Sehe ich anders. Was kommt denn nach dem Enteignungswillen noch großartiges? Die Rechtswidrigkeit der beabsichtigte Zueignung und der Vorsatz diesbezüglich - mehr nicht. Bis zum Enteignungswillen ist quasi der Großteil der Diebstahlsprüfung gelaufen.FaXe1905 hat geschrieben: ↑Mi 2. Mai 2018, 19:13Also da muss ich Holter-Bube zustimmen. Wenn ein Austauch über bewegende Dinge in diesem Thread nicht mehr gewünscht ist, sollte man ihn schließen. Ich für meinen Teil ( ebenfalls EJ 17) finde es interessant, wie die anderen Kurse die Klausur bewerten. Ich habe übrigens den Diebstahl durchgehen lassen und alle anderen aus meinen Kurs auch, soweit ich das mitbekommen habe. Macht klausurdidaktisch auch keinen anderen Sinn daraus Hausfriedensbruch und Unterschlagung zu machen, da beides durch den Bearbeitungshinweis nicht geprüft werden sollte. Dann würde viel zu wenig übrig bleiben.
LG Faxe
Aber wahrscheinlich werden in der Korrektur mehrere Varianten zum Ergebnis kommen.