Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Moderator: schutzmann_schneidig
Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
"nach BTM durchsuchen" klingt ja dann doch etwas zielgerichtet. Und wenn ich zielgerichtet nach Dingen suche, die mit Straftaten in Zusammenhang stehen oder wie hier sogar die Straftat selbst sind, dann ist das eine ganz klassische strafprozessuale Maßnahme.
Wenn ich an einem gefährlichen Ort präventiv durchsuche um mögliche Waffen, BTM oder Hehlerware aufzufinden ohne eines dieser Dinge unmittelbar bei dem Betreffenden zu vermuten sit (aus seiner Prson heraus) sondern aufgrund des Aufenthaltsortes.
Ich darf auch durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Dinge bei sich führt, die sichergestellt werden dürfen ohne einen Zusammenhang zu Straftaten.
Wenn ich an einem gefährlichen Ort präventiv durchsuche um mögliche Waffen, BTM oder Hehlerware aufzufinden ohne eines dieser Dinge unmittelbar bei dem Betreffenden zu vermuten sit (aus seiner Prson heraus) sondern aufgrund des Aufenthaltsortes.
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Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Hallo Vladdi,
herzlich willkommen zurück aus Deinem Copzone-Urlaub. Magst Du hierauf noch eingehen, oder hat sich das Thema für Dich erledigt?
herzlich willkommen zurück aus Deinem Copzone-Urlaub. Magst Du hierauf noch eingehen, oder hat sich das Thema für Dich erledigt?
Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Moin, hat sich halb erledigt.
Kurz: natürlich darf ich präventiv - nach Polizeirecht - gezielt nach Drogen suchen.
Nämlich dann, wenn ich keinen Beschuldigten / Straftat habe.
Trotz „Urlaub“ ist das so.
Die Anforderungen gem. PolG muss natürlich vorliegen.
Kurz: natürlich darf ich präventiv - nach Polizeirecht - gezielt nach Drogen suchen.
Nämlich dann, wenn ich keinen Beschuldigten / Straftat habe.
Trotz „Urlaub“ ist das so.
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Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Was genau ist denn die Zielrichtung einer solchen Maßnahme?
Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Trotz ungünstiger Diskussionsverläufe traue mir doch zu, dass ich meine Rechtsgrundlage kenne.
Zweck der DS ist das Auffinden von Sachen bzw. die Feststellung dass keine relevanten Sachen mitgeführt werden.
Suche ich Beweismittel nach einer Straftat bewege ich mich in der StPO, suche ich Drogen, Waffen, o. a. ohne Anfangsverdacht / ohne Beschuldigten bewege ich mich im Polizeirecht.
Und manchmal liegt die Voraussetzung zum DS eben nicht vor, obwohl man gerne würde.
Zweck der DS ist das Auffinden von Sachen bzw. die Feststellung dass keine relevanten Sachen mitgeführt werden.
Suche ich Beweismittel nach einer Straftat bewege ich mich in der StPO, suche ich Drogen, Waffen, o. a. ohne Anfangsverdacht / ohne Beschuldigten bewege ich mich im Polizeirecht.
Und manchmal liegt die Voraussetzung zum DS eben nicht vor, obwohl man gerne würde.
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Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Meine letzte Drogendurchsuchung(en) nach Polizeirecht waren an der Grenze, da ich einfach wissen wollte, ob sich in dem Fahrzeug Drogen befinden. Und an einem Bahnhof, direkt an einer Partymeile - einfach, weil die Personen genau so aussahen, als hätten sie Drogen dabei.
Rechtsgrundlage findet sich dafür im BPolG.
Wir suchen jedoch normalerweise öfter zielgerichtet nach gefährlichen Dingen.
Zu meinen beiden letzten Durchsuchungen das Ergebnis:
Fahrzeug an der Grenze: war nix zu finden. Ein Landespolizist hat den Fahrer jedoch noch urinieren lassen, bevor es weiterging.
Person an der Partylocation war nach der DS Beschuldigter.
Rechtsgrundlage findet sich dafür im BPolG.
Wir suchen jedoch normalerweise öfter zielgerichtet nach gefährlichen Dingen.
Zu meinen beiden letzten Durchsuchungen das Ergebnis:
Fahrzeug an der Grenze: war nix zu finden. Ein Landespolizist hat den Fahrer jedoch noch urinieren lassen, bevor es weiterging.
Person an der Partylocation war nach der DS Beschuldigter.
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Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Jau super schon mal, danke.vladdi hat geschrieben: ↑Do 12. Jul 2018, 21:41https://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994/__43.html
43 u 44 bpolg
Bei meiner Frage nach der Zielrichtung der Maßnahme meinte ich eigentlich, ob Du Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung wählen würdest.
Dazu sagtest Du unter anderem:
Das klingt für mich wie: "Kann ich einen Anfangsverdacht einer Straftat begründen, wird die Strafverfolgung herangezogen; in allen anderen Fällen die Gefahrenabwehr."
Das könnte man jetzt laienhaft interpretieren als: "Ich kann den Adressaten meiner Maßnahme jedenfalls schütteln und gucken, was runterfällt." Untermauert werden könnte diese These auch durch diese Aussagen:
und
Du räumtest aber ein:
In welchen Fällen wären denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen bei o. g. Vorschriften nicht erfüllt? Sprich: Wann müsste ich den Adressaten von vornherein als "sauber" betrachten?
Welchem Halbsatz aus
kann ich das entnehmen?
Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Was genau möchtest ja jetzt / wo möchtest du drauf hinaus?
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Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Ist das nicht erkennbar?
Welche Gefahr wehrt man durch die gezielte Suche nach Drogen ab?
Mit welchem Absatz und welcher Nummer des entsprechenden Paragraphen des BPolG begründet man die ansonsten anlasslose Durchsuchung?
Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Das BPOLG bietet in genannten Paragrafen viele Tatbestände, die eine DS erlauben. Auch die zielgerichtete.
Wobei ich denke, dass jede DS irgendwie zielgerichtet (nach etwas) ist.
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Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Zielgerichtete Durchsuchung nach Drogen habe ich da jetzt nicht gefunden. Ich räume aber ein, dass ich im BPolG nicht zu Hause bin.
Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Vladdi, die "Zielrichtung" ist entscheidend für die anzuwendende Rechtsgrundlage.
Wenn zielgerichtet nach BTM gesucht wird, dann ist das eine DS nach der STPO - mit allen Rechten und Pflichten.
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