Rechte und Befugnisse von Anwärtern

Auswahlverfahren und Ausbildung

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Ecki1993
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Rechte und Befugnisse von Anwärtern

Beitragvon Ecki1993 » Di 12. Jun 2018, 02:15

Hallo zusammen,

mich würde interessieren, welche Rechte, Befugnisse und natürlich auch Pflichten ein Anwärter im mittleren oder auch gehobenen Dienst hat. Ein Bekannter fängt, ebenso wie ich, im Juli due Vorausbildung an und "tönt" da immer wieder etwas herum. Zählt man während der Ausbildung (bzw. nach der Vorausbildung) schon als vollwertiger Polizeibeamter und darf hoheitliche Aufgaben etc. ausführen?
Gibt es diesbezüglich auch Unterschiede zwischen den einzelnen Polizeien der Länder?
Da bin ich jetzt doch mal neugierig :polizei3:

Liebe Grüße
Ecki

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Re: Rechte und Befugnisse von Anwärtern

Beitragvon Ghostrider1 » Di 12. Jun 2018, 06:24

Du hast keine Rechte, außer die welche du jetzt als Normalbürger auch hast.

Franconia

Re: Rechte und Befugnisse von Anwärtern

Beitragvon Franconia » Di 12. Jun 2018, 08:21

Ecki1993 hat geschrieben:
Di 12. Jun 2018, 02:15

[...]
Gibt es diesbezüglich auch Unterschiede zwischen den einzelnen Polizeien der Länder?
Da bin ich jetzt doch mal neugierig :polizei3:

Liebe Grüße
Ecki
In Bayern wird man nach einem Jahr Ausbildung/Studium zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Ab der Ernennung dürfen die POWs alle Maßnahmen nach dem PAG treffen, weil sie Polizeivollzugsbeamte sind. Ermittlungspersonen der StA sind sie aber erst nacherfolgreichem Abschluss der Ausbildung / des Studiums.

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Re: Rechte und Befugnisse von Anwärtern

Beitragvon Diag » Di 12. Jun 2018, 12:04

Ghostrider1 hat geschrieben:
Di 12. Jun 2018, 06:24
Du hast keine Rechte, außer die welche du jetzt als Normalbürger auch hast.
Woraus ergibt sich das?

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Re: Rechte und Befugnisse von Anwärtern

Beitragvon Ecki1993 » Di 12. Jun 2018, 12:28

Danke schon mal für Eure Antworten. Mich interessiert auch, woraus sich das ergibt und was da die rechtliche Grundlage ist.
Wenn ich richtig informiert bin, werden die Anwärter nach der Grundausbildung ein Praktikum absolvieren. Wie sollen sie da polizeilich tätig werden ohne Befugnisse?

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Re: Rechte und Befugnisse von Anwärtern

Beitragvon Brot » Di 12. Jun 2018, 14:16

Ghostrider1 hat geschrieben:
Di 12. Jun 2018, 06:24
Du hast keine Rechte, außer die welche du jetzt als Normalbürger auch hast.
Du kennst die Richtlinien in BW? Interessant, aber deine Aussage ist falsch.

Praktikanten im mD und Praktikanten im gD (Grundpraktikum) dürfen in ihrem Praktikum z.B. Betroffene von Ordnungswidrigkeiten belehren, verwarnen und anzeigen. Auch dürfen sie Belehrungen und Vernehmungen bei einfach gelagerten Straftaten, deren Rechtsvorschriften in der Grundausbildung gelehrt wurden, selbst durchführen. Andere Straftaten, die bislang nicht Teil der Ausbildung bzw. des Lehrplans waren, dürfen unter Anleitung ihres Praxisausbilders/Praxisbegleiters bzw. eines anderen verantwortlichen Beamten aufgenommen werden. Der ausgebildete Beamte muss dann ebenfalls unterschreiben und in der Anzeige genannt werden.

Strafprozessuale Maßnahmen wie Anordnen einer Blutentnahme, Beschlagnahme eines Führerscheins, etc., dürfen Praktikanten im mD bzw. Praktikanten im gD (Grundpraktikum) nicht.

Anders sieht es bei Praktikanten im gD (Hauptpraktikum) aus. Diese dürfen, soweit mir bekannt, auch die oben genannten strafprozessualen Maßnahmen anordnen.

