und im Anschluss ausgewertet.
Es besteht ja die Möglichkeit, die entsprechenden Auswertetools mit zusätzlichen (verfahrensfremden) Suchparametern zu füttern, die dann in der Auswertung mehr oder weniger automatisiert ausgeführt werden können (z.B. Einspeisung von Hashwerten kinderpornografischer Dateien).
Wird das so gemacht bzw. gibt es dazu Regelungen?

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Re: Auswertung von Beweisen vs. Suche nach Zufallsfunden

Beitragvon Kaeptn_Chaos » So 29. Okt 2017, 19:26

Hm...rein formaljuristisch denke ich, dass das ohne Verdacht nicht verwertbar ist.

Aus der Praxis kann ich dir für meinen Bereich sagen, dass das nicht gemacht wird. Wenn unsere SB für Bagatelldelikte im Rahmen eines Diebstahls ein Handy auswerten, wird das durch das IT KK gespiegelt, Auswertung macht der SB selbst. Der hat weder Zeit, noch - in der Regel - software und know how für die gezielte KiPo Auswertung.

Analog dazu darf ich ja auch in der TÜ erlangte Erkenntnisse jenseits der Katalogstraftaten nicht verwenden.
:lah:

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Re: Auswertung von Beweisen vs. Suche nach Zufallsfunden

Beitragvon Morty » So 29. Okt 2017, 19:52

Wenn ich gezielt danach Suche ist es ja wohl auch kein Zufallsfund mehr, dementsprechend nicht verwertbar.
Kann gem. BGH aber trotzdem als Anfangsverdacht für gegebene Straftat begründet werden, sodass man dann Ermittlungen anstellen und ggf. verwertbare Beweise finden kann.

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Re: Auswertung von Beweisen vs. Suche nach Zufallsfunden

Beitragvon Kaeptn_Chaos » So 29. Okt 2017, 19:56

Das ging an mir vorbei. Hast du da evtl einen link griffbereit?
:lah:

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Re: Auswertung von Beweisen vs. Suche nach Zufallsfunden

Beitragvon Morty » So 29. Okt 2017, 20:59

https://www.jurion.de/urteile/bgh/1978- ... tr-334_77/
Aussagen eines Beschuldigten oder Zeugen, die durch Vorhalte eines bei einer Überwachung gemäß § 100 a StPO aufgenommenen Tonbandes beeinflußt sind, dürfen nicht zum Nachweis einer Tat verwertet werden, die nicht zu den in § 100 a StPO genannten gehört. Dagegen dürfen aus den Tonbändern erkennbare Spuren zur Grundlage von Ermittlungen wegen anderer als in § 100 a StPO bezeichneten Taten gemacht werden (im Anschluß an BGHSt 26, 298).
Als Beispiel mal dieses Urteil gefunden

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Re: Auswertung von Beweisen vs. Suche nach Zufallsfunden

Beitragvon grenzwertig » So 29. Okt 2017, 21:02

Verhält es sich auch so bezüglich der Auswertung bislang unbekannter, gleichgelagerter Straftaten, für die man keinen gesonderten Aufwand betreiben muss? Soll wohl auch schon entsprechende Ermittlungsaufträge der StA gegeben haben, sich auf den Datenträgern quasi mal "links und rechts" umzuschauen (im Bezug auf die eigentliche Straftat).

Zur Verdeutlichung:

Es werden Ermittlungen gegen A geführt. Es bestehen Erkenntnisse, dass A Diebstähle zusammen mit B begangen hat. Werden dann die Beweismittel gezielt nur auf Kommunikation zwischen A und B durchsucht oder lässt man den Blick "schweifen", um evt. weitere, unbekannte Straftaten (z.B. von A und C) zu entdecken? Bzw. wie wird draußen dann mit solchen "Entdeckungen" verfahren?

Für den Bereich der Zollfahndung könnte im Rahmen der Gefahrenabwehr gem. §26 II ZFdG ("zur Aufdeckung unbekannter Straftaten") eine gesetzliche Norm bestehen, die eine entsprechende Suche zulässt und solche "Zufallsfunde" rechtlich zu verwerten. Besteht eine ähnliche Befugnis im Bereich der Polizeien?

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Re: Auswertung von Beweisen vs. Suche nach Zufallsfunden

Beitragvon grenzwertig » So 29. Okt 2017, 21:09

Morty hat geschrieben:
So 29. Okt 2017, 20:59
https://www.jurion.de/urteile/bgh/1978- ... tr-334_77/
Aussagen eines Beschuldigten oder Zeugen, die durch Vorhalte eines bei einer Überwachung gemäß § 100 a StPO aufgenommenen Tonbandes beeinflußt sind, dürfen nicht zum Nachweis einer Tat verwertet werden, die nicht zu den in § 100 a StPO genannten gehört. Dagegen dürfen aus den Tonbändern erkennbare Spuren zur Grundlage von Ermittlungen wegen anderer als in § 100 a StPO bezeichneten Taten gemacht werden (im Anschluß an BGHSt 26, 298).
Als Beispiel mal dieses Urteil gefunden
Wäre dann die sog. " Schwellengleichheit", oder? Denn die Erkenntnis auf die (geringfügigere) Straftat ergibt sich aus einer Maßnahme in Bezug auf eine höherwertige, daher kann sie nicht verwertet werden. Wenn die Erkenntnis aber aus einer Maßnahme stammt, die der entdeckten gleichwertig ist, besteht diese Hemmschwelle nicht. So keine ich es zumindest verstanden zu haben. :gruebel:

