Beschlagnahme /Sicherstellung von Protzkarren
Moderator: schutzmann_schneidig
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Re: Beschlagnahme /Sicherstellung von Protzkarren
Wasn jetzt? Darf ich nicht fragen? Ist es nicht nachprüfbar? Und schreiben darf ich erst Recht nicht? Wer denn dann?
Ich bin da ganz bei bmb. Wer soll das denn sonst feststellen, wenn nicht wir auf der Straße.
Ich bin da ganz bei bmb. Wer soll das denn sonst feststellen, wenn nicht wir auf der Straße.
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Re: Beschlagnahme /Sicherstellung von Protzkarren
Ich finde man verliert sich hier im Verkehrsrechtsgedöns…
Bei einigen habe ich den Eindruck, dass man sich lieber hinter Zuständigkeiten versteckt, nur, um nicht handeln zu müssen/brauchen.
Ich möchte nur dass vom Betroffenen gesagte aufs Papier bringen und es den zuständigen Stellen melden. Hierfür brauche ich doch keine Rechtsgrundlage.
Ich will da auch keine große Sache draus machen, nur eben den Rolling Stone anschieben.
Ob es sich für mich lohnen würde, war hier auch nicht gefragt.
Dennoch danke ich euch für die Antworten und Hinweise.
Ein User dieses Forums lässt mir entsprechendes Material zukommen. Und die Fachdienststelle habe ich auch gleich mal angeschrieben
Den 111 OWIG hatte ich so jetzt noch gar nicht auf dem Schirm...
Damit kann man schon mal arbeiten
Bei einigen habe ich den Eindruck, dass man sich lieber hinter Zuständigkeiten versteckt, nur, um nicht handeln zu müssen/brauchen.
Ich möchte nur dass vom Betroffenen gesagte aufs Papier bringen und es den zuständigen Stellen melden. Hierfür brauche ich doch keine Rechtsgrundlage.
Ich will da auch keine große Sache draus machen, nur eben den Rolling Stone anschieben.
Ob es sich für mich lohnen würde, war hier auch nicht gefragt.
Dennoch danke ich euch für die Antworten und Hinweise.
Ein User dieses Forums lässt mir entsprechendes Material zukommen. Und die Fachdienststelle habe ich auch gleich mal angeschrieben
Den 111 OWIG hatte ich so jetzt noch gar nicht auf dem Schirm...
Damit kann man schon mal arbeiten
Re: Beschlagnahme /Sicherstellung von Protzkarren
Das OLG Hamm sagt dazu:
"Der sich aus § 111 OWiG ergebenden Verpflichtung zur Personalienfeststellung wird zwar grundsätzlich durch Übergabe des Personalausweises genügt. Darüber hinausgehende Angaben sind jedoch dann zu machen, wenn dies zur Feststellung bzw. Überprüfung der Personalien erforderlich ist."
Was möchte man für die Ahndung einer normalen Owi im Verkehr denn mit dem Beruf feststellen und überprüfen? Wenn man auf den 17 (3) OwiG abzielt, muss man bedenken, dass die Grenze für Geringfügigkeit bei 250,00 Euro liegt.
OLG Jena v. 31.07.2008:
"Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen sind entbehrlich, wenn die im konkreten Fall verhängte Geldbuße nicht mehr als 250,00 Euro beträgt."
OLG Bremen v. 24.06.2011:
"Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG in erster Linie die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. In zweiter Linie kommen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG hierfür auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in Betracht. Zwar bleiben diese in der Regel unberücksichtigt, wenn die Ordnungswidrigkeit "geringfügig" ist. Diese Geringfügigkeitsgrenze wird aber derzeit bei 250,00 Euro angenommen. Bei einer nach dem Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro sind außergewöhnlich schlechte oder gute wirtschaftliche Verhältnisse in die Zumessungserwägungen aufzunehmen."
_______________
Hält man ohnehin schon wegen einer Straftat an, kann man das natürlich ausser Acht lassen.
