Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Moderator: schutzmann_schneidig
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Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Mal eine Frage in die Runde, wie ihr es so handhabt.
A ruft über die 110 an, dass man mit B gemeinsam getrunken hat und B jetzt die Wohnung nicht verlassen will. Beim Eintreffen ist B vor Ort. Angetrunken, aber durchaus in der Lage zu gehen. B hat es sich richtig gemütlich gemacht, will mit A noch einen trinken und dreht sich gemütlich ne Zigarette.
A sagt, er hat B aufgefordert zu gehen, der will aber nicht.
Meine Auffassung. Mit dem Anruf teilt A eine mögliche Straftat mit. Bei der Befragung erhärtet sich ein HFB. Hausrecht wird duchgesetzt und B aus der Wohnung entfernt. A, wenn noch möglich wird ein Strafantrag vorlegt. Ich eröffne ein Strafverfahren. Denn der § 163 StPO unterscheidet nicht zwischen Antrags- oder Offizialdelikt. Wird der Strafantrag nicht gestellt, ist es ein Prozesshindernis und das Verfahren wird eingestellt.
Auffassung vom Kollegen:
Der Anruf ist keine Anzeigenerstattung. A wird erklärt, dass ein HFB im Raum steht. Erst wenn er gegenüber den Beamten sagt, er möchte eine Anzeige machen, nimmt er diese auf, und leitet die notwendigen Schritte ein.
Wenn A keine Anzeige will, wird nur das Hausrecht durchgesetzt, dass es sich um ein absolutes Antragsdelikt handelt.
A ruft über die 110 an, dass man mit B gemeinsam getrunken hat und B jetzt die Wohnung nicht verlassen will. Beim Eintreffen ist B vor Ort. Angetrunken, aber durchaus in der Lage zu gehen. B hat es sich richtig gemütlich gemacht, will mit A noch einen trinken und dreht sich gemütlich ne Zigarette.
A sagt, er hat B aufgefordert zu gehen, der will aber nicht.
Meine Auffassung. Mit dem Anruf teilt A eine mögliche Straftat mit. Bei der Befragung erhärtet sich ein HFB. Hausrecht wird duchgesetzt und B aus der Wohnung entfernt. A, wenn noch möglich wird ein Strafantrag vorlegt. Ich eröffne ein Strafverfahren. Denn der § 163 StPO unterscheidet nicht zwischen Antrags- oder Offizialdelikt. Wird der Strafantrag nicht gestellt, ist es ein Prozesshindernis und das Verfahren wird eingestellt.
Auffassung vom Kollegen:
Der Anruf ist keine Anzeigenerstattung. A wird erklärt, dass ein HFB im Raum steht. Erst wenn er gegenüber den Beamten sagt, er möchte eine Anzeige machen, nimmt er diese auf, und leitet die notwendigen Schritte ein.
Wenn A keine Anzeige will, wird nur das Hausrecht durchgesetzt, dass es sich um ein absolutes Antragsdelikt handelt.
Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Letzteres ist bei uns die Verfahrensweise.
Gruß
MICHI
Take care and have fun!
MICHI
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Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
So kenne ich das. Gleiches gilt bei einer Beleidigung. Theoretisch könnte man bei einer Anzeigenaufnahme, währendderer sich A und B beleidigen und einer sagt "Haben Sie gehört, der hat mich beleidigt", auch gleich ein Verfahren wegen §185 StGB eröffnen. In der Regel wird bei uns aber dann gefragt, ob man auf die Anzeigenerstattung wegen dieses Deliktes besteht.Ghostrider1 hat geschrieben: ↑Do 7. Jun 2018, 22:03Mal eine Frage in die Runde, wie ihr es so handhabt.
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Auffassung vom Kollegen:
Der Anruf ist keine Anzeigenerstattung. A wird erklärt, dass ein HFB im Raum steht. Erst wenn er gegenüber den Beamten sagt, er möchte eine Anzeige machen, nimmt er diese auf, und leitet die notwendigen Schritte ein.
Wenn A keine Anzeige will, wird nur das Hausrecht durchgesetzt, dass es sich um ein absolutes Antragsdelikt handelt.
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Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Beleidigung ist kein geeignetes Beispiel, da das Ehrgefühl sehr individuell ist. Für den einen ist es beleidigend, für den anderen nicht.
Beim HFB ist klar definiert.
Beim HFB ist klar definiert.
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Bezüglich Antragsdelikte - vergl. RiStBV. Die Polizei hat bei Kenntnis - auch ohne Anträge - die Strafanzeige zu fertigen und der StA zu zuleiten; lediglich tiefgreifende Ermittlungen kann die Polizei sich ersparen. Der fehlende Antrag, als Hindernis von weiteren strafprozessualen Schritten, wirkt sich erst ab der StA aus.
Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Bzgl. §185: Trotzdem wäre der Anfangsverdacht der Beleidigung gegeben und man könnte ein Verfahren eröffnen, was man ohne Wunsch des Geschädigten natürlich nicht tut.
Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Variante 2!
Variante 1 hatte ich als Möglichkeit total verdrängt. Wie tief man manchmal in seinen eingefahrenen Mustern steckt ...
Edit: die Antwort von Michi habe ich jetzt erst gesehen
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Variante 1 hatte ich als Möglichkeit total verdrängt. Wie tief man manchmal in seinen eingefahrenen Mustern steckt ...
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Zuletzt geändert von Officer André am Do 7. Jun 2018, 22:26, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Bei uns machen viele Variante 2. Wobei das in meinen Augen aber eigentlich nicht der saubere Weg ist, da die StA Herrin des Verfahrens ist und auch mal öffentliches Interesse bejahen könnte... Zumal es vom Schreibaufwand her bei uns in beiden Fällen auch in etwa gleich viel Arbeit ist.
In meiner DG praktizieren wir Variante 2 eigentlich nur, wenn uns der Strafantragsverzicht unterschrieben wird. Ist im Nachgang dann auch besser, falls der Geschädigte uns dann z.B. plötzlich an den Karren pissen will und sich bspw. darüber beschwert, daß die Polizei sich verweigert hätte, die Anzeige aufzunehmen.
In meiner DG praktizieren wir Variante 2 eigentlich nur, wenn uns der Strafantragsverzicht unterschrieben wird. Ist im Nachgang dann auch besser, falls der Geschädigte uns dann z.B. plötzlich an den Karren pissen will und sich bspw. darüber beschwert, daß die Polizei sich verweigert hätte, die Anzeige aufzunehmen.
Challenger
"Alles Große in unserer Welt geschieht nur, weil jemand mehr tut, als er muß." (Hermann Gmeiner)
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Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Es liegt in Variante 1 immer noch eine rechtswidrige Handlung vor, egal ob Strafantrag oder nicht.
Man nimmt sich nix, da drei Zeilen zum Formblatt mit einer Kopie des Tätigkeitsbericht zu schreiben.
Man nimmt sich nix, da drei Zeilen zum Formblatt mit einer Kopie des Tätigkeitsbericht zu schreiben.
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
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Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Ehrlich gesagt finde ich Variante 2 ziemlich seltsam. Wenn man darin keine Anzeigenerstattung sieht dann frage ich mich, warum A überhaupt bei der Polizei anruft? Er selbst erkennt doch offenbar, dass da ein Verhalten vorliegt das strafbar sein könnte und bei dem ihm die Polizei helfen kann.
Ob er dann nach der Anzeigenerstattung auch einen Strafantrag stellen mag sind ja zwei paar Schuhe. Zumal er ja dafür auch drei Monate Zeit hätte.
Challenger: Es geht hier ja gerade um die absoluten Antragsdelikte bei denen kein öffentliches Interesse seitens der StA bejaht werden kann.
Ob er dann nach der Anzeigenerstattung auch einen Strafantrag stellen mag sind ja zwei paar Schuhe. Zumal er ja dafür auch drei Monate Zeit hätte.
Challenger: Es geht hier ja gerade um die absoluten Antragsdelikte bei denen kein öffentliches Interesse seitens der StA bejaht werden kann.
Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Viele Anrufer wollen gar nicht das ganz große Rad drehen.
Die wollen nur, dass der nicht mehr erwünschte Gast verschwindet
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Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Die StA ist Herrin des Verfahrens.
Hier beim absoluten Antragsdelikt ändert sich für die Polizisten nichts, zu jeder anderen Straftat.
163 1 S1 u Abs2 S1 und die RiStBV sind da ganz deutlich und überlassen der Polizei keinen Handlungsspielraum - außer reduzierte Ermittlungen, was jedoch weniger den Streifenbeamten, als später Ermittlungsdienste betreffen wird.
André,
Dein Gedanke ist verständlich und menschlich (und praktisch) richtig, rechtens ist es jedoch anders.
Hier beim absoluten Antragsdelikt ändert sich für die Polizisten nichts, zu jeder anderen Straftat.
163 1 S1 u Abs2 S1 und die RiStBV sind da ganz deutlich und überlassen der Polizei keinen Handlungsspielraum - außer reduzierte Ermittlungen, was jedoch weniger den Streifenbeamten, als später Ermittlungsdienste betreffen wird.
André,
Dein Gedanke ist verständlich und menschlich (und praktisch) richtig, rechtens ist es jedoch anders.
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Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Natürlich. Viele ziehen ihre bereits gestellten Strafanträge auch wieder zurück. Aber das ändert ja nichts daran, dass der Anrufer mit seinem Anruf eine möglicherweise im Raum stehende Straftat mitteilt. Der Hausfriedensbruch liegt ja nach der Schilderung vor.
Die Frage des fehlenden Strafantrags als von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis ist ja die zweite Ebene.
Die Frage des fehlenden Strafantrags als von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis ist ja die zweite Ebene.
Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
So sieht's aus. Viele rufen an um sonst etwas mitzuteilen, denken aber nicht an eine Anzeige.Officer André hat geschrieben: ↑Do 7. Jun 2018, 22:52Viele Anrufer wollen gar nicht das ganz große Rad drehen.
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