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Re: Auswertung von Beweisen vs. Suche nach Zufallsfunden

Beitragvon Kaeptn_Chaos » So 29. Okt 2017, 21:14

Morty hat geschrieben:
So 29. Okt 2017, 20:59
https://www.jurion.de/urteile/bgh/1978- ... tr-334_77/
Aussagen eines Beschuldigten oder Zeugen, die durch Vorhalte eines bei einer Überwachung gemäß § 100 a StPO aufgenommenen Tonbandes beeinflußt sind, dürfen nicht zum Nachweis einer Tat verwertet werden, die nicht zu den in § 100 a StPO genannten gehört. Dagegen dürfen aus den Tonbändern erkennbare Spuren zur Grundlage von Ermittlungen wegen anderer als in § 100 a StPO bezeichneten Taten gemacht werden (im Anschluß an BGHSt 26, 298).
Als Beispiel mal dieses Urteil gefunden
:gruebel:

Ich will Potion als Schiri.

Grenzwertig, solche Anordungen sind mir unbekannt. Wenn ich gezielt nach Hinweisen auf Straftaten suche, verbietet sich eine RGL aus dem Bereich der Gefahrenabwehr.

Wenn ich nach Verbandskasten und Warndreieck frage und der Kunde öffnet den Kofferraum, in dem er seine AK 47 führt, habe ich den Zufallsfund.

Sehe ich VBK und W3E, hebe die Kofferraummatte mit den Worten 'Wo wir schon mal dabei sind' an und finde was, habe ich das Verwertungsverbot. Und das wird mit höherer Qualität der Maßnahme ja nicht besser.

Und Schwellengleichheit habe ich auch so verstanden.
:lah:

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Re: Auswertung von Beweisen vs. Suche nach Zufallsfunden

Beitragvon grenzwertig » So 29. Okt 2017, 21:26

Kaeptn_Chaos hat geschrieben:
So 29. Okt 2017, 21:14
(...)
Grenzwertig, solche Anordungen sind mir unbekannt. Wenn ich gezielt nach Hinweisen auf Straftaten suche, verbietet sich eine RGL aus dem Bereich der Gefahrenabwehr.
(...)
Bis zum Urteil des BGH habe ich das auch so gesehen. Aber:
1. Es gibt weder einen allgemeinen Vorrang der Strafprozessordnung gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht noch umgekehrt. Die Polizei kann auch während eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens aufgrund präventiver Ermächtigungsgrundlagen zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig werden. (BGHSt)
Quelle: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/16/2-247-16.php

Daher auch meine Frage bezüglich einer analogen Regelung zu §26 II ZFdG im Bereich der Polizeien.

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Re: Auswertung von Beweisen vs. Suche nach Zufallsfunden

Beitragvon Morty » Mo 30. Okt 2017, 08:20

Wenn du von der StA bzw. Gericht die Anordnung erhältst die Kommunikation des BS nach etwas bestimmt zu durchsuchen und du vorsätzlich nach anderen Sachen suchst hast du dafür keine Rechtsgrundlage und verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Aus Sicht der Gefahrenabwehr ergibt sich ebenfalls keine Rechtsgrundlage da die beispielsweise von dir angegebene Norm an der VHM scheitert

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Re: Auswertung von Beweisen vs. Suche nach Zufallsfunden

Beitragvon Controller » Mo 30. Okt 2017, 16:36

grenzwertig dein Link ist doch die Sache mit der legendierten Kontrolle, die hier schon mal besprochen wurde.

Unter Ziff. 4 sagt er:

4. Eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Anordnungsvoraussetzungen der strafprozessualen Eingriffsmaßnahme durch die Wahl der Maßnahme wird durch den Rückgriff auf hypothetische Erwägungen verhindert.
Eine solche Umgehung liegt etwa vor, wenn Gefahrenabwehrrecht zur Legitimierung einer in Wahrheit bezweckten Strafverfolgungsmaßnahme vorgeschoben wird, weil in Wirklichkeit keine Gefahrenabwehr bezweckt wird. Entsprechendes gilt, wenn eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme nur deshalb gewählt wird, weil eine vergleichbare Maßnahme nach der Strafprozessordnung nicht möglich wäre, z.B. weil die Annahme bestanden hätte, dass ein Ermittlungsrichter einen nach der Strafprozessordnung erforderlichen Beschluss aus einem anderen Grund nicht erlassen hätte.

Und ich erinnere mich, dass im Volltext des Urteils der BGH ziemlich am Ende der Urteilsbegündung da noch was sagte, um solchen Maßnahmen eben nicht zukünftig Tür und Tor zu öffnen.

Ich denke daher ein STA wird so etwas kaum verlangen:
Soll wohl auch schon entsprechende Ermittlungsaufträge der StA gegeben haben, sich auf den Datenträgern quasi mal "links und rechts" umzuschauen
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum. :mrgreen: :zunge:

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