Beitragvon Leslie » Sa 2. Jun 2018, 15:24
Das dir da niemand die Antwort geben konnte, finde ich sehr komisch. Wenn es dir um das Studieren geht und nicht nur um das Abitur für ggf. andere Zwecke, dann verschafft ein Blick in das Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin hilfe:
§ 11
Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte
...
(2) Wer
1.
in einem zum angestrebten Studiengang fachlich ähnlichen Beruf eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat und
2.
im erlernten Beruf mindestens drei Jahre tätig war,
ist berechtigt, ein seiner bisherigen Ausbildung entsprechendes grundständiges Studium an einer Hochschule aufzunehmen (fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung). Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt für Stipendiaten und Stipendiatinnen des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes eine Mindestdauer der Berufstätigkeit im erlernten Beruf von zwei Jahren. Die Mindestdauer der Berufstätigkeit verdoppelt sich jeweils für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung von bis zur Hälfte der vollen Beschäftigungszeit. Bei der Ermittlung der Dauer der Berufstätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 werden Zeiten einer Freistellung nach den gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz, zur Elternzeit oder zur Pflegezeit sowie Zeiten, in denen unbeschadet einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 2 die Voraussetzungen für eine Freistellung nach diesen Vorschriften vorlagen, angerechnet, insgesamt höchstens jedoch ein Jahr.
(3) Wer über eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 2 Satz 1 verfügt, ist berechtigt, an einer Hochschule in einem gewählten grundständigen Studiengang ein Studium aufzunehmen, wenn er oder sie die Studierfähigkeit in dem Fach in einer Zugangsprüfung nachgewiesen hat. Bei der Festlegung der Prüfungsinhalte sind die Vorkenntnisse, die im Rahmen des Besuchs einer berufsbildenden Schule erworben werden, in angemessener Weise zu berücksichtigen.
(4) Wer auf Grund einer beruflichen Qualifikation ein mindestens einjähriges Hochschulstudium in einem anderen Bundesland erfolgreich absolviert hat, kann unbeschadet des Absatzes 2 das Studium in einem ähnlichen Studiengang an einer Berliner Hochschule fortsetzen.
(5) Eine Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhält auch, wer eine berufliche Ausbildung im Ausland nachweist, die denen der Absätze 1 oder 2 entspricht.
(6) Das Nähere regeln die Hochschulen durch die Zugangssatzung.
Somit brauchst du drei Berufsjahre zum Zeitpunkt der Bewerbung. Praktika und Hospitationen zählen nicht dazu. Das Fach muss allerdings eine Ähnlichkeit nachweisen. Viele in der Behörde tendieren zu Rechtswissenschaften, in der die Humboldt-Universität Berlin eine ausreichend fachliche nähe sieht.
Im Endeffekt nicht das Abitur, aber eine Möglichkeit zu studieren.