"Der sich aus § 111 OWiG ergebenden Verpflichtung zur Personalienfeststellung wird zwar grundsätzlich durch Übergabe des Personalausweises genügt. Darüber hinausgehende Angaben sind jedoch dann zu machen, wenn dies zur Feststellung bzw. Überprüfung der Personalien erforderlich ist."
Was möchte man für die Ahndung einer normalen Owi im Verkehr denn mit dem Beruf feststellen und überprüfen? Wenn man auf den 17 (3) OwiG abzielt, muss man bedenken, dass die Grenze für Geringfügigkeit bei 250,00 Euro liegt.
OLG Jena v. 31.07.2008:
"Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen sind entbehrlich, wenn die im konkreten Fall verhängte Geldbuße nicht mehr als 250,00 Euro beträgt."
OLG Bremen v. 24.06.2011:
"Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG in erster Linie die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. In zweiter Linie kommen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG hierfür auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in Betracht. Zwar bleiben diese in der Regel unberücksichtigt, wenn die Ordnungswidrigkeit "geringfügig" ist. Diese Geringfügigkeitsgrenze wird aber derzeit bei 250,00 Euro angenommen. Bei einer nach dem Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro sind außergewöhnlich schlechte oder gute wirtschaftliche Verhältnisse in die Zumessungserwägungen aufzunehmen."
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Hält man ohnehin schon wegen einer Straftat an, kann man das natürlich ausser Acht lassen.
- Ghostrider1
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Re: Beschlagnahme /Sicherstellung von Protzkarren
@KC
Da hat es jemand ganz ausführlich aufgelistet, wann der Berufsstand erfragt werden kann.
Natürlich kannst du fragen. Ob du ne Antwort bekommst, ist die andere Frage.
Wenn dir Nachts einer sagt, er ist im Security-Unternehmen oder er ist Autohändler, Freiberufler, was weiß ich, wie willst du das auf die Schnelle überprüfen? Dann vlt noch Nachts.
Du kennst die Spielregeln uns weißt genau, dass du da so schnell keine Antwort bekommst. Ohne begründbaren Anfangsverdacht, kannst du niemanden so lange festhalten und schon gar nichts wegnehmen.
@Bmb
Nee nee, du wolltest vom FuStW aus am besten gleich einziehen.
Das du Papier schwarz machen kannst, und ggf . entsprechende Stellen prüfen und ein Ermittlungsverfahren einleiten, hat keiner abgestritten.
m.M.n. kommst du kaum ran, sofort den Anfangsverdacht zu untermauern. Denn brauchst du zwingend!
Da hat es jemand ganz ausführlich aufgelistet, wann der Berufsstand erfragt werden kann.
Natürlich kannst du fragen. Ob du ne Antwort bekommst, ist die andere Frage.
Wenn dir Nachts einer sagt, er ist im Security-Unternehmen oder er ist Autohändler, Freiberufler, was weiß ich, wie willst du das auf die Schnelle überprüfen? Dann vlt noch Nachts.
Du kennst die Spielregeln uns weißt genau, dass du da so schnell keine Antwort bekommst. Ohne begründbaren Anfangsverdacht, kannst du niemanden so lange festhalten und schon gar nichts wegnehmen.
@Bmb
Nee nee, du wolltest vom FuStW aus am besten gleich einziehen.
Das du Papier schwarz machen kannst, und ggf . entsprechende Stellen prüfen und ein Ermittlungsverfahren einleiten, hat keiner abgestritten.
m.M.n. kommst du kaum ran, sofort den Anfangsverdacht zu untermauern. Denn brauchst du zwingend!
- Controller
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Re: Beschlagnahme /Sicherstellung von Protzkarren
also bmb,
irgendeinen Sachverhalt feststellen der einem komisch vorkommt und schreiben ist eigentlich nie verkehrt, selbst wenn es nur dafür ist, dass man den Schrieb dann erstmal in einem Ordner ablegt und speichert.
Bei deinem SV war die Person und ihre Verhältnisse ja bereits bekannt und aktenkundig.
Also wenn ich das Urteil des OLG Jena richtig lese (leider habe ich die Rechtsbeschwerde nicht gelesen)
dann geht es eben darum, dass der Beruf nicht festgestellt wurde, weil die PVB der richtigen Meinung waren, ihn im diesem Falle eben nicht zu brauchen.
sind entbehrlich ... bedeutet ja nicht, eine Feststellung ist rechtswidrig.
Und zum OLG Bremen.
Die getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um die Verhängung einer Geldbuße und die Anordnung des Fahrverbotes rechtfertigen zu können. Das angefochtene Urteil enthält nämlich keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, insbesondere den wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnissen des Betroffenen. Damit ist es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich zu prüfen, ob die Festsetzung der Geldbuße auf den Regelsatz von 500,00 Euro durch das Tatgericht rechtsfehlerfrei erfolgt ist.
Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG in erster Linie die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. In zweiter Linie kommen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG hierfür auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in Betracht. Zwar bleiben diese in der Regel unberücksichtigt, wenn die Ordnungswidrigkeit „geringfügig” ist. Diese Geringfügigkeitsgrenze wird aber derzeit bei 250,00 Euro angenommen. Bei einer nach dem Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro sind außergewöhnlich schlechte oder gute wirtschaftliche Verhältnisse in die
Zumessungserwägungen aufzunehmen (vgl. Göhler, OWiG, 15. Auflage Rn. 29, Mitsch in KK-OWiG, 3. Auflage, § 17 Rn. 92). Die Notwendigkeit, hierzu Feststellungen zu treffen, entfällt nicht deshalb, weil der Regelfall aus Ziffer 242 BKat vorliegt. Denn gemindert ist in solchen Fällen für den Tatrichter allein der notwendige Begründungsaufwand (vgl. OLG Hamm vom 28.06.2003, 3 Ss Owi 182/03).”
da geht es um ähnliches
Da wird also nur gesagt, dass weder die Polizei, noch die Bußgeldbehörde diese Angaben zur Verfolgung und Bearbeitung einer stink-pupes-normalo geringfügigen OWI zwingend brauch,
aber nicht, dass es "verboten" wäre diese dennoch festzustellen.
irgendeinen Sachverhalt feststellen der einem komisch vorkommt und schreiben ist eigentlich nie verkehrt, selbst wenn es nur dafür ist, dass man den Schrieb dann erstmal in einem Ordner ablegt und speichert.
Bei deinem SV war die Person und ihre Verhältnisse ja bereits bekannt und aktenkundig.
Also wenn ich das Urteil des OLG Jena richtig lese (leider habe ich die Rechtsbeschwerde nicht gelesen)
dann geht es eben darum, dass der Beruf nicht festgestellt wurde, weil die PVB der richtigen Meinung waren, ihn im diesem Falle eben nicht zu brauchen.
sind entbehrlich ... bedeutet ja nicht, eine Feststellung ist rechtswidrig.
Und zum OLG Bremen.
Die getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um die Verhängung einer Geldbuße und die Anordnung des Fahrverbotes rechtfertigen zu können. Das angefochtene Urteil enthält nämlich keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, insbesondere den wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnissen des Betroffenen. Damit ist es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich zu prüfen, ob die Festsetzung der Geldbuße auf den Regelsatz von 500,00 Euro durch das Tatgericht rechtsfehlerfrei erfolgt ist.
Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG in erster Linie die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. In zweiter Linie kommen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG hierfür auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in Betracht. Zwar bleiben diese in der Regel unberücksichtigt, wenn die Ordnungswidrigkeit „geringfügig” ist. Diese Geringfügigkeitsgrenze wird aber derzeit bei 250,00 Euro angenommen. Bei einer nach dem Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro sind außergewöhnlich schlechte oder gute wirtschaftliche Verhältnisse in die
Zumessungserwägungen aufzunehmen (vgl. Göhler, OWiG, 15. Auflage Rn. 29, Mitsch in KK-OWiG, 3. Auflage, § 17 Rn. 92). Die Notwendigkeit, hierzu Feststellungen zu treffen, entfällt nicht deshalb, weil der Regelfall aus Ziffer 242 BKat vorliegt. Denn gemindert ist in solchen Fällen für den Tatrichter allein der notwendige Begründungsaufwand (vgl. OLG Hamm vom 28.06.2003, 3 Ss Owi 182/03).”
da geht es um ähnliches
Da wird also nur gesagt, dass weder die Polizei, noch die Bußgeldbehörde diese Angaben zur Verfolgung und Bearbeitung einer stink-pupes-normalo geringfügigen OWI zwingend brauch,
aber nicht, dass es "verboten" wäre diese dennoch festzustellen.
Zuletzt geändert von Controller am Mi 15. Aug 2018, 17:53, insgesamt 1-mal geändert.
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
- Verstorben am 09.08.2021 -
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-
- Lieutenant
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Re: Beschlagnahme /Sicherstellung von Protzkarren
Jetzt sind wir auf einen Nenner....
Danke für die Mühe
Gesendet von meinem SM-G930F mit Tapatalk
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- Controller
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Re: Beschlagnahme /Sicherstellung von Protzkarren
Ghostrider1
an einen der dicksten Hunde, die hier jemals Ausgang hatten wirst du dich auch erinnern.
Der Juwelier, der des Nächtens mit 6 oder 7 Rolex kontrolliert wurde und dem man die Dinger dann sicherstellte.
Nach Aufklärung des rechtmäßigen Eigentums wollte man die dann postalisch zurückgeben und auf diesem Wege verschwanden sie dann.
Und die Polizei wollte dann nicht zahlen.
Ich weiß gar nicht, wie das schließlich ausging
an einen der dicksten Hunde, die hier jemals Ausgang hatten wirst du dich auch erinnern.
Der Juwelier, der des Nächtens mit 6 oder 7 Rolex kontrolliert wurde und dem man die Dinger dann sicherstellte.
Nach Aufklärung des rechtmäßigen Eigentums wollte man die dann postalisch zurückgeben und auf diesem Wege verschwanden sie dann.
Und die Polizei wollte dann nicht zahlen.
Ich weiß gar nicht, wie das schließlich ausging
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
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Re: Beschlagnahme /Sicherstellung von Protzkarren
Danke, C., dass du das wenigstens liest und sachgerecht bewertest und einmal mehr beweist, was hier noch nix funktionierte: konkrete Urteile googlen und auf abstrakte Rechtsproblematiken anwenden.
Ghosti, wenn du dich nicht wundern willst, wenn der 18-jährige Filius der bekannten Hartzer Familie mit mobilen ethnischen Hintergrund im AMG an dir vorbei rollt, ok. Ist doch deine Sache. Ich halte den an, befrage ihn und schreibe ggf was dazu. Und sei es nur eine Mail an den StVA Mitarbeiter meines Vertrauens, der dann mal den 4-jährigen Scheinhalter überprüft.
Klar...man kann auch weiter fahren und vier Stop Schilder machen. Da habe ich aber schon mehr Beschwerden für bekommen als für die Nachfrage bez. des Berufes.
Ghosti, wenn du dich nicht wundern willst, wenn der 18-jährige Filius der bekannten Hartzer Familie mit mobilen ethnischen Hintergrund im AMG an dir vorbei rollt, ok. Ist doch deine Sache. Ich halte den an, befrage ihn und schreibe ggf was dazu. Und sei es nur eine Mail an den StVA Mitarbeiter meines Vertrauens, der dann mal den 4-jährigen Scheinhalter überprüft.
Klar...man kann auch weiter fahren und vier Stop Schilder machen. Da habe ich aber schon mehr Beschwerden für bekommen als für die Nachfrage bez. des Berufes.
Re: Beschlagnahme /Sicherstellung von Protzkarren
So und um zum Ausgangspost zurück zu kommen, wieviele Karren hast du schon auf Streife mit diesem Hintergrund beschlagnahmt?
Threads in der CZ entwickeln sich immer genau nach dem selben Schema. Am Ende wird auf Dingen (hier: "Einige schauen weg, weil sie sich die Zuständigkeit vom Hals argumentieren.") herumgeritten, obwohl das nirgendwo behauptet wurde.
Nach dem Beruf fragen ist nicht verboten, habe ich auch nicht behauptet. Wenn er sich weigert, darf man ihn gern anzeigen. Kann aber auch gerichtlich baden gehen. Dass man "nichts machen und weggucken" soll, will ich mit Sicherheit nicht. Ghostrider vermutlich auch nicht. Aber jetzt zielt es nurnoch darauf ab, obwohl wahrscheinlich noch keiner von euch ein Fahrzeug so beschlagnahmt hat.
Threads in der CZ entwickeln sich immer genau nach dem selben Schema. Am Ende wird auf Dingen (hier: "Einige schauen weg, weil sie sich die Zuständigkeit vom Hals argumentieren.") herumgeritten, obwohl das nirgendwo behauptet wurde.
Nach dem Beruf fragen ist nicht verboten, habe ich auch nicht behauptet. Wenn er sich weigert, darf man ihn gern anzeigen. Kann aber auch gerichtlich baden gehen. Dass man "nichts machen und weggucken" soll, will ich mit Sicherheit nicht. Ghostrider vermutlich auch nicht. Aber jetzt zielt es nurnoch darauf ab, obwohl wahrscheinlich noch keiner von euch ein Fahrzeug so beschlagnahmt hat.
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Re: Beschlagnahme /Sicherstellung von Protzkarren
Ich habe das Gegenteil von 'die Streife beschlagnahmt Autos'behauptet. Seite 2, Post 6.
Aber die, die das machen, sind darauf angewiesen, dass wir nachts diese Fragen stellen, auch, wenn wir Gefahr laufen, keine Antwort zu erhalten oder angemessene juristische Würdigung zu erfahren.
Wenn das meine Einstellung wäre, dürfte ich gar nichts mehr machen.
Aber die, die das machen, sind darauf angewiesen, dass wir nachts diese Fragen stellen, auch, wenn wir Gefahr laufen, keine Antwort zu erhalten oder angemessene juristische Würdigung zu erfahren.
Wenn das meine Einstellung wäre, dürfte ich gar nichts mehr machen.
Re: Beschlagnahme /Sicherstellung von Protzkarren
In den letzten Jahren? So einige. Schließlich betreibt meine Behörde 24/7 Kontrollstellen.Kaeptn_Chaos hat geschrieben:111 owi g gelesen? Wie viele VK machst du denn?
Da dürfen wir sogar noch viel mehr gucken und fragen als bei 36 V Kontrollen.
Re: Beschlagnahme /Sicherstellung von Protzkarren
Meine Behörde hat mir eine Rechtsgrundlage für Befragungen gegeben.Kaeptn_Chaos hat geschrieben:
Wasn jetzt? Darf ich nicht fragen?
Fragen nach Einkommen und Finanzierung des Autos in einer Verkehrskontrolle?
Da musst du dich nicht wundern, wenn es nicht nur keine Antwort sondern auch noch einen Kommentar gibt.
Re: Beschlagnahme /Sicherstellung von Protzkarren
Sowas macht die Bahnpolizei?
Bei Kontrollstellen dürfen wir übrigens auch mehr... ;-)
Bei Kontrollstellen dürfen wir übrigens auch mehr... ;-)
Re: Beschlagnahme /Sicherstellung von Protzkarren
Dochberlinmitteboy hat geschrieben:
I
Ich möchte nur dass vom Betroffenen gesagte aufs Papier bringen und es den zuständigen Stellen melden. Hierfür brauche ich doch keine Rechtsgrundlage.
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Re: Beschlagnahme /Sicherstellung von Protzkarren
Nein, aber push mal weiter deine Beitragszahl.
Ist man in einer Kontrollstelle in einer VK?
Für 'Kommentare' in einer VK ist mein spezieller Freund in der Führerscheinstelle übrigens sehr empfänglich. EMail reicht.
Ist man in einer Kontrollstelle in einer VK?
Für 'Kommentare' in einer VK ist mein spezieller Freund in der Führerscheinstelle übrigens sehr empfänglich. EMail reicht.
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