Ghostrider1 hat geschrieben: ↑Di 12. Jun 2018, 06:24
Du hast keine Rechte, außer die welche du jetzt als Normalbürger auch hast.
Du kennst die Richtlinien in BW? Interessant, aber deine Aussage ist falsch.
Praktikanten im mD und Praktikanten im gD (Grundpraktikum) dürfen in ihrem Praktikum z.B. Betroffene von Ordnungswidrigkeiten belehren, verwarnen und anzeigen. Auch dürfen sie Belehrungen und Vernehmungen bei einfach gelagerten Straftaten, deren Rechtsvorschriften in der Grundausbildung gelehrt wurden, selbst durchführen. Andere Straftaten, die bislang nicht Teil der Ausbildung bzw. des Lehrplans waren, dürfen unter Anleitung ihres Praxisausbilders/Praxisbegleiters bzw. eines anderen verantwortlichen Beamten aufgenommen werden. Der ausgebildete Beamte muss dann ebenfalls unterschreiben und in der Anzeige genannt werden.
Strafprozessuale Maßnahmen wie Anordnen einer Blutentnahme, Beschlagnahme eines Führerscheins, etc., dürfen Praktikanten im mD bzw. Praktikanten im gD (Grundpraktikum) nicht.
Anders sieht es bei Praktikanten im gD (Hauptpraktikum) aus. Diese dürfen, soweit mir bekannt, auch die oben genannten strafprozessualen Maßnahmen anordnen.
Ecki1993 hat geschrieben: ↑Di 12. Jun 2018, 02:15
mich würde interessieren, welche Rechte, Befugnisse und natürlich auch Pflichten ein Anwärter im mittleren oder auch gehobenen Dienst hat.
Ich würde dir und deinem Bekannten raten, erst einmal die Vorausbildung abzuwarten. Dort wird euch dann alles erklärt. Nicht nur, welche Rechte ihr habt, sondern auch welche Pflichten. Gerade die beamtenrechtliche Stellung eines Beamten in Ausbildung bzw. Praktikanten ist sehr gering (Beamter auf Widerruf).