Ecki1993 hat geschrieben:
Di 12. Jun 2018, 02:15
mich würde interessieren, welche Rechte, Befugnisse und natürlich auch Pflichten ein Anwärter im mittleren oder auch gehobenen Dienst hat.
Ich würde dir und deinem Bekannten raten, erst einmal die Vorausbildung abzuwarten. Dort wird euch dann alles erklärt. Nicht nur, welche Rechte ihr habt, sondern auch welche Pflichten. Gerade die beamtenrechtliche Stellung eines Beamten in Ausbildung bzw. Praktikanten ist sehr gering (Beamter auf Widerruf).

Franconia

Re: Rechte und Befugnisse von Anwärtern

Beitragvon Franconia » Di 12. Jun 2018, 14:21

Brot hat geschrieben:
Di 12. Jun 2018, 14:16

[...]

Strafprozessuale Maßnahmen wie Anordnen einer Blutentnahme, Beschlagnahme eines Führerscheins, etc., dürfen Praktikanten im mD bzw. Praktikanten im gD (Grundpraktikum) nicht.

Anders sieht es bei Praktikanten im gD (Hauptpraktikum) aus. Diese dürfen, soweit mir bekannt, auch die oben genannten strafprozessualen Maßnahmen anordnen.

[...]
Diese sind aber auch während ihres kompletten Studiums noch keine EpStA, oder? Über welche Rechtsvorschrift kann man den Studierenden diese Befugnisse einräumen, so an GVG und StPO vorbei?
Geht das über eine einfache Richtlinie?

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Re: Rechte und Befugnisse von Anwärtern

Beitragvon Fusle » Di 12. Jun 2018, 16:04

Nochmal zusammenfassend für den TE und seinen Freund:

Ab Einstellung seid ihr Beamte der Polizei Baden Württemberg.
Da ihr aber über keinerlei rechtssicherheit verfügt gilt es den Ball flachzuhalten.

Es gibt genügen Beispiele dafür wie schnell eine Karriere zum Teil schon nach wenigen Wochen beendet ist weil Beamte in Ausbildung ihre Position verkennen.

Grundsätzlich gilt:

PMA und PKA sind ermächtigt alle Maßnahmen des PolG durchzuführen/anzuordnen. Die Ausführungen über Zuständigkeiten erspare ich dir Ecki. Das lernst du wenn es soweit ist.

Maßnahmen nach der StPO dürfen durch Anwärter angeordnet werden, solange man nicht Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft sein muss. Das bist du erst nach Abschluss der Ausbildung. Dein Freund, der zukünftige PKA ist dies bereits nach Abschluß des Grundstudiums.

Vgl. Paragraph 1 StAHiBV BW



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Re: Rechte und Befugnisse von Anwärtern

Beitragvon Controller » Di 12. Jun 2018, 16:17

gilt es den Ball flachzuhalten.
ganz besonders außerhalb des Dienstes,
denn selbst mit Bärenführer schlängelt sich der sichere Weg durch Sumpf und Morast und überall lauern Schlangen, Dämonen und mannigfaltige Monster :polizei3:
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum. :mrgreen: :zunge:

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Re: Rechte und Befugnisse von Anwärtern

Beitragvon Ecki1993 » Di 12. Jun 2018, 16:23

Vielen Dank für die ausführlichen Antworten! Mein Wissensdurst ist gestillt ;D

Franconia

Re: Rechte und Befugnisse von Anwärtern

Beitragvon Franconia » Di 12. Jun 2018, 20:01

Fusle hat geschrieben:
Di 12. Jun 2018, 16:04

[...]

Maßnahmen nach der StPO dürfen durch Anwärter angeordnet werden, solange man nicht Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft sein muss. Das bist du erst nach Abschluss der Ausbildung. Dein Freund, der zukünftige PKA ist dies bereits nach Abschluß des Grundstudiums.

Vgl. Paragraph 1 StAHiBV BW
Tatsache, danke!

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Re: Rechte und Befugnisse von Anwärtern

Beitragvon Ghostrider1 » Mi 13. Jun 2018, 18:53

Habe ich was überlesen?
Im Praktikum sieht es anders aus. Ich dachte es geht um den alltäglichen Lehrbetrieb.


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