Ist dann wohl vom Dozenten abhängig. Unser hatte uns gesagt, wenn es sehr offensichtlich ist, dass der Täter fahrlässig gehandelt hat brauchen wir das Vorsatzdelikt gar nicht erst anprüfen. Das Gleiche, falls explizit nur die Prüfung des Fahrlässigkeitsdelikts in der Aufgabenstellung gefordert ist.
Einstellungsjahrgang 2016
Moderator: Polli
Re: Einstellungsjahrgang 2016
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Re: Einstellungsjahrgang 2016
Da die Aufgabenstellung ja hies, ob er sich gemäß §222 StGB strafbar gemacht hat, habe ich auch nur den geprüft. Anders wäre es gewesen wenn da gestanden hätte, wonach er sich strafbar gemacht hätte.
Aber das ist auslegungssache und Dozenten abhängig =)
Aber das ist auslegungssache und Dozenten abhängig =)
EJ2016 NRW
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Re: Einstellungsjahrgang 2016
Ist ja letztlich auch egal - hauptsache, wir haben alle (irgendwie) bestanden.
Polizei NRW
Re: Einstellungsjahrgang 2016
Bei der Erpressung § 253 bzw. der räub. Erpressung § 255, welche ja der einfachen Erpressung vorgeht, tue ich mich schwer.
Es ist strittig, ob bei der Erpressung eine Vermögensverfügung erforderlich ist, wie beim Betrug. Das Opfer müsste den Vermögenswert also "von sich aus" heraus geben. Laut h.Lit. ist eine solche Vermögensverfügung erforderlich, Laut stRspr. nicht. Im vorliegenden Fall müsste man also der Rechtsprechung folgen, um eine Erpressung begründen zu können.
Außerdem liegt dann kein Vermögensschaden vor, wenn die Tat auf den vorübergehenden Besitz an einer Sache abzielt und damit keine Vermögensminderung einhergeht. Da er das Auto zurückbringen will, wäre hier also kein Vermögensschaden gegeben. Man könnte höchstens mit dem Verschleiß des Wagens und dem Verbrauch des Treibstoffs argumentieren.
Quelle: Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch
Es ist strittig, ob bei der Erpressung eine Vermögensverfügung erforderlich ist, wie beim Betrug. Das Opfer müsste den Vermögenswert also "von sich aus" heraus geben. Laut h.Lit. ist eine solche Vermögensverfügung erforderlich, Laut stRspr. nicht. Im vorliegenden Fall müsste man also der Rechtsprechung folgen, um eine Erpressung begründen zu können.
Außerdem liegt dann kein Vermögensschaden vor, wenn die Tat auf den vorübergehenden Besitz an einer Sache abzielt und damit keine Vermögensminderung einhergeht. Da er das Auto zurückbringen will, wäre hier also kein Vermögensschaden gegeben. Man könnte höchstens mit dem Verschleiß des Wagens und dem Verbrauch des Treibstoffs argumentieren.
Quelle: Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch
Re: Einstellungsjahrgang 2016
Strafrecht ist halt keine genaue Wissenschaft, oft gibt es verschieden Ansichten. Hier bin ich der BGH Meinung gefolgt und hab argumentiert, dass die Vermögensverfügung die Duldung der Wegnahme des PKW durch A ist. Der Vermögensnachteil ist der kurzfristige Besitzverlust des B, da der Besitz an einer Sache auch einen Vermögenswert darstellt. Ist beides richtig, je nachdem ob man der Literatur Meinung oder der BHG Rechtsprechung folgt.Darson hat geschrieben: ↑Mi 20. Dez 2017, 08:51Bei der Erpressung § 253 bzw. der räub. Erpressung § 255, welche ja der einfachen Erpressung vorgeht, tue ich mich schwer.
Es ist strittig, ob bei der Erpressung eine Vermögensverfügung erforderlich ist, wie beim Betrug. Das Opfer müsste den Vermögenswert also "von sich aus" heraus geben. Laut h.Lit. ist eine solche Vermögensverfügung erforderlich, Laut stRspr. nicht. Im vorliegenden Fall müsste man also der Rechtsprechung folgen, um eine Erpressung begründen zu können.
Außerdem liegt dann kein Vermögensschaden vor, wenn die Tat auf den vorübergehenden Besitz an einer Sache abzielt und damit keine Vermögensminderung einhergeht. Da er das Auto zurückbringen will, wäre hier also kein Vermögensschaden gegeben. Man könnte höchstens mit dem Verschleiß des Wagens und dem Verbrauch des Treibstoffs argumentieren.
Quelle: Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch
Re: Einstellungsjahrgang 2016
Sehr angenehme EL/KR Klausur
Besonders schwer macht man es uns jedenfalls nicht
Besonders schwer macht man es uns jedenfalls nicht
Re: Einstellungsjahrgang 2016
Hier vertritt jedoch der BGH die von mir oben genannte Position. (BGH 38, 87).
Re: Einstellungsjahrgang 2016
Im Strafrecht geht es doch nur darum ein Schema zu verfolgen und die Sachverhalte auf diesen sinnvoll anzuwenden.
Ich habe eine Klausur gesehen, bei der der Prüfer mehrfach dem Studierendem in seiner Lösung widersprochen hat.
Endnote: 1.0
Ich habe eine Klausur gesehen, bei der der Prüfer mehrfach dem Studierendem in seiner Lösung widersprochen hat.
Endnote: 1.0
Re: Einstellungsjahrgang 2016
Richtig, man muss seine Position nur ordentlich begründen.
Re: Einstellungsjahrgang 2016
War bei der 2. Aufgabe im KR/KT-Bereich der Auswertungsangriff oder die Haftsachenbearbeitung gefragt?
LG
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Re: Einstellungsjahrgang 2016
Von „vor Ort“ stand da doch nix, oder? Ich hab die komplette Haftsachenbearbeitung bis zum Haftrichter aufgeschrieben.
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Re: Einstellungsjahrgang 2016
Ich meine schon. Aber vielleicht auch nicht.Huggie_Bear hat geschrieben: ↑Sa 23. Dez 2017, 19:43Von „vor Ort“ stand da doch nix, oder? Ich hab die komplette Haftsachenbearbeitung bis zum Haftrichter aufgeschrieben.
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Auf jeden Fall sollte man alle Maßnahmen bis zur Vorführung oder Entlassung des TV begründen.
Re: Einstellungsjahrgang 2016
Ich erinnere mich nicht an das "vor Ort"
An alles andere aber schon, also war da von dem Auswertungsangriff nicht die rede.
Habe alles zum Vorführbericht geschrieben
Durch die viele Punkte habe ich das ganze auch recht ausführlich gemacht.
An alles andere aber schon, also war da von dem Auswertungsangriff nicht die rede.
Habe alles zum Vorführbericht geschrieben
Durch die viele Punkte habe ich das ganze auch recht ausführlich gemacht.
Re: Einstellungsjahrgang 2016
Wortwörtlich lautete die Aufgabe " Begründen Sie, welche Maßnahmen bis zu einer möglichen Vorführung oder zu einer möglichen Entlassung der am Tatort angetroffenen Person durchführt oder veranlasst werden